§ 19 StKAG Patientinnen-/Patientenrechte

StKAG - Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Rechtsträger der Krankenanstalt ist unter Beachtung des Anstaltszweckes und des Leistungsangebotes verpflichtet, Sorge zu tragen, dass die Rechte der Patientinnen/Patienten in der Krankenanstalt beachtet werden und dass den Patientinnen/Patienten die Wahrnehmung ihrer Rechte in der Krankenanstalt ermöglicht wird.

(2) Dies betrifft insbesondere folgende Patientinnen-/Patientenrechte:

 1.

Recht auf Informationsmöglichkeit über die zustehenden Patientinnen-/Patientenrechte;

 2.

Recht auf rücksichtsvolle Behandlung;

 3.

Recht auf Verschwiegenheit (§ 35);

 4.

Recht auf Aufklärung und Information über Behandlungsmöglichkeiten samt Risiken sowie Recht auf aktive Beteiligung an den ihren Gesundheitszustand betreffenden Entscheidungsprozessen;

 5.

Recht auf Zustimmung zur Behandlung oder Verweigerung der Behandlung (§ 25 Abs. 2);

 6.

Recht auf Einsichtnahme in die Krankengeschichte bzw. auf Ausfertigung einer Kopie gegen Ersatz der Kosten;

 7.

Recht darauf, dass ausreichend Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten mit der Außenwelt bestehen und dass Vertrauenspersonen der Patientin/des Patienten im Fall einer nachhaltigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes auch außerhalb der Besuchszeiten Kontakt mit der Patientin/dem Patienten aufnehmen können;

 8.

Möglichkeit einer seelsorgerischen Betreuung auf Wunsch der Patientin/des Patienten;

 9.

Recht auf vorzeitige Entlassung nach Maßgabe des § 70 Abs. 4 bis 6;

10.

Recht auf Ausstellung eines Entlassungsbriefes (§ 70 Abs. 2);

11.

Recht auf Einbringung von Anregungen und Beschwerden;

12.

Recht auf ausreichende Wahrung der Intimsphäre auch in Mehrbetträumen;

13.

Möglichkeit einer psychologischen Unterstützung auf Wunsch der Patientin/des Patienten;

14.

Recht auf möglichst kindergerechte Ausstattung der Krankenräume bei stationärer Versorgung von Kindern;

15.

Recht auf Sicherstellung eines würdevollen Sterbens und die Möglichkeit der Kontaktpflege von Vertrauenspersonen mit dem Sterbenden;

16.

Recht auf medizinische Information, die auf Wunsch der Patientin/des Patienten ihr/ihm oder Vertrauenspersonen gegenüber durch eine/einen zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärztin/berechtigten Arzt in möglichst verständlicher und schonungsvoller Art gegeben wird.

(3) Die Organisations- und Behandlungsabläufe in der Krankenanstalt sind nach den Bedürfnissen der Patientinnen/Patienten so weit auszurichten, als dadurch ein ungestörter und effizienter Betriebsablauf nicht nachteilig beeinträchtigt wird; dabei ist auf die Möglichkeit des Rechtsträgers und die kostengünstige Erbringung von Anstaltsleistungen Bedacht zu nehmen.

(3a) Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind verpflichtet, Patientinnen/Patienten klare Preisinformationen zur Verfügung zu stellen, soweit diese im Zeitpunkt der Aufnahme vorhersehbar sind und die Leistungen nicht über den Gesundheitsfonds Steiermark abgerechnet oder durch einen inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden.

(4) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat dafür zu sorgen, dass die Patientinnen/Patienten bzw. deren Vertrauenspersonen über ihre Rechte und deren Durchsetzung in der Krankenanstalt sowie auf Verlangen über die Haftpflichtversicherung nach § 17 schriftlich informiert werden.

(5) In jeder Krankenanstalt ist den Patientinnen/Patienten eine Person oder Stelle bekannt zu geben, die ihnen für Informationen, Anregungen oder Beschwerden zur Verfügung steht.

(6) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die Patientinnen/Patienten über die Steiermärkische Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung zu informieren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016

In Kraft seit 26.04.2016 bis 31.12.9999
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