Gesamte Rechtsvorschrift Stmk. L-RGG

Stmk. Landes-Reisegebührengesetz

Stmk. L-RGG
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 11.02.2021
Gesetz vom 15. Dezember 1998 über die Gebühren bei Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen (Stmk. Landes-Reisegebührengesetz – Stmk. L-RGG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 24/1999 (XIII. GPStLT EZ 578)

§ 1 Stmk. L-RGG Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

1.

Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und

2.

Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen.

(3) Soweit in diesem Gesetz Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014

§ 1a Stmk. L-RGG Eingetragene Partnerschaft


Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, eingetragene Partner/Partnerinnen von Bediensteten sinngemäß anzuwenden: § 22 Abs. 2 Z. 2 lit. a, § 24, § 26 Abs. 2, § 33, § 34 Abs. 1 bis 3, § 35 Abs. 3 und 4, § 36 Abs. 2 Z. 2, 3 und 4 und § 38 Abs. 1.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 81/2010

§ 2 Stmk. L-RGG Allgemeine Bestimmungen


(1) Die Landesbediensteten – im folgenden kurz Bedienstete genannt – haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen

1.

durch eine Dienstreise,

2.

durch eine Dienstverrichtung im Dienstort,

3.

durch eine Dienstzuteilung,

4.

durch eine Versetzung

erwächst.

(2) Kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes besteht soweit,

1.

als der Bedienstete

a)

durch Nichtbenützung eines zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittels,

b)

durch eine dienstlich unbegründete Verlängerung der Dauer der Dienstreise,

c)

durch Unterlassung der zweckmäßigen Verbindung mehrerer Dienstverrichtungen oder

d)

auf eine sonstige Weise

dem Land einen ungerechtfertigten Aufwand verursachen würde,

2.

als der Zweck der Dienstverrichtung infolge einer durch Disziplinarerkenntnis festgestellten Verletzung der Dienstpflichten nicht erreicht worden ist,

3.

als der Bedienstete darauf verzichtet,

4.

als durch anderweitige Vorsorge des Landes kein Mehraufwand entstanden ist.

(3) Der Bedienstete hat auch dann Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, wenn dieser nicht vom Land getragen wird. In diesen Fällen dürfen von dem Bediensteten nur die nach diesem Gesetz entfallenden Gebühren verrechnet werden.

(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages oder einzelner Bestandteile der Bezüge Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2001

§ 3 Stmk. L-RGG


(1) Eine Dienstreise im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn sich ein Bediensteter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als 2 Kilometer beträgt. Als Dienstreise gilt auch

1.

die Reise zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Fachprüfungen sowie zu Vorbereitungskursen (Ausbildungslehrgängen) für Dienstprüfungen und zum Besuch von Veranstaltungen im Rahmen der Weiter- und Fortbildung (Verwaltungsakademie) für den Bediensteten, dessen Dienststelle oder Wohnsitz nicht am Veranstaltungsort gelegen ist,

2.

die Reise zum und vom nächstgelegenen Nächtigungsort, falls die Nächtigung im Ort der auswärtigen Dienstverrichtung nachweislich nicht möglich ist,

3.

unter der Voraussetzung des ersten Satzes die Reisebewegung in den Ort der Dienstzuteilung und zurück.

(2) Eine Dienstverrichtung im Dienstort im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn sich ein Bediensteter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages im Dienstort zu einer Dienstverrichtungsstelle begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zur Dienstverrichtungsstelle mehr als 2 Kilometer beträgt. Eine Dienstverrichtung liegt auch vor, wenn sich eine Bedienstete/ein Bediensteter einer Bezirkshauptmannschaft zur Ausführung eines ihr/ihm erteilten Dienstauftrages zu einem außerhalb des Sitzes ihrer/seiner Bezirkshauptmannschaft gelegenen Standort der Bezirkshauptmannschaft begibt und umgekehrt.

(3) Eine Dienstzuteilung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Bediensteter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.

(4) Eine Versetzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn der Bedienstete in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Als Versetzung gilt auch der mit der Aufnahme eines Vertragsbediensteten des Landes in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis verbundene Wechsel des Dienstortes.

(5) Dienstort im Sinne dieses Gesetzes ist die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Bedienstete dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist.

(6) Haushaltsmitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.

der Ehegatte/die Ehegattin der/des Bediensteten,

2.

Kinder, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder der/des Bediensteten, für die Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, oder eine gleichartige Beihilfe bezogen wird,

3.

die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner der/des Bediensteten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft Gesetz – EPG); BGBl. I Nr. 135/2009,

wenn sie dem Haushalt der/des Bediensteten angehören.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014

§ 4 Stmk. L-RGG (weggefallen)


§ 4 Stmk. L-RGG seit 31.12.2014 weggefallen.

§ 5 Stmk. L-RGG Anspruch bei Dienstreisen


Bei Dienstreisen gebührt dem Bediensteten:

1.

die Reisekostenvergütung; sie umfaßt die Kosten der Beförderung der Person und des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks mit einem Massenbeförderungsmittel für die Strecke zwischen der Dienststelle bzw. in den Fällen des § 6 Abs. 1 zweiter Satz der Wohnung und dem Ort der Dienstverrichtung, die Kosten der Benützung anderer Beförderungsmittel sowie die Entschädigung für Wegstrecken (Kilometergeld);

2.

die Reisezulage; sie dient der Bestreitung des Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft sowie zur Deckung der Reiseauslagen, für die in den folgenden Bestimmungen keine besondere Vergütung festgesetzt ist, und umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr,

3.

nachgewiesene Aufwendungen für dienstlich notwendige Tätigkeiten; sie umfassen die zusätzlichen Kosten, die über die üblichen, mit der Durchführung einer Dienstreise verbundenen Aufwendungen hinaus entstehen, wie etwa Kosten für Ferngespräche oder für Telegramme oder für die Anfertigung von Kopien.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014

§ 6 Stmk. L-RGG Reisekostenvergütung


(1) Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung ist die Dienststelle anzusehen, der der Bedienstete zur Dienstleistung zugewiesen ist. Im Dienstauftrag kann jedoch festgelegt werden, dass die Wohnung als Ausgangspunkt bzw. Endpunkt der Dienstreise anzusehen ist, wenn dadurch niedrigere Reisegebühren anfallen.

(2) Bei Verkehrsstörungen hat der Bedienstete von sonst gegebenen Möglichkeiten einer Fortsetzung der Reisebewegung Gebrauch zu machen, wenn die Fortsetzung eine Verkürzung der Gesamtreisedauer voraussehen läßt und ein damit verbundener Mehraufwand die Kosten der durch die Verkehrsstörung entstandenen Verzögerung nicht oder nicht wesentlich übersteigt.

