§ 27 Stmk. VRG Einspruch

Stmk. VRG - Steiermärkisches Volksrechtegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Gegen die Nichtzulassung Stimmberechtigter oder die Zulassung Nichtstimmberechtigter zur Eintragung kann der Betroffene und jeder Stimmberechtigte innerhalb der Eintragungsfrist bei der Eintragungsbehörde schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Über den mündlichen Einspruch ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Eintragungsbehörde hat den Einspruch unverzüglich der Gemeindewahlbehörde vorzulegen.

(2) Die Gemeindewahlbehörde hat noch vor Ermittlung des Eintragungsergebnisses über den Einspruch zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen. Sie ist dem Einspruchswerber und dem von der Entscheidung Betroffenen nachweislich zuzustellen.

(3) Die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde, daß ein Stimmberechtigter zu Unrecht nicht zugelassen wurde, gilt als Eintragung. Die Entscheidung, daß ein Nichtstimmberechtigter zu Unrecht zugelassen wurde, gilt als Streichung der Eintragung in der Eintragungsliste.

In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 27 Stmk. VRG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 Stmk. VRG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 27 Stmk. VRG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 27 Stmk. VRG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 27 Stmk. VRG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 26 Stmk. VRG
§ 28 Stmk. VRG