§ 126 Stmk. VRG (weggefallen)

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
(1) Der Gemeinderat hat mit Bescheid innerhalb von vier Wochen zu entscheiden, ob der Antrag den Voraussetzungen der §§ 124 § 126 und 125 entsprichtStmk. Vor seiner Entscheidung hat der Gemeinderat dem Zustellungsbevollmächtigten Gelegenheit zur Äußerung zu gebenVRG seit 31.08.2025 weggefallen.

(2) Die Entscheidung ist dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.01.1987 bis 31.08.2025
(1) Der Gemeinderat hat mit Bescheid innerhalb von vier Wochen zu entscheiden, ob der Antrag den Voraussetzungen der §§ 124 § 126 und 125 entsprichtStmk. Vor seiner Entscheidung hat der Gemeinderat dem Zustellungsbevollmächtigten Gelegenheit zur Äußerung zu gebenVRG seit 31.08.2025 weggefallen.

(2) Die Entscheidung ist dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen.

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