(3) Für den Weg zum und vom Bahnhof gebührt der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels. Steht ein solches nicht zur Verfügung und beträgt die Wegstrecke von der Dienststelle bzw. Wohnung zum Bahnhof mehr als zwei Kilometer, so gebührt das Kilometergeld.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014

§ 7 Stmk. L-RGG Massenbeförderungsmittel


(1) Massenbeförderungsmittel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des Verkehrs zwischen bestimmten Orten (Ortsteilen) dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen gleichzeitig, jedoch unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises offensteht.

(2) Massenbeförderungsmittel sind ohne Fahrtunterbrechung zu benützen. Wenn es die Wichtigkeit und Dringlichkeit der Dienstreise verlangt, ist der Bedienstete verpflichtet, auch die in der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) verkehrenden Massenbeförderungsmittel zu benützen.

(3) Führen außer der Eisenbahn noch andere Massenbeförderungsmittel zu demselben Ziel, so dürfen sich bei ihrer Benützung die gesamten Reisegebühren nicht höher stellen als bei Benützung der Eisenbahn.

(4) Der Fahrpreis wird nach den jeweils geltenden Tarifen vergütet. Von bestehenden allgemeinen Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen. Für Strecken, auf denen der Bedienstete, aus welchem Titel immer, zu freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine Vergütung.

§ 8 Stmk. L-RGG


(1) Die Reisekostenvergütung hat für Strecken, die mit der Eisenbahn zurückgelegt werden, bei Bestimmungsorten

1.

außerhalb des Bundeslandes nach der ersten Klasse und

2.

innerhalb des Bundeslandes nach der zweiten Klasse

zu erfolgen.

(2) Wird im benützten Zug nur eine Wagenklasse geführt, so gebührt die Reisekostenvergütung nach dieser Klasse.

(3) Dem Bediensteten ist für Dienstreisen gemäß Abs. 1 und 2 die entsprechende Bahnkontokarte zur Verfügung zu stellen. Hiermit sind die Fahrtauslagen für die Benützung der Eisenbahn abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Nebenkosten, wie Liege- oder Schlafwagengebühr oder Beförderungskosten für Reise- und Dienstgepäck, werden hiedurch nicht berührt.

§ 9 Stmk. L-RGG Reisekostenvergütung bei Benützung eines Flugzeuges oder Schiffes


Bei Benützung eines Flugzeuges oder Schiffes wird der Fahrpreis für das zur Benützung vorgeschriebene Verkehrsmittel vergütet.

§ 10 Stmk. L-RGG Sonstige Beförderungsmittel; besondere Entschädigung


(1) Die Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel im Sinne des § 7 Abs. 1 sind, ist zulässig, wenn nur durch die Benützung dieses Beförderungsmittels der Ort der Dienstverrichtung zeitgerecht erreicht und so der Zweck der Dienstverrichtung erfüllt werden kann. Hiebei gebührt dem Bediensteten, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist, der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten. Reisen in einem solchen Falle mehrere Bedienstete gemeinsam, so haben sie das Beförderungsmittel nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze gemeinsam zu benützen.

(2) Der Bedienstete erhält für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges eine besondere Entschädigung an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung, wenn die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstesinteresse liegt. Ist die Benützung des privaten Kraftfahrzeuges auch unter Berücksichtigung berechtigter Interessen des Dienstgebers nicht zweckmäßig und die Benützung des Massenbeförderungsmittels zumutbar und wurde die Benützung des Massenbeförderungsmittels insbesondere in bezug auf die Reisezeiten angeordnet, steht dem Bediensteten der Reisekostenersatz nach § 8 oder der Ersatz des Fahrpreises eines sonstigen Massenbeförderungsmittels zu.

(3) Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2 beträgt:

1. für Motorfahrräder und Motorräder je Fahrkilometer

0,24 Euro

2. für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer

0,42 Euro

(4) Für jede Person, deren Mitbeförderung in einem Personen- oder Kombinationskraftwagen dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von 0,05 € je Fahrkilometer.

(4a) Für die Mitbeförderung von Bediensteten im Zuge einer Dienstreise unter Benützung eines vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges gebührt eine Vergütung von € 0,05 je Fahrkilometer.

(4b) Bediensteten, die ohne Berufskraftfahrer zu sein, Spezial- und Schwerfahrzeuge lenken, gebührt eine Vergütung von € 0,05 je Fahrkilometer.

(5) Bei Benützung eines eigenen Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 11).

(6) Bei Benützung eines dem Bediensteten unentgeltlich zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges gebührt keine Reisekostenvergütung.

(7) Bei Benützung eines dem Bediensteten zur Verfügung gestellten Dienstfahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld mit der Maßgabe, daß die Entschädigung 25% des Kilometergeldes beträgt und die Kosten der Mitbeförderung des Dienstfahrrades auf Massenbeförderungsmitteln ersetzt werden.

(8) Patrouillengänge und Dienstgänge der Wache- und sonstigen Aufsichts- und Schutzorgane sowie Zustellgänge aller Art begründen keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach Abs. 2 bis 7.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2001, LGBl. Nr. 43/2006, LGBl. Nr. 114/2008, LGBl. Nr. 46/2010, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 151/2014

§ 11 Stmk. L-RGG Fußwege; Kilometergeld


(1) Wenn bei einer Dienstreise mangels eines Massenbeförderungsmittels oder anderer Beförderungsmittel Wegstrecken von mehr als zwei Kilometern zu Fuß zurückgelegt werden müssen, gebührt dem Bediensteten ein Kilometergeld. Das Kilometergeld beträgt für die auf solche Art innerhalb von 24 Stunden zurückgelegten Wegstrecken

1.

für den ersten bis fünften Kilometer je 0,233 Euro,

2.

ab dem sechsten Kilometer je 0,465 Euro.

Für die Ermittlung der Länge der Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, ist die kürzeste gangbare Verbindung maßgebend. Ist die Länge der zurückgelegten Wegstrecke, für die das Kilometergeld gebührt, nicht feststellbar, so ist für jede Viertelstunde der Bewegung eine Vergütung in der Höhe des Kilometergeldes für einen Kilometer zu leisten.

(2) Das Kilometergeld gebührt auch dann, wenn ein Massenbeförderungsmittel zwar vorhanden ist, aber nach Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann oder durch die Zurücklegung der betreffenden Wegstrecke ohne Benützung eines Massenbeförderungsmittels die Dauer der Dienstreise wesentlich abgekürzt wird.

(3) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 8 finden auf das Kilometergeld sinngemäß Anwendung.

(4) Bei Bergbesteigungen entspricht der Strecke von einem Kilometer ein Höhenunterschied von 75 Metern im An- oder Abstieg.

(5) Ist im Zuge einer Amtshandlung eine Begehung im Gelände erforderlich, so gebührt für jede halbe Stunde der Bewegung eine Vergütung in der Höhe des Kilometergeldes nach Abs. 1 Z 1.

