§ 19 Stmk. VRG Verordnung über die Durchführung des Eintragungsverfahrens

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.10.2005 bis 31.12.9999

(1) Hat die Landesregierung entschieden, daß der Antrag zulässig ist, hat sie unverzüglich mit Verordnung die Durchführung des Eintragungsverfahrens anzuordnen.

(2) Die Verordnung hat

a)

den Gegenstand des Volksbegehrens oder der Initiative,

b)

die Eintragungsfrist,

c)

das Eintragungsgebiet,

d)

den Stichtag, der im selben Jahr wie der Beginn der Eintragungsfrist liegen muß,(Anm.: entfallen)

zu enthalten.

(3) Die Verordnung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen sowie in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005

Stand vor dem 13.10.2005

In Kraft vom 01.01.1987 bis 13.10.2005

(1) Hat die Landesregierung entschieden, daß der Antrag zulässig ist, hat sie unverzüglich mit Verordnung die Durchführung des Eintragungsverfahrens anzuordnen.

(2) Die Verordnung hat

a)

den Gegenstand des Volksbegehrens oder der Initiative,

b)

die Eintragungsfrist,

c)

das Eintragungsgebiet,

d)

den Stichtag, der im selben Jahr wie der Beginn der Eintragungsfrist liegen muß,(Anm.: entfallen)

zu enthalten.

(3) Die Verordnung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen sowie in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005

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