§ 40 Stmk. L-RGG Bestätigung der Reiserechnung

Stmk. L-RGG - Stmk. Landes-Reisegebührengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Der zuständige Vorgesetzte hat die Reiserechnung einzusehen und auf ihr zu vermerken, ob ein amtlicher Auftrag für die Dienstreise (Dienstverrichtung im Dienstort) oder eine Dienstzuteilung vorlag und die Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten wurden. Dies gilt sinngemäß auch für Übersiedlungen.

(2) Der Rechnungsleger ist für die Richtigkeit der Angaben in der Reiserechnung, der zuständige Vorgesetzte für die Überprüfung gemäß Abs. 1 verantwortlich.

In Kraft seit 01.04.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 40 Stmk. L-RGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40 Stmk. L-RGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 40 Stmk. L-RGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 40 Stmk. L-RGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 40 Stmk. L-RGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 39 Stmk. L-RGG
§ 41 Stmk. L-RGG