(6) Ist im Zuge einer Amtshandlung die Befahrung von Gruben erforderlich, so gebührt für jeden Tag und jeden Betrieb an Stelle des Kilometergeldes eine Vergütung in der Höhe von 1,67.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 74/2001

§ 12 Stmk. L-RGG Beförderungskosten für Reisegepäck


Die Kosten der Beförderung des Reisegepäcks werden in der Höhe des tatsächlich angefallenen Aufwandes nach Vorlage einer Rechnung vergütet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2001, LGBl. Nr. 151/2014

§ 13 Stmk. L-RGG Reisezulage


(1) Die Reisezulage besteht aus einer

1.

Tagesgebühr in der Höhe von 26,2 Euro und

2.

Nächtigungsgebühr in der Höhe von 15,3 Euro.

(2) Bei Schiffs- und Flugreisen gebührt, wenn die Verpflegung im Fahrpreis enthalten ist, ein Drittel der Tagesgebühr.

(3) Wenn der Bedienstete nachweist, daß die tatsächlichen Auslagen für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft die Nächtigungsgebühr übersteigen, kann ihm ein Zuschuß zur Nächtigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zu 600% der Nächtigungsgebühr gewährt werden. Beheizungszuschläge dürfen hiebei, soweit sie in dem Zuschuß nicht Deckung finden, gesondert in Rechnung gestellt werden.

(4) Grundlage für die Bemessung des Zuschusses nach Abs. 3 ist der im Kostennachweis genannte Rechnungsbetrag abzüglich der Frühstückskosten. Ist die Höhe der Frühstückskosten aus dem Kostennachweis nicht ersichtlich, so ist der Rechnungsbetrag um 15% der Tagesgebühr zu kürzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2001, LGBl. Nr. 151/2014

§ 14 Stmk. L-RGG Reisezulage, Sonderfälle


(1) Für die in die Zeit der Dienstreise fallenden Sonn- und Feiertage gebührt dem Bediensteten die Reisezulage wie für Werktage. Der Bedienstete ist jedoch nicht berechtigt, eines Sonntages oder Feiertages wegen den Beginn der Dienstreise vorzuverlegen oder die Fortsetzung und Beendigung der Dienstreise zu verzögern.

(2) Der Bedienstete, der während der Dienstreise durch Krankheit oder Unfall an der Fortsetzung der Reise verhindert ist, behält bis zur Erlangung der Fähigkeit, in den Dienstort zurückzukehren oder die Dienstreise fortzusetzen, den Anspruch auf die Reisezulage, wenn er den Beginn und das Ende dieser Dienstverhinderung seiner vorgesetzten Dienststelle sofort anzeigt und die Art und voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung durch ein ärztliches Zeugnis nachweist. Für die Dauer eines Krankenhausaufenthaltes gebührt dem Bediensteten ein Viertel der Tages- und Nächtigungsgebühr. Der Anspruch nach diesem Absatz besteht nicht, wenn der Bedienstete die Dienstverhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

(3) Stirbt der Bedienstete während der Dienstreise, so werden die Kosten der Überführung seiner Leiche vom Land getragen, wenn die Überführung in den ständigen Wohnort oder in einen nicht weiter entfernten Ort des Bundesgebietes erfolgt. Ist die Entfernung des Ortes, in den die Leiche gebracht werden soll, vom Sterbeort größer als die des Sterbeortes vom ständigen Wohnort, so werden die Kosten der Überführung nur für die kürzere Strecke vergütet.

§ 15 Stmk. L-RGG Unterbrechung des Urlaubes


(1) Bei Unterbrechung des Urlaubes durch eine Dienstreise oder durch Rückberufung in den Dienstort gebührt die Reisekostenvergütung für die Reise vom Urlaubsort in den Ort der Dienstverrichtung oder in den Dienstort und weiters für die Rückreise in den bisherigen Urlaubsort oder wenn die Rückreise in den Dienstort erfolgt, für die Reise dorthin. Für die Rückreise in einen anderen als den bisherigen Urlaubsort gebührt die Reisekostenvergütung nur bis zur Höhe der Kosten der Rückreise in den bisherigen Urlaubsort.

(2) In diesen Fällen gebührt die Reisezulage vom Zeitpunkt des Beginnes der Reisebewegung vom Urlaubsort an und endet mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Reisebewegung, für die die Reisekostenvergütung gewährt wird. Für die Zeit, in der sich der Bedienstete während der Urlaubsunterbrechung im Dienstort aufhält, gebührt keine Reisezulage.

(3) Für Dienstverrichtungen im Urlaubsort gelten die Bestimmungen über Dienstverrichtungen im Dienstort sinngemäß. Erstreckt sich jedoch die Dienstverrichtung auf mehr als einen Kalendertag, so gebührt dem Bediensteten die Reisezulage wie bei Dienstreisen.

§ 16 Stmk. L-RGG Dauer der Dienstreise


Die Dauer einer Dienstreise wird vom Zeitpunkt des Verlassens der Dienststelle oder Wohnung bis zum Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle oder Wohnung berechnet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014

§ 17 Stmk. L-RGG Tagesgebühr


(1) Der Bedienstete erhält für 24 Stunden der Dienstreise die volle Tagesgebühr. Bruchteile bis zu drei Stunden bleiben unberücksichtigt. Dauert die Dienstreise länger als drei Stunden, so gebührt für jede angefangene Stunde der Ausbleibezeit ein Zwölftel der Tagesgebühr. Bruchteile von mehr als elf Stunden werden als volle 24 Stunden gerechnet.

(1a) Für Dienstreisen einer/eines Bediensteten vom Sitz der Bezirkshauptmannschaft zu einem zur Bezirkshauptmannschaft gehörenden Standort und umgekehrt, besteht kein Anspruch auf eine Tagesgebühr.

(2) Das Ausmaß der entfallenden Tagesgebühren wird einheitlich nach der Gesamtdauer der Dienstreise festgestellt.

(3) Wird die Verpflegung des Bediensteten durch eine Gebietskörperschaft unentgeltlich beigestellt oder ist die Verpflegung im Fahrpreis oder in anderen vom Dienstgeber zu ersetzenden Aufwendungen bereits enthalten, ist die nach Abs. 1 gebührende Tagesgebühr

1.

für das Frühstück um 15%,

2.

für das Mittagessen um 40%,

3.

für das Abendessen um 40 %

der vollen Tagesgebühr zu kürzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2001, LGBl. Nr. 151/2014

§ 18 Stmk. L-RGG Nächtigungsgebühr


(1) Für jede auf der Dienstreise verbrachte Nacht (§ 7 Abs. 2) gebührt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, eine Nächtigungsgebühr. Sie wird nur neben der Tagesgebühr gewährt.

(2) Für die zur Hinreise in den Ort der Dienstverrichtung und für die zur Rückreise in den Dienstort verwendete Zeit gebührt die Nächtigungsgebühr dann, wenn die Hinreise vor zwei Uhr angetreten oder die Rückreise nach zwei Uhr beendet wird.

