§ 19 Stmk. VRG Verordnung über die Durchführung des Eintragungsverfahrens

Stmk. VRG - Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Hat die Landesregierung entschieden, daß der Antrag zulässig ist, hat sie unverzüglich mit Verordnung die Durchführung des Eintragungsverfahrens anzuordnen.

(2) Die Verordnung hat

a)

den Gegenstand des Volksbegehrens oder der Initiative,

b)

die Eintragungsfrist,

c)

das Eintragungsgebiet,

d)

(Anm.: entfallen)

(3) Die Verordnung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen sowie in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005

In Kraft seit 14.10.2005 bis 31.12.9999
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