§ 32 T-BOG Mitverwendung

Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Verwendung von Gebäuden, Räumen und anderen Liegenschaften, die Berufsschulzwecken gewidmet sind (§ 30), auch zu anderen als den im § 31 angeführten Zwecken bedarfist, von Katastrophenfällen abgesehen, der Bewilligung der Landesregierung. Diese hat vor ihrer Entscheidung den Landesschulrat zu hören.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilennur dann zulässig, wenn die beabsichtigte Verwendung den Erfordernissen der Pädagogik, der Sicherheit und, der Hygiene und des Schulbetriebes nicht widerspricht. Die Bewilligung ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung dieser Erfordernisse notwendig ist.

(32) Die Bewilligung istEntscheidung über eine Mitverwendung nach Abs. 1 obliegt dem Schulerhalter. Dieser hat vor der Entscheidung den Schulleiter zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sindhören.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 11.10.1994 bis 31.08.2012

(1) Die Verwendung von Gebäuden, Räumen und anderen Liegenschaften, die Berufsschulzwecken gewidmet sind (§ 30), auch zu anderen als den im § 31 angeführten Zwecken bedarfist, von Katastrophenfällen abgesehen, der Bewilligung der Landesregierung. Diese hat vor ihrer Entscheidung den Landesschulrat zu hören.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilennur dann zulässig, wenn die beabsichtigte Verwendung den Erfordernissen der Pädagogik, der Sicherheit und, der Hygiene und des Schulbetriebes nicht widerspricht. Die Bewilligung ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung dieser Erfordernisse notwendig ist.

(32) Die Bewilligung istEntscheidung über eine Mitverwendung nach Abs. 1 obliegt dem Schulerhalter. Dieser hat vor der Entscheidung den Schulleiter zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sindhören.

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