(3) Der Anspruch auf Nächtigungsgebühr entfällt, wenn

1.

die Gebühr für eine Schlafstelle auf einem Massenbeförderungsmittel ersetzt wird oder die Kosten für die Schlafstelle im Fahrpreis enthalten sind,

2.

eine Dienstreise in Orte führt, von denen aus der Dienstort unter Benützung eines Massenbeförderungsmittels innerhalb einer Fahrzeit von einer Stunde erreicht werden kann, ohne daß durch die Rückreise eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, oder

3.

der Dienstgeber eine angemessene Unterkunft in einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb unentgeltlich beistellt. Die beigestellte Unterkunft ist vom Bediensteten in Anspruch zu nehmen.

In den Fällen der Z 1 und 2 tritt an die Stelle der Nächtigungsgebühr die Reisekostenvergütung.

§ 19 Stmk. L-RGG Reisen in den Wohnort oder Dienstort


Bei Dienstreisen eines Bediensteten in seinen Wohnort oder eines dienstzugeteilten Bediensteten in seinen Dienstort oder Wohnort gelten für die Zeit des Aufenthaltes im Dienstort (Wohnort) die Bestimmungen über Dienstverrichtungen im Dienstort; hiebei gilt für Dienstverrichtungen im Wohnort die Wohnung als Dienststelle. Für Reisebewegungen zwischen Dienst(zuteilungs)ort und dem Wohnort besteht kein Anspruch auf Reisekostenvergütung. Allfällige Mehraufwendungen für Fahrkosten gegenüber dem Aufwand für die tägliche Fahrt zum und vom Dienst(zuteilungs)ort sind gegen Nachweis zu ersetzen.

§ 20 Stmk. L-RGG Anspruch bei Dienstverrichtungen im Dienstort


(1) Bei Dienstverrichtungen gemäß § 3 Abs. 2 gebührt der/den Bediensteten nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes II, Unterabschnitt A, der Ersatz der Kosten für die notwendige Benützung eines Massenbeförderungsmittels oder das Kilometergeld sowie der Ersatz der Kosten der Beförderung des erforderlichen Dienstgepäcks.

(2) Die Teilnahme an Sitzungen und Beratungen begründet keinen Anspruch auf die Tagesgebühr.

(3) Für Dienstverrichtungen, die im Dienstort außerhalb der Dienststelle vorgenommen werden und als regelmäßige und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen anzusehen sind, besteht kein Anspruch auf eine Vergütung nach Abs.1.

(4) Bediensteten, auf die die Bestimmung des Abs. 3 Anwendung findet, kann eine besondere Vergütung zuerkannt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2001, LGBl. Nr. 151/2014

§ 21 Stmk. L-RGG Pauschalvergütung für Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort


(1) Für Bedienstete, die in regelmäßiger Wiederkehr Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort auszuführen haben, kann an Stelle der zukommenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine Pauschalvergütung festgesetzt werden. Diese Pauschalvergütung ist für einzelne Gebühren oder für ihre Gesamtheit mit der Maßgabe zu bemessen, daß sie in keinem Fall über das Ausmaß der nach diesem Gesetz zustehenden Gebühren hinausgeht.

(2) Werden Reisegebühren der Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Pauschalvergütung mit gleicher Wirksamkeit verhältnismäßig abzuändern.

(3) Neben der Pauschalvergütung erhalten die Bediensteten die nach diesem Gesetz zustehenden Gebühren, wenn sie Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort ausführen, für die die Pauschalvergütung nicht bestimmt ist.

(4) Wird der Bedienstete bei Dienstreisen oder bei Dienstverrichtungen im Dienstort, für die er eine Pauschalvergütung bezieht, wegen Verhinderung – abgesehen von dem Falle des normalmäßigen Erholungsurlaubes – vertreten, so wird die Pauschalvergütung verhältnismäßig gekürzt.

§ 22 Stmk. L-RGG Zuteilungsgebühr


(1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Bedienstete eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Bedienstete in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung, spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung. § 17 findet sinngemäß Anwendung.

(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt:

1.

für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100% der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr nach § 13;

2.

ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung 50 % der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr nach § 13.

(3) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Bedienstete an Stelle der Zuteilungsgebühr

1.

den Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, höchstens aber die nach Abs. 2 zustehende Nächtigungsgebühr,

2.

die Tagesgebühr nach Abs. 2, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort elf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit drei Stunden, so gebührt für jede angefangene Stunde der Ausbleibezeit ein Zwölftel der Tagesgebühr. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.

(4) Erkrankt oder stirbt der Bedienstete während der Dienstzuteilung, so finden sinngemäß die Bestimmungen des § 14 Abs.2 und 3 Anwendung.

(5) Wird der Bedienstete einer in seinem Wohnort gelegenen Dienststelle zugeteilt, so hat er weder auf eine Reisekostenvergütung noch auf die in den Abs. 1 und 2 angeführten Gebühren einen Anspruch.

(6) In Dienstbereichen, in denen es in der Natur des Dienstes liegt, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage überschreitet, gebührt der/dem Bediensteten die Zuteilungsgebühr gemäß Abs. 2 während der gesamten Dauer der Dienstzuteilung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2001, LGBl. Nr. 151/2014

§ 23 Stmk. L-RGG Entfall der Zuteilungsgebühr


(1) Die Zuteilungsgebühr entfällt auf die Dauer

1.

eines Urlaubes,

2.

einer Dienstbefreiung für Kuraufenthalt oder

3.

einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst.

(2) Bei Dienstreisen vom Zuteilungsort aus bleibt der Bedienstete, wenn für die Dienstreise keine Tagesgebühr anfällt, im Bezuge der Tagesgebühr nach § 22 Abs. 2. Fällt für die Dienstreise nach § 17 Abs. 1 die Tagesgebühr in aliquoter Höhe an, so verbleiben dem Bediensteten die auf die volle Tagesgebühr fehlenden Zwölftel der Tagesgebühr nach § 22 Abs. 2. Fällt für die Dienstreise nach § 17 Abs. 1 eine volle Tagesgebühr an, so entfällt die Tagesgebühr nach § 22 Abs. 2. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für mehrtägige Dienstreisen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 und des Abs. 2 werden dem Bediensteten die für die Beibehaltung der Wohnung im Zuteilungsort entstehenden nachgewiesenen Auslagen bis zum Höchstausmaß der Nächtigungsgebühr nach § 22 Abs. 2 ersetzt.

(4) Wird ein Bediensteter binnen 30 Tagen ab Beendigung einer Dienstzuteilung in einer Ortsgemeinde einer Dienststelle in derselben Ortsgemeinde zugeteilt, so gilt für die Feststellung, in welcher Höhe die Zuteilungsgebühr zu berechnen ist, die neuerliche Dienstzuteilung als Fortsetzung der früheren.

(5) Der Anspruch auf Nächtigungsgebühr nach § 22 Abs. 2 entfällt, wenn dem Bediensteten aus Anlaß eines Kursbesuches von Amts wegen unentgeltlich eine Unterkunft angewiesen wird.

