§ 109 StKAG Militärische Krankenanstalten

Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Den öffentlichenMilitärische Krankenanstalten sind, deren Zahl und Standort vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aufgrund militärischer Notwendigkeiten festgelegt wurden, bedürfen zur Errichtung keiner Bewilligung. Die beabsichtigte Errichtung ist der Landesregierung anzuzeigen. Auf Verlangen hat die Landesregierung dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die konkreten Erfordernisse für die Inanspruchnahme von Anstaltspflege durch Beschädigte nach dem HeeresversorgungsgesetzBetriebsbewilligung bekanntzugeben. Die Bewilligung zum Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt ist zu erteilen, wenn die festgesetzten Pflegegebühren der allgemeinen GebührenklasseVoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z. 2, 4 und 5 gegeben sind. Die Bewilligung zum Betrieb einer militärischen Krankenanstalt als selbständiges Ambulatorium ist zu ersetzenerteilen, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z. 2, 4 und 5 gegeben sind.

(2) WirdAuf den Betrieb militärischer Krankenanstalten sind die Anstaltspflege in einer privatenBestimmungen der § 12 Abs. 2 und 3, § 14, § 15 Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 mit der Maßgabe, dass § 53 nicht vom Bund betriebenen Krankenanstalt durchgeführtanwendbar ist, so ist§ 15 Abs. 1, 3 und 4, § 16, § 18 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6, § 19 Abs. 2 Z. 1 bis 13, § 22 Abs. 1 bis 3, § 23 Abs. 2 Z. 1, 9 und 10, § 24 Abs. 1 und 2, § 25, § 26 Abs. 1 bis 6, § 27 Abs. 1 erster Satz, Abs. 4, 5 und 6 mit der Maßgabe, dass an Stelle des 7. Abschnittes des ASchG der 7. Abschnitt des B-BSG gilt, § 28 Abs. 1 bis 4, § 29 Abs. 1 Z. 1 bis 7 und Abs. 9, § 29 Abs. 3 bis 6 und Abs. 8 mit der Maßgabe, dass die Höhe des Anspruches des Rechtsträgers der Krankenanstalt auf Ersatz der Pflegegebühren durch privatrechtliche Verträge allgemein oder für besondere Fälle zu regeln. Solche Übereinkommen bedürfen, wenn sie vom Bundessozialamt abgeschlossen werden,Geschäftsordnung nicht der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeitder Landesregierung bedarf, Soziales§ 29 Abs. 9, § 30 Abs. 1 bis 5, § 32, § 35 Abs. 1 und 2, § 36, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1, 3, und Konsumentenschutz5, § 44, § 45, § 46, § 47 Abs. 5, § 61, § 70 Abs. 2 bis 6 sowie § 71 anwendbar.

(3) Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis d des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, kann von krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen zum Zweck der Aufrechterhaltung der Sanitätsversorgung aus zwingenden Notwendigkeiten abgewichen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 3/2018

Stand vor dem 08.01.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 08.01.2018

(1) Den öffentlichenMilitärische Krankenanstalten sind, deren Zahl und Standort vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aufgrund militärischer Notwendigkeiten festgelegt wurden, bedürfen zur Errichtung keiner Bewilligung. Die beabsichtigte Errichtung ist der Landesregierung anzuzeigen. Auf Verlangen hat die Landesregierung dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die konkreten Erfordernisse für die Inanspruchnahme von Anstaltspflege durch Beschädigte nach dem HeeresversorgungsgesetzBetriebsbewilligung bekanntzugeben. Die Bewilligung zum Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt ist zu erteilen, wenn die festgesetzten Pflegegebühren der allgemeinen GebührenklasseVoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z. 2, 4 und 5 gegeben sind. Die Bewilligung zum Betrieb einer militärischen Krankenanstalt als selbständiges Ambulatorium ist zu ersetzenerteilen, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z. 2, 4 und 5 gegeben sind.

(2) WirdAuf den Betrieb militärischer Krankenanstalten sind die Anstaltspflege in einer privatenBestimmungen der § 12 Abs. 2 und 3, § 14, § 15 Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 mit der Maßgabe, dass § 53 nicht vom Bund betriebenen Krankenanstalt durchgeführtanwendbar ist, so ist§ 15 Abs. 1, 3 und 4, § 16, § 18 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6, § 19 Abs. 2 Z. 1 bis 13, § 22 Abs. 1 bis 3, § 23 Abs. 2 Z. 1, 9 und 10, § 24 Abs. 1 und 2, § 25, § 26 Abs. 1 bis 6, § 27 Abs. 1 erster Satz, Abs. 4, 5 und 6 mit der Maßgabe, dass an Stelle des 7. Abschnittes des ASchG der 7. Abschnitt des B-BSG gilt, § 28 Abs. 1 bis 4, § 29 Abs. 1 Z. 1 bis 7 und Abs. 9, § 29 Abs. 3 bis 6 und Abs. 8 mit der Maßgabe, dass die Höhe des Anspruches des Rechtsträgers der Krankenanstalt auf Ersatz der Pflegegebühren durch privatrechtliche Verträge allgemein oder für besondere Fälle zu regeln. Solche Übereinkommen bedürfen, wenn sie vom Bundessozialamt abgeschlossen werden,Geschäftsordnung nicht der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeitder Landesregierung bedarf, Soziales§ 29 Abs. 9, § 30 Abs. 1 bis 5, § 32, § 35 Abs. 1 und 2, § 36, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1, 3, und Konsumentenschutz5, § 44, § 45, § 46, § 47 Abs. 5, § 61, § 70 Abs. 2 bis 6 sowie § 71 anwendbar.

(3) Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis d des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, kann von krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen zum Zweck der Aufrechterhaltung der Sanitätsversorgung aus zwingenden Notwendigkeiten abgewichen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 3/2018

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