Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2025
(1)Absatz einsDieses Gesetz gilt für Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen.
(2)Absatz 2Dieses Gesetz gilt nicht für
1.Ziffer einsLehrer an öffentlichen Pflichtschulen und
2.Ziffer 2Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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