§ 24 Stmk. L-RGG Reisebeihilfe


Dauert die Dienstzuteilung länger als drei Monate, gebührt der/dem Bediensteten mit zumindest einem Haushaltsmitglied nach je 90 Tagen der Dienstzuteilung eine Reisebeihilfe in der Höhe der Reisekostenvergütung für sich oder ein Haushaltsmitglied für die Strecke zwischen dem Wohnort und dem Zuteilungsort.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014

§ 25 Stmk. L-RGG Anspruch bei Auslandsdienstreisen


(1) Die Bestimmungen der Abschnitte I bis V sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden auf

1.

Dienstreisen in das Ausland,

2.

Dienstreisen von einer im Ausland gelegenen Dienststelle (Dienstverrichtungsstelle) aus,

3.

Dienstreisen nach im Ausland gelegenen Grenzorten,

4.

Dienstverrichtungen im ausländischen Dienstort und

5.

Dienstzuteilungen zu im Ausland gelegenen Dienststellen.

(2) Dienstreisen nach Abs. 1 Z 1 dürfen nur in dem Umfang angefordert oder bewilligt werden, in dem sie unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit erforderlich sind.

(3) Als Grenzorte gemäß Abs. 1 Z 3 gelten die im benachbarten Ausland gelegenen Orte, deren Ortsgrenze von der Bundesgrenze in der Luftlinie nicht mehr als 15 Kilometer entfernt ist.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 30/2007

§ 26 Stmk. L-RGG Nebenkostenersatz


(1) Bei Dienstreisen und Dienstzuteilungen nach § 25 Abs. 1 sind dem Bediensteten folgende Nebenkosten zu ersetzen:

1.

die notwendigen Anschaffungskosten für den Reisepaß;

2.

die Kosten der Sichtvermerke;

3.

die Kosten medizinischer Untersuchungen und gesundheitspolizeilich vorgeschriebener oder gesundheitspolizeilich empfohlener Impfungen;

4.

die Kosten der Lichtbilder für die Reisedokumente mit dem Betrag von 2,2 je Lichtbild.

(2) Der Ersatz der in Abs. 1 genannten Nebenkosten gebührt auch Personen, für die die/der Bedienstete im Rahmen der Dienstreise oder Dienstzuteilung Anspruch auf Reisekostenvergütung hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2001, LGBl. Nr. 151/2014

§ 27 Stmk. L-RGG Ersatz für Transferkosten


Bei Auslandsreisen nach § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 gebührt dem Bediensteten an Stelle der in § 6 Abs. 3 und in § 12 Abs. 4 vorgesehenen Vergütungen ungeachtet der Dauer der Dienstreise für den Weg vom und zum Bahnhof im Ausland sowie für die Beförderung des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke ein Pauschalbetrag von je 5,5 und für den Weg vom und zum Flugplatz im Ausland sowie für die Beförderung des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke ein Pauschalbetrag von je 10,9.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 74/2001

§ 28 Stmk. L-RGG Auslandsreisezulage


(1) Das Ausmaß der Reisezulage (§ 5 Z 2) ist unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft im ausländischen Aufenthaltsort durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.

(2) Die Reisezulage ist im Einzelfall abweichend von den nach Abs. 1 bestimmten Ansätzen festzusetzen, wenn der Bedienstete mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Landes, in das die Dienstreise führt oder das bei der Dienstreise durchfahren wird, oder wegen der Besonderheit des Dienstauftrages mit der nach Abs. 1 festgesetzten Reisezulage nicht das Auslangen zu finden vermag.

(3) Wird dem Bediensteten volle Verpflegung und Unterkunft unentgeltlich beigestellt, so gebühren die nach Abs. 1 festgesetzten Ansätze der Auslandsreisezulage nur zu einem Drittel. Wird nicht die volle Verpflegung beigestellt, so gebührt die Tagesgebühr im vollen Ausmaß.

(4) Ist für ein Land keine Auslandsreisezulage festgesetzt, so ist die Reisezulage unter Bedachtnahme auf Abs. 1 im Einzelfall festzusetzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014

§ 29 Stmk. L-RGG Berechnung der Auslandsreisezulage


(1) Die gemäß § 28 festgesetzte Reisezulage gebührt für die Dauer des Aufenthaltes im Ausland, der bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils mit dem Grenzübertritt beginnt oder endet. Wird bei solchen Dienstreisen ein Flugzeug benützt, so gilt als Grenzübertritt der Abflug vom bzw. die Ankunft im inländischen Flughafen.

(2) Die Tagesgebühr richtet sich nach dem Ansatz für das Land, das bei der Dienstreise durchfahren wird oder in dem sich der Bedienstete zur Erfüllung seines Dienstauftrages aufhält. Bei Flugreisen richtet sich die Tagesgebühr nach dem Ansatz für das Land, in das die Reise führt. § 17 Abs. 1 ist mit der Abweichung anzuwenden, daß Bruchteile eines Tages, die bei der Berechnung der im Ausland zustehenden Tagesgebühr unberücksichtigt bleiben, bei der Berechnung der Tagesgebühr für das Inland einzubeziehen sind.

(3) Die Nächtigungsgebühr richtet sich nach dem für den Nächtigungsort geltenden Ansatz. Bei Nachtfahrten richtet sich die Nächtigungsgebühr nach dem Ansatz für das Land, das während des überwiegenden Teiles der Nacht durchfahren wird.

§ 30 Stmk. L-RGG Entsendung ins Ausland


Bei Dienstzuteilungen vom Inland an eine im Ausland gelegene Dienststelle gebührt anstelle der Zuteilungsgebühr eine Vergütung, die nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen Beamten zusteht, die den Dienstort im Ausland haben und dort wohnen müssen.

§ 31 Stmk. L-RGG Anspruch bei Versetzung


(1) Der Bedienstete, der an einen anderen Dienstort versetzt wird, hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch auf Ersatz der Kosten, die mit der Übersiedlung vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort verbunden sind (Übersiedlungsgebühren). Ist der Bedienstete aus Anlaß des Wechsels des Dienstortes nicht in den neuen Dienstort, sondern in einen anderen Ort übersiedelt und tritt dadurch an die Stelle des Anspruches auf Trennungsgebühr der Anspruch auf Trennungszuschuß, so gebührt ihm, falls er von diesem anderen Ort innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der ersten Übersiedlung in den Dienstort übersiedelt, an Übersiedlungsgebühren der Reisekostenersatz (§ 33) und der Frachtkostenersatz (§ 34).

(2) Erfolgt die Versetzung von Amts wegen, ist sie während der ersten drei Monate reisegebührenrechtlich wie eine Dienstzuteilung zu behandeln.

(3) Ein Anspruch auf Übersiedlungsgebühren besteht nicht im Falle des Diensttausches und bei der Wiedereinstellung im Ruhestand befindlicher Bediensteter.

