§ 1 Stmk. L-RGG Geltungsbereich

Stmk. Landes-Reisegebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz gilt für Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen.
  2. (2)Absatz 2Dieses Gesetz gilt nicht für
    1. 1.Ziffer einsLehrer an öffentlichen Pflichtschulen und
    2. 2.Ziffer 2Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen.

(1) Dieses Gesetz gilt für Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

1.

Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und

2.

Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen.

(3) Soweit in diesem Gesetz Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz gilt für Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen.
  2. (2)Absatz 2Dieses Gesetz gilt nicht für
    1. 1.Ziffer einsLehrer an öffentlichen Pflichtschulen und
    2. 2.Ziffer 2Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen.

(1) Dieses Gesetz gilt für Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

1.

Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und

2.

Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen.

(3) Soweit in diesem Gesetz Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,

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