§ 11 StUHG

Steiermärkisches Umwelthaftungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.12.2019 bis 31.12.9999

(1) Natürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden in ihren Rechten verletzt werden können, können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der behauptete Umweltschaden eingetreten ist, in einer schriftlichen Beschwerde dazu auffordern, im Sinne des § 6 und § 7 Abs. 2 tätig zu werden. Das Recht zur Umweltbeschwerde steht auch der Umweltanwältin/dem Umwelt-anwalt und jenen Umweltorganisationen zu, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) anerkannt sind, jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung.

1.

in ihren Rechten verletzt werden können oder

2.

dadurch betroffen sind, dass sie in der Nutzung der natürlichen Ressourcen erheblich eingeschränkt werden oder

3.

ein ausreichendes Interesse an einem Verfahren gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 haben,

können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der behauptete Umweltschaden eingetreten ist, in einer schriftlichen Beschwerde auffordern, im Sinne des § 6 oder § 7 Abs. 2 tätig zu werden. Das Recht zur Umweltbeschwerde steht auch der Umweltanwältin/dem Umweltanwalt und jenen Umweltorganisationen zu, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) anerkannt und zur Ausübung der Parteirechte in der Steiermark befugt sind.

(2) Als Rechte im Sinne von Abs. 1 erster SatzZ 1 gelten:

1.

in Bezug auf den Boden: der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie,

2.

in Bezug auf geschützte Arten und natürliche Lebensräume sowie auf den Boden: das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an einer betroffenen Liegenschaft, nicht jedoch die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswerts.

(3) In der Beschwerde ist unter Beifügung der sachlichen Informationen und Daten das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 glaubhaft zu machen. Sofern sie nicht selbst zuständig ist, hat die angerufene Bezirksverwaltungsbehörde diese Beschwerde unverzüglich an die nach § 9 zuständige Behörde weiterzuleiten und die Beschwerdeführerin/den Beschwerdeführer davon zu unterrichten.

(4) Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass keine Beschwerdeberechtigung im Sinne der Abs. 1 und 2 gegeben ist, kein Umweltschaden vorliegt oder alle erforderlichen Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen wurden, so ist hierüber ein Bescheid zu erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 101/2019

Stand vor dem 09.12.2019

In Kraft vom 11.02.2010 bis 09.12.2019

(1) Natürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden in ihren Rechten verletzt werden können, können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der behauptete Umweltschaden eingetreten ist, in einer schriftlichen Beschwerde dazu auffordern, im Sinne des § 6 und § 7 Abs. 2 tätig zu werden. Das Recht zur Umweltbeschwerde steht auch der Umweltanwältin/dem Umwelt-anwalt und jenen Umweltorganisationen zu, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) anerkannt sind, jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung.

1.

in ihren Rechten verletzt werden können oder

2.

dadurch betroffen sind, dass sie in der Nutzung der natürlichen Ressourcen erheblich eingeschränkt werden oder

3.

ein ausreichendes Interesse an einem Verfahren gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 haben,

können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der behauptete Umweltschaden eingetreten ist, in einer schriftlichen Beschwerde auffordern, im Sinne des § 6 oder § 7 Abs. 2 tätig zu werden. Das Recht zur Umweltbeschwerde steht auch der Umweltanwältin/dem Umweltanwalt und jenen Umweltorganisationen zu, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) anerkannt und zur Ausübung der Parteirechte in der Steiermark befugt sind.

(2) Als Rechte im Sinne von Abs. 1 erster SatzZ 1 gelten:

1.

in Bezug auf den Boden: der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie,

2.

in Bezug auf geschützte Arten und natürliche Lebensräume sowie auf den Boden: das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an einer betroffenen Liegenschaft, nicht jedoch die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswerts.

(3) In der Beschwerde ist unter Beifügung der sachlichen Informationen und Daten das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 glaubhaft zu machen. Sofern sie nicht selbst zuständig ist, hat die angerufene Bezirksverwaltungsbehörde diese Beschwerde unverzüglich an die nach § 9 zuständige Behörde weiterzuleiten und die Beschwerdeführerin/den Beschwerdeführer davon zu unterrichten.

(4) Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass keine Beschwerdeberechtigung im Sinne der Abs. 1 und 2 gegeben ist, kein Umweltschaden vorliegt oder alle erforderlichen Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen wurden, so ist hierüber ein Bescheid zu erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 101/2019

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