§ 32 Stmk. L-RGG Übersiedlungsgebühren


Übersiedlungsgebühren sind

1.

der Reisekostenersatz,

2.

der Frachkostenersatz,

3.

die Umzugsvergütung,

4.

die Mietzinsentschädigung.

§ 33 Stmk. L-RGG Reisekostenersatz


(1) Als Reisekostenersatz gebührt der/dem Bediensteten

1.

für sich selbst die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für die Reise vom bisherigen Dienstort zum neuen Dienstort,

2.

für jedes mit- oder nachübersiedelnde Haushaltsmitglied die Reisekostenvergütung für die Strecke vom bisherigen Wohnort zum neuen Wohnort.

(2) Der/Dem Bediensteten mit Anspruch auf Reisekostenvergütung nach Abs. 1 Z 2 gebührt, wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist, neben dem Reisekostenersatz ein Zuschuss in der Höhe einer Tagesgebühr und einer Nächtigungsgebühr.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014

§ 34 Stmk. L-RGG Frachtkostenersatz


(1) Der/Dem Bediensteten sind die Kosten für die Verbringung des Übersiedlungsgutes vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort (Frachtkosten) bis zu einem Frachtvolumen von 33 m3 zu ersetzen. Dieses Frachtvolumen erhöht sich für jedes mit- oder nachübersiedelnde Haushaltsmitglied um jeweils höchstens 50 %, für alle mit- oder nachübersiedelnden Haushaltsmitglieder zusammen höchstens um 200 %.

(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 umfasst auch die Kosten der üblichen Verpackung, einer angemessenen Versicherung des Übersiedlungsgutes und allfällige Zu- und Abstreifkosten.

(3) Der Ersatz der Frachtkosten darf dadurch, dass Haushaltsmitglieder nicht zur gleichen Zeit übersiedeln wie die/der Bedienstete selbst, keine Erhöhung erfahren.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 151/2014

§ 35 Stmk. L-RGG Frachtkostenersatz in Sonderfällen


(1) Wenn der Bedienstete verpflichtet wird, ohne Wechsel des Dienstortes eine Dienstwohnung zu beziehen, so gebührt ihm der Frachtkostenersatz. Er wird ihm auch dann gewährt, wenn der Bedienstete aus einer Dienstwohnung binnen sechs Monaten nach Aufhören der Verpflichtung, sie zu benützen, übersiedelt.

(2) Verlegt der Bedienstete aus dem Anlaß seines Ausscheidens aus dem Dienststand seinen Wohnsitz außerhalb des letzten Dienstortes, so kann ihm die Reisekostenvergütung und der Frachtkostenersatz ganz oder zum Teil gewährt werden, wenn an der Räumung der bisherigen Wohnung ein dienstliches Interesse besteht. Unter diesen Voraussetzungen kann auch bei einem Wohnungswechsel im Dienstort der Frachtkostenersatz bewilligt werden.

(3) Der Frachtkostenersatz wird auch hinterbliebenen Familienmitgliedern eines Bediensteten, der eine Dienstwohnung innehatte, gewährt, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach dessen Ableben im Dienstort übersiedeln.

(4) Abs. 2 findet auch auf versorgungsberechtigte Familienmitglieder nach einem im Dienststand oder im Ruhestand verstorbenen Bediensteten sinngemäß Anwendung, wenn die Übersiedlung binnen sechs Monaten nach dem Tode erfolgt.

(5) Die in den Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Fristen können in berücksichtigungswürdigen Fällen verlängert werden.

§ 36 Stmk. L-RGG Umzugsvergütung


(1) Zur Bestreitung sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Auslagen, für die in diesem Abschnitt keine besondere Vergütung festgesetzt ist, gebührt der/dem Bediensteten eine Umzugsvergütung.

(2) Die Umzugsvergütung beträgt für die Bedienstete/den Bediensteten

1.

ohne Haushaltsmitglieder 20 %,

2.

mit einem Haushaltsmitglied 50 %,

3.

mit zwei Haushaltsmitgliedern 80 %,

4.

mit drei oder mehr Haushaltsmitgliedern 100 %

des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet.

(3) Übersiedelt eine Bedienstete/ein Bediensteter im Sinne des Abs. 2 Z 2 bis 4 allein, ohne gleichzeitig den gesamten Haushalt in den neuen Dienstort oder in den anlässlich der Versetzung gewählten neuen Wohnort zu verlegen, gebührt ihr/ihm eine Teilumzugsgebühr im Ausmaß von 20 % des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt, in dem sie/er allein übersiedelt. Der Unterschied auf das in Abs. 2 Z 2 bis 4 festgesetzte Ausmaß der Umzugsvergütung gebührt nach Durchführung der Übersiedlung des gesamten Haushalts und ist von dem Monatsbezug zu berechnen, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung des gesamten Haushalts stattfindet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014

§ 37 Stmk. L-RGG Mietzinsentschädigung


(1) Die Mietzinsentschädigung gebührt dem Bediensteten, wenn er wegen seiner Übersiedlung in den neuen Dienstort seine bisherige Wohnung nicht rechtzeitig kündigen konnte und deshalb den Mietzins für einen über den Tag der vollständigen Räumung der Wohnung beginnenden Zeitraum entrichten muß. Die Entschädigung umfaßt den Mietzins (einschließlich der Betriebskosten und sonstiger vom Mieter zu entrichtenden Abgaben), der für den 14 Tage nach der vollständigen Räumung der Wohnung beginnenden Zeitraum zu entrichten ist. Sie gebührt nicht, wenn sich der Bedienstete durch Weitervermietung schadlos halten konnte.

(2) In Ausnahmefällen kann der Ersatz der Kosten einer Einlagerung von Übersiedlungsgut, soweit diese nicht mehr als vier Jahre dauert, ganz oder zum Teil bewilligt werden. Einlagerungskosten, die den Wert des eingelagerten Übersiedlungsgutes übersteigen, dürfen nicht ersetzt werden.

§ 38 Stmk. L-RGG Trennungsgebühr; Trennungszuschuß


(1) Der/Dem Bediensteten mit zumindest einem Haushaltsmitglied gebührt, wenn sie/er Anspruch auf Übersiedlungsgebühr hat, nach der Versetzung in einen anderen Dienstort vom Tag des Dienstantrittes im neuen Dienstort bis zur Erlangung einer zumutbaren Wohnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Trennungsgebühr. Der Anspruch entfällt, wenn die/der Bedienstete das Nichterlangen der Wohnung selbst verschuldet oder wenn aus den Umständen des Falles und den persönlichen Verhältnissen der/des Bediensteten hervorgeht, dass er nicht beabsichtig, den bisherigen gemeinsamen Haushalt nach der Versetzung weiter zu führen.

