§ 17b StPHG 2003 Erbringung psychiatrischer Familienpflege

Stmk. Pflegeheimgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2013 bis 31.12.9999

(1) Die psychiatrischeErbringung der psychiatrischen Familienpflege ist von physischen oder juristischen Personen zu erbringen, die im Sinne des § 17a sicherstellen können,

1.

dass mindestens 80 Bewohner auf von ihnen vertraglich herangezogenen und ihrer Kontrolle unterliegenden psychiatrischen Familienpflegeplätzen gepflegt und betreut werden und

2.

dass den Bewohnern die ihren individuellen Bedürfnissen entsprechende psychiatrische Betreuung durch fachlich qualifiziertes Personal gewährt wird.

(2) Personen gemäß Abs.1 dürfen nur mitbedarf der Bewilligung der Landesregierung psychiatrische Familienpflege betreiben.

(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die personellen, fachlichen und organisatorischen Gegebenheiten eine ausreichende und den individuellen Bedürfnissen der zu betreuenden Personen entsprechende Qualität und Kontinuität in der psychiatrischen Betreuung sicherstellenim Sinne der Ziele gem. § 17a gewährleisten.

(42) Der Antrag auf Bewilligung hat zu enthalten:

1.

Angaben über Zahl und Qualifikation des vorhandenen Personals,

2.

ein Konzept, insbesondere über die Art und Intensität der psychiatrischen Betreuung, die Kriterien für die Auswahl der psychiatrischen Familienpflegeplätze und Voraussetzungen für die Sicherstellung der erforderlichen Betreuung durch die Familien und

3.

eine Liste dervon zumindest 50 gem. § 17c bewilligten psychiatrischen FamilienpflegeplätzeFamilienpflegeplätzen, bei denen die zu betreuenden Personen untergebracht werden sollen.

(53) Die BetreiberErbringer der psychiatrischen Familienpflege haben der Landesregierung jeden Wechsel der von ihnen vertraglich herangezogenen psychiatrischen Familienpflegeplätze anzuzeigen.

(64) Die Betreiber der psychiatrischen Familienpflege gemäß Abs.1 unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat, wenn die Einhaltung der erteilten Bewilligung zu kontrollieren. Stellt sie Mängel feststelltfest, hat sie deren Behebung binnen einer angemessenen Frist aufzutragen. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, so ist die Bewilligung zu entziehen. Bei Gefahr inim Verzug, wenn das Leben oder die Gesundheit der betreuten Personen gefährdet ist, hat die Landesregierung die Bewilligung sofortmit sofortiger Wirkung zu entziehen.

(75) Der BetreiberErbringer der psychiatrischen Familienpflege, dem die Bewilligung entzogen wurde, hat im Fall der Entziehung der Bewilligung raschest für eine den Bedürfnissen der Bewohner angemessene Unterbringung undzu betreuenden Personen entsprechende Betreuung zu sorgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005, LGBl. Nr. 177/2013

Stand vor dem 30.12.2013

In Kraft vom 02.09.2005 bis 30.12.2013

(1) Die psychiatrischeErbringung der psychiatrischen Familienpflege ist von physischen oder juristischen Personen zu erbringen, die im Sinne des § 17a sicherstellen können,

1.

dass mindestens 80 Bewohner auf von ihnen vertraglich herangezogenen und ihrer Kontrolle unterliegenden psychiatrischen Familienpflegeplätzen gepflegt und betreut werden und

2.

dass den Bewohnern die ihren individuellen Bedürfnissen entsprechende psychiatrische Betreuung durch fachlich qualifiziertes Personal gewährt wird.

(2) Personen gemäß Abs.1 dürfen nur mitbedarf der Bewilligung der Landesregierung psychiatrische Familienpflege betreiben.

(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die personellen, fachlichen und organisatorischen Gegebenheiten eine ausreichende und den individuellen Bedürfnissen der zu betreuenden Personen entsprechende Qualität und Kontinuität in der psychiatrischen Betreuung sicherstellenim Sinne der Ziele gem. § 17a gewährleisten.

(42) Der Antrag auf Bewilligung hat zu enthalten:

1.

Angaben über Zahl und Qualifikation des vorhandenen Personals,

2.

ein Konzept, insbesondere über die Art und Intensität der psychiatrischen Betreuung, die Kriterien für die Auswahl der psychiatrischen Familienpflegeplätze und Voraussetzungen für die Sicherstellung der erforderlichen Betreuung durch die Familien und

3.

eine Liste dervon zumindest 50 gem. § 17c bewilligten psychiatrischen FamilienpflegeplätzeFamilienpflegeplätzen, bei denen die zu betreuenden Personen untergebracht werden sollen.

(53) Die BetreiberErbringer der psychiatrischen Familienpflege haben der Landesregierung jeden Wechsel der von ihnen vertraglich herangezogenen psychiatrischen Familienpflegeplätze anzuzeigen.

(64) Die Betreiber der psychiatrischen Familienpflege gemäß Abs.1 unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat, wenn die Einhaltung der erteilten Bewilligung zu kontrollieren. Stellt sie Mängel feststelltfest, hat sie deren Behebung binnen einer angemessenen Frist aufzutragen. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, so ist die Bewilligung zu entziehen. Bei Gefahr inim Verzug, wenn das Leben oder die Gesundheit der betreuten Personen gefährdet ist, hat die Landesregierung die Bewilligung sofortmit sofortiger Wirkung zu entziehen.

(75) Der BetreiberErbringer der psychiatrischen Familienpflege, dem die Bewilligung entzogen wurde, hat im Fall der Entziehung der Bewilligung raschest für eine den Bedürfnissen der Bewohner angemessene Unterbringung undzu betreuenden Personen entsprechende Betreuung zu sorgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005, LGBl. Nr. 177/2013

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