(2) Die Trennungsgebühr beträgt für die ersten 30 Tage 100% der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr, darüber hinaus bis zu sechs Monate nach dem Dienstantritt im neuen Dienstort 50% der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr. Über diese Zeit hinaus kann dem Bediensteten eine Trennungsgebühr in der Höhe von 30% der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr für weitere zwei Jahre gewährt werden.

(3) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum neuen Dienstort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Bedienstete an Stelle der Trennungsgebühr einen Trennungszuschuß.

Dieser besteht aus

1.

dem Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im neuen Dienstort, höchstens aber der nach Abs. 2 zustehenden Nächtigungsgebühr,

2.

der Tagesgebühr im Ausmaß der im Abs. 2 angegebenen Prozentsätze, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort elf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit drei Stunden, so gebührt für jede angefangene Stunde der Ausbleibezeit ein Zwölftel der Tagesgebühr. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.

(4) Erkrankt oder stirbt der Bedienstete, so finden die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 und 3 sinngemäß Anwendung.

(5) Für den Anspruch auf die Trennungsgebühr und den Trennungszuschuß während

1.

einer Dienstreise,

2.

einer Dienstzuteilung,

3.

eines Urlaubes,

4.

einer Dienstbefreiung für Kuraufenthalt,

5.

einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst

gelten die Bestimmungen des § 23 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Zuteilungsortes der Dienstort tritt.

(6) In den Fällen des Abs. 5 Z 2 bis 4 werden dem Bediensteten die für die Beibehaltung der Wohnung im neuen Dienstort entstehenden nachgewiesenen Auslagen bis zum Höchstausmaß der Nächtigungsgebühr nach Abs. 2 ersetzt.

(7) Werden Bedienstete während des Bezuges der Trennungsgebühr oder des Trennungszuschusses in den Ruhestand versetzt, so erlischt der Anspruch auf diese Gebühren jedenfalls mit Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses. Der Anspruch auf Reisegebühren für die Fahrt in den Wohnort bleibt hiedurch unberührt.

(8) Für Bedienstete, die im Bezug der Trennungsgebühr stehen, findet § 24 sinngemäß Anwendung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2001, LGBl. Nr. 151/2014

§ 39 Stmk. L-RGG Reiserechnung


(1) Der Bedienstete hat den Anspruch auf Reisegebühren schriftlich unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes (Reiserechnung) bei seiner Dienststelle geltend zu machen und diesen eigenhändig zu unterfertigen. Soweit ein automationsunterstütztes Verfahren der Rechnungslegung vorgesehen ist, kann vom Erfordernis der Schriftlichkeit abgesehen werden. Der Bedienstete hat die ihm zustehenden Reisegebühren, soweit sie nicht automationsunterstützt ermittelt werden können, selbst zu berechnen.

(2) Der Anspruch auf Reisegebühren erlischt, wenn er vom Bediensteten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten, beginnend mit dem Kalendermonat, in den das Ende der Dienstreise, der Dienstverrichtung im Dienstort, einer Reise nach §§ 15, 24, 35 Abs. 8 oder einer Übersiedlung fällt, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird.

(3) Der Anspruch auf Zuteilungsgebühr, Ersatz der Fahrtauslagen und Tagesgebühr gemäß § 22 Abs. 3, Trennungsgebühr oder Trennungszuschuß, ist jeweils für einen Kalendermonat im nachhinein geltend zu machen. Der Anspruch erlischt, wenn er vom Bediensteten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Ablauf jenes Kalendermonates, in dem der Anspruch auf Reisegebühren entstanden ist, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird.

§ 40 Stmk. L-RGG Bestätigung der Reiserechnung


(1) Der zuständige Vorgesetzte hat die Reiserechnung einzusehen und auf ihr zu vermerken, ob ein amtlicher Auftrag für die Dienstreise (Dienstverrichtung im Dienstort) oder eine Dienstzuteilung vorlag und die Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten wurden. Dies gilt sinngemäß auch für Übersiedlungen.

(2) Der Rechnungsleger ist für die Richtigkeit der Angaben in der Reiserechnung, der zuständige Vorgesetzte für die Überprüfung gemäß Abs. 1 verantwortlich.

§ 41 Stmk. L-RGG Auszahlung


Die anweisende Stelle veranlaßt ohne Verzug die Auszahlung des gemäß § 40 überprüften Betrages. Sie ist berechtigt, im nachhinein Richtigstellungen und Nachverrechnungen vorzunehmen.

§ 42 Stmk. L-RGG Land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Anstalten


Für Bedienstete, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Anstalten verwendet werden, gilt der Bereich des Betriebes oder der Anstalt als Dienststelle.

§ 43 Stmk. L-RGG Agrardienst


(1) Vermessungen, Absteckungen, Vermarkungen und ähnliche Dienstgänge im Agrardienst, die als regelmäßige Diensterrichtungen anzusehen und in der Natur des Dienstes gelegen sind, begründen keinen Anspruch auf das Kilometergeld.

(2) Für technische Bedienstete im Agrardienst ist bei Durchführung der Feldarbeit § 44 sinngemäß anzuwenden.

§ 44 Stmk. L-RGG Vemessungsdienst


(1) Den Bediensteten des Vermessungsdienstes und Bediensteten, die in gleichartiger Verwendung stehen, gebührt bei der Durchführung vermessungstechnischer Feldarbeiten, für die bei diesem Anlasse zurückzulegenden Wegstrecken einschließlich der technischen Begehungen im Gelände an Stelle des Kilometergeldes eine tägliche Pauschalvergütung von 4,2.

(2) Zur Pauschalvergütung nach Abs. 1 tritt ein Zuschlag, wenn bei Zurücklegung der Wegstrecke erreicht wurde

Seehöhe

Zuschlag

1601 m bis 2600 m

50 %

2601 m bis 3000 m

75 %

über 3000 m

100 %

(3) Zu der sich nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 ergebenden Pauschalvergütung tritt ein besonderer Zuschlag in der Höhe von 25%, wenn der Bedienstete in mehr als 1000 m Seehöhe arbeitet oder täglich einen Höhenunterschied von mehr als 300 m zwischen der jeweiligen Ausgangsstelle (Nächtigungsstelle, Bahnhof u. dgl.) und der Arbeitsstelle zurücklegen muß.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 74/2001

§ 45 Stmk. L-RGG Wasserbaudienst


Für die Bediensteten des Wasserbaudienstes gilt die dauernd zugewiesene Dienststrecke als Dienstort.

§ 46 Stmk. L-RGG Straßenbaudienst


Für die den Bediensteten des Straßenwärterdienstes obliegenden Dienstverrichtungen gilt die ständig zugewiesene Dienststrecke als Dienststelle.

§ 47 Stmk. L-RGG Anpassung von Beträgen


Die in diesem Gesetz festgesetzten Geldbeträge können nach Maßgabe der einschlägigen Preisentwicklung und unter Bedachtnahme auf die Anpassungen des Bundes bei Reisegebühren für Bundesbedienstete durch Verordnung der Landesregierung erhöht werden.

§ 48 Stmk. L-RGG Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt die Reisegebührenvorschrift 1955, LGBl. Nr. 124 und 125/1974, außer Kraft.

(2) Die Verordnung über die Festsetzung von Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland kann bereits vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt erlassen werden, sie tritt aber frühestens zu diesem Zeitpunkt in Kraft.

§ 49 Stmk. L-RGG Inkrafttreten von Novellen


(1) § 2 Abs. 4 sowie die Änderungen der §§ 10 Abs. 3, Abs. 4 und 7, 11 Abs. 1 und 6, 12 Abs. 4, 13 Abs. 1, 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 Z 2, 22 Abs. 3 Z 2, 26 Abs. 1 Z 4, 27, 38 Abs. 3 Z 2 und 44 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 74/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 29/2003 treten mit Wirksamkeit 1. Jänner 2003 die Änderungen in den § 4 Abs. 1 und 2 und § 8 Abs. 3 in Kraft.

(3) Die Änderungen im § 10 Abs. 3 und Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 43/2006 treten mit 1. November 2005 in Kraft.

(4) Die Änderungen im § 25 Abs. 2 Z 3 bis 5 und § 25 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 30/2007 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2007, in Kraft.

(5) Die Änderungen im § 10 Abs. 3 und 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 114/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft und mit 31. Dezember 2010 außer Kraft. Mit 1. Jänner 2011 tritt § 10 Abs. 3 und 4 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2008 geltenden Fassung wieder in Kraft.

(6) Die Änderung des § 10 Abs. 4 sowie die Einfügung des § 10 Abs. 4a und 4b durch die Novelle 46/2010 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(7) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses und des § 34 Abs. 3 sowie die Einfügung des § 1a durch die Novelle LGBl. Nr. 81/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. September 2010, in Kraft.

(8) Die Änderungen im § 10 Abs. 3 und 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 74/2011 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(9) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 151/2014 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 2 letzter Satz, § 3 Abs. 6, § 5 Z 1, § 6 Abs. 1 letzter Satz, § 6 Abs. 3, § 10 Abs. 4, § 12, § 13 Abs. 3, § 16, § 17 Abs. 1a, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 22 Abs. 2 Z 2, § 22 Abs. 6, § 24, § 26 Abs. 2, § 28 Abs. 1, § 33, § 34, § 36 sowie § 38 Abs. 1 mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2015 in Kraft; gleichzeitig tritt § 4 außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2001, LGBl. Nr. 29/2003, LGBl. Nr. 43/2006, LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 114/2008, LGBl. Nr. 46/2010, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 151/2014

Stmk. Landes-Reisegebührengesetz (Stmk. L-RGG) Fundstelle


Gesetz vom 15. Dezember 1998 über die Gebühren bei Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen (Stmk. Landes-Reisegebührengesetz – Stmk. L-RGG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 24/1999 (XIII. GPStLT EZ 578)

Änderung

LGBl. Nr. 74/2001 (XIV. GPStLT RV EZ 371/1 AB EZ 371/3)

LGBl. Nr. 29/2003 (XIV. GPStLT RV EZ 1016/1 AB EZ 1016/3)

LGBl. Nr. 43/2006 (XV. GPStLT RV EZ 210/1 AB EZ 210/2)

LGBl. Nr. 30/2007 (XV. GPStLT RV EZ 226/1 AB EZ 226/6)

LGBl. Nr. 114/2008 (XV. GPStLT RV EZ 2329/1 AB EZ 2329/2)

LGBl. Nr. 46/2010 (XV. GPStLT RV EZ 3583/1 AB EZ 3583/2)

LGBl. Nr. 81/2010 (XV. GPStLT RV EZ 3701/1 AB EZ 3701/5) (CELEX-Nr. 32006L0054)

LGBl. Nr. 74/2011 (XVI. GPStLT IA EZ 423/1 AB EZ 423/4) (CELEX-Nr. 32004L0083)

LGBl. Nr. 151/2014 (XVI. GPStLT RV EZ 3083/1 AB EZ 3083/5) (CELEX-Nr. 32003L0088)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

§ 

1   Geltungsbereich

§ 

1a  Eingetragene Partnerschaft

§ 

2   Allgemeine Bestimmungen

§ 

3   Begriffsbestimmungen

§ 

4   (entfallen)

Abschnitt II
Dienstreisen

§ 

5   Anspruch bei Dienstreisen

Unterabschnitt A

§ 

6   Reisekostenvergütung

§ 

7   Massenbeförderungsmittel

§ 

8   Reisekostenvergütung bei Benützung der Eisenbahn

§ 

9   Reisekostenvergütung bei Benützung eines Flugzeuges oder Schiffes

§ 10

Sonstige Beförderungsmittel; besondere Entschädigung

§ 11

Fußwege; Kilometergeld

§ 12

Beförderungskosten für Reisegepäck

Unterabschnitt B

§ 13

Reisezulage

§ 14

Reisezulage, Sonderfälle

§ 15

Unterbrechung des Urlaubes

§ 16

Dauer der Dienstreise

§ 17

Tagesgebühr

§ 18

Nächtigungsgebühr

§ 19

Reisen in den Wohnort oder Dienstort

Abschnitt III
Dienstverrichtungen im Dienstort

§ 20

Anspruch bei Dienstverrichtungen im Dienstort

Abschnitt IV
Pauschalierung

§ 21

Pauschalvergütung für Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort

Abschnitt V
Dienstzuteilung

§ 22

Zuteilungsgebühr

§ 23

Entfall der Zuteilungsgebühr

§ 24

Reisebeihilfe

Abschnitt VI
Dienstverrichtungen im Ausland

§ 25

Anspruch bei Auslandsdienstreisen

§ 26

Nebenkostenersatz

§ 27

Ersatz für Transferkosten

§ 28

Auslandsreisezulage

§ 29

Berechnung der Auslandsreisezulage

§ 30

Entsendung ins Ausland

Abschnitt VII
Versetzung

§ 31

Anspruch bei Versetzung

§ 32

Übersiedlungsgebühren

§ 33

Reisekostenersatz

§ 34

Frachtkostenersatz

§ 35

Frachtkostenersatz in Sonderfällen

§ 36

Umzugsvergütung

§ 37

Mietzinsentschädigung

§ 38

Trennungsgebühr; Trennungszuschuß

Abschnitt VIII
Rechnungslegung

§ 39

Reiserechnung

§ 40

Bestätigung der Reiserechnung

§ 41

Auszahlung

Abschnitt IX
Sonderbestimmungen

§ 42

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Anstalten

§ 43

Agrardienst

§ 44

Vermessungsdienst

§ 45

Wasserbaudienst

§ 46

Straßenbaudienst

Abschnitt X
Schlußbestimmungen

§ 47

Anpassung von Beträgen

§ 48

Inkrafttreten

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 151/2014

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten