§ 35 Stmk. TG 1992 Beitragserklärung, Beitragsleistung, Einhebung

Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Jeder Tourismusinteressent hat bis zum 15. September eines jeden Jahres bei der Gemeinde eine Beitragserklärung abzugeben, welche die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Aufschlüsselungen – Umsatzstufe, Beitragsgruppe und Ortsklasse – zu enthalten hat. Die Abgabe erfolgt durch Eingabe der relevanten Daten in das elektronische Beitragserklärungssystem (§ 35a). Die Aufforderung, welche auf die Verpflichtung zur Abgabe im elektronischen Beitragserklärungssystem hinweist, ist den Beitragspflichtigen von den Gemeinden bis spätestens 15. August eines jeden Jahres zu übermitteln. Liegt der Gemeinde eine elektronische Zustelladresse des Tourismusinteressenten vor, so ist die Übermittlung auch in elektronischer Form zulässig.Jeder Tourismusinteressent hat bis zum 15. September eines jeden Jahres bei der Gemeinde eine Beitragserklärung abzugeben, welche die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Aufschlüsselungen – Umsatzstufe, Beitragsgruppe und Ortsklasse – zu enthalten hat. Die Abgabe erfolgt durch Eingabe der relevanten Daten in das elektronische Beitragserklärungssystem (Paragraph 35 a,). Die Aufforderung, welche auf die Verpflichtung zur Abgabe im elektronischen Beitragserklärungssystem hinweist, ist den Beitragspflichtigen von den Gemeinden bis spätestens 15. August eines jeden Jahres zu übermitteln. Liegt der Gemeinde eine elektronische Zustelladresse des Tourismusinteressenten vor, so ist die Übermittlung auch in elektronischer Form zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Kommt für die Ermittlung der Umsatzstufe ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, so ist die Angabe auf Grund von Aufzeichnungen aus dem Vorjahr in die Erklärung aufzunehmen. Solche Aufzeichnungen sind so zu führen, daß die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung (Zurechnung des Umsatzes zu Berufsgruppen des Beitragspflichtigen, Umsätze nach § 32 u. dgl.) glaubhaft gemacht werden kann. Besteht für den Umsatz gemäß § 21 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994 keine Umsatzsteuerpflicht, so tritt der Hinweis darauf an die Stelle der nachweislichen Angabe des Umsatzes.Kommt für die Ermittlung der Umsatzstufe ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, so ist die Angabe auf Grund von Aufzeichnungen aus dem Vorjahr in die Erklärung aufzunehmen. Solche Aufzeichnungen sind so zu führen, daß die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung (Zurechnung des Umsatzes zu Berufsgruppen des Beitragspflichtigen, Umsätze nach Paragraph 32, u. dgl.) glaubhaft gemacht werden kann. Besteht für den Umsatz gemäß Paragraph 21, Absatz 6, des Umsatzsteuergesetzes 1994 keine Umsatzsteuerpflicht, so tritt der Hinweis darauf an die Stelle der nachweislichen Angabe des Umsatzes.
  3. (3)Absatz 3,Der Beitragspflichtige hat den Interessentenbeitrag entsprechend seiner Beitragserklärung zu entrichten. Der Interessentenbeitrag ist am 30. September des jeweiligen Jahres fällig. Bei der Einhebung des Interessentenbeitrages wird die Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich tätig.
  4. (4)Absatz 4,Wird vom Beitragspflichtigen die Beitragserklärung nicht fristgerecht abgegeben (Abs. 1), der Interessentenbeitrag bis zum vorgenannten Termin nicht entrichtet (Abs. 3) oder sind die in der Beitragserklärung angegebenen Daten nicht glaubhaft, hat die Gemeinde den Beitragspflichtigen zur Erfüllung seiner Aufgaben mit einer Frist bis längstens 31. Oktober des jeweiligen Jahres einzumahnen. Der Tourismusverband ist davon in Kenntnis zu setzen.Wird vom Beitragspflichtigen die Beitragserklärung nicht fristgerecht abgegeben (Absatz eins,), der Interessentenbeitrag bis zum vorgenannten Termin nicht entrichtet (Absatz 3,) oder sind die in der Beitragserklärung angegebenen Daten nicht glaubhaft, hat die Gemeinde den Beitragspflichtigen zur Erfüllung seiner Aufgaben mit einer Frist bis längstens 31. Oktober des jeweiligen Jahres einzumahnen. Der Tourismusverband ist davon in Kenntnis zu setzen.
  5. (5)Absatz 5,Wird vom Beitragspflichtigen auch diese Frist nicht eingehalten, hat die Gemeinde dem Tourismusverband davon unverzüglich Mitteilung zu machen und bei der Beitragsbehörde (§ 36 Abs. 1) die Einhebung des säumigen Betrages mit Bescheid zu beantragen. Die Übermittlung hat dabei nach Maßgabe des von der Landesregierung zur Verfügung gestellten elektronischen Kommunikationssystems zu erfolgen.Wird vom Beitragspflichtigen auch diese Frist nicht eingehalten, hat die Gemeinde dem Tourismusverband davon unverzüglich Mitteilung zu machen und bei der Beitragsbehörde (Paragraph 36, Absatz eins,) die Einhebung des säumigen Betrages mit Bescheid zu beantragen. Die Übermittlung hat dabei nach Maßgabe des von der Landesregierung zur Verfügung gestellten elektronischen Kommunikationssystems zu erfolgen.
  6. (6)Absatz 6,Die Beitragserklärung ist für jedes Jahr einzureichen
  7. (7)Absatz 7,Ergibt sich bei der Berechnung der Höchstbeitrag, so entfällt die Verpflichtung zur Beitragserklärung, solange der Tourismusinteressent den Höchstbeitrag entrichtet. Gleiches gilt, wenn sich unmittelbar aus dem Gesetz die Mindestbeitragspflicht ergibt. Der Höchst- bzw. Mindestbeitrag ist bis 15. September des jeweiligen Jahres zu entrichten.
  8. (8)Absatz 8,Interessentenbeiträge für das dem Anfangsjahr (§ 33 Abs. 1) folgende (§ 33 Abs. 2) sowie für das zweitfolgende Jahr sind in diesem Folgejahr gemeinsam entsprechend den vorstehenden Bestimmungen zu erklären und zu entrichten.Interessentenbeiträge für das dem Anfangsjahr (Paragraph 33, Absatz eins,) folgende (Paragraph 33, Absatz 2,) sowie für das zweitfolgende Jahr sind in diesem Folgejahr gemeinsam entsprechend den vorstehenden Bestimmungen zu erklären und zu entrichten.
  9. (9)Absatz 9,Eine Beitragserklärung ist unter sinngemäßer Anwendung des § 295 BAO, in der gemäß § 39k geltenden Fassung abzuändern, wenn der der Beitragsbemessung zu Grunde liegende Umsatzsteuerbescheid oder das Umsatzsteuererkenntnis durch eine andere Entscheidung ersetzt oder aufgehoben wird oder eine solche erst nachträglich erlassen wird.Eine Beitragserklärung ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 295, BAO, in der gemäß Paragraph 39 k, geltenden Fassung abzuändern, wenn der der Beitragsbemessung zu Grunde liegende Umsatzsteuerbescheid oder das Umsatzsteuererkenntnis durch eine andere Entscheidung ersetzt oder aufgehoben wird oder eine solche erst nachträglich erlassen wird.
  10. (10)Absatz 10,Die Tourismusinteressenten haben alle Umstände, die eine Änderung der Berechnung ihres Interessentenbeitrages bewirken würden, der Gemeinde unverzüglich bekanntzugeben. Die Aufnahme und die Einstellung der die Beitragspflicht begründenden Erwerbstätigkeit ist vom Tourismusinteressenten der Gemeinde binnen Monatsfrist mitzuteilen.

(1) Jeder Tourismusinteressent hat bis zum 15. September eines jeden Jahres der Gemeinde eine Beitragserklärung abzugeben, welche die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Aufschlüsselungen – Umsatzstufe, Beitragsgruppe und Ortsklasse – zu enthalten hat. Die Beitragserklärung ist unter Verwendung eines von der Landesregierung aufzulegenden Formulars abzugeben. Dieses ist den Beitragspflichtigen von den Gemeinden bis spätestens 15. August eines jeden Jahres zuzusenden.

(2) Kommt für die Ermittlung der Umsatzstufe ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, so ist die Angabe auf Grund von Aufzeichnungen aus dem Vorjahr in die Erklärung aufzunehmen. Solche Aufzeichnungen sind so zu führen, daß die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung (Zurechnung des Umsatzes zu Berufsgruppen des Beitragspflichtigen, Umsätze nach § 32 u. dgl.) glaubhaft gemacht werden kann. Besteht für den Umsatz gemäß § 21 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994 keine Umsatzsteuerpflicht, so tritt der Hinweis darauf an die Stelle der nachweislichen Angabe des Umsatzes.

(3) Der Beitragspflichtige hat den Interessentenbeitrag entsprechend seiner Beitragserklärung zu entrichten. Der Interessentenbeitrag ist am 30. September des jeweiligen Jahres fällig. Bei der Einhebung des Interessentenbeitrages wird die Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich tätig.

(4) Wird vom Beitragspflichtigen der Interessentenbeitrag bis zum vorgenannten Termin nicht entrichtet oder sind die in der Beitragserklärung angegebenen Daten nicht glaubhaft, hat die Gemeinde den Beitragspflichtigen zur Erfüllung seiner Aufgaben mit einer Frist bis längstens 31. Oktober des jeweiligen Jahres einzumahnen. Der Tourismusverband ist davon in Kenntnis zu setzen.

(5) Wird vom Beitragspflichtigen auch diese Frist nicht eingehalten, hat die Gemeinde dem Tourismusverband davon unverzüglich Mitteilung zu machen und bei der Beitragsbehörde (§ 36 Abs. 1) die Einhebung des säumigen Betrages mit Bescheid zu beantragen.

(6) Die Beitragserklärung ist für jedes Jahr einzureichen

(7) Ergibt sich bei der Berechnung der Höchstbeitrag, so entfällt die Verpflichtung zur Beitragserklärung, solange der Tourismusinteressent den Höchstbeitrag entrichtet. Gleiches gilt, wenn sich unmittelbar aus dem Gesetz die Mindestbeitragspflicht ergibt. Der Höchst- bzw. Mindestbeitrag ist bis 15. September des jeweiligen Jahres zu entrichten.

(8) Interessentenbeiträge für das dem Anfangsjahr (§ 33 Abs. 1) folgende (§ 33 Abs. 2) sowie für das zweitfolgende Jahr sind in diesem Folgejahr gemeinsam entsprechend den vorstehenden Bestimmungen zu erklären und zu entrichten.

(9) Eine Beitragserklärung ist unter sinngemäßer Anwendung des § 295 BAO, in der gemäß § 39k geltenden Fassung abzuändern, wenn der der Beitragsbemessung zu Grunde liegende Umsatzsteuerbescheid oder das Umsatzsteuererkenntnis durch eine andere Entscheidung ersetzt oder aufgehoben wird oder eine solche erst nachträglich erlassen wird.

(10) Die Tourismusinteressenten haben alle Umstände, die eine Änderung der Berechnung ihres Interessentenbeitrages bewirken würden, der Gemeinde unverzüglich bekanntzugeben. Die Aufnahme und die Einstellung der die Beitragspflicht begründenden Erwerbstätigkeit ist vom Tourismusinteressenten der Gemeinde binnen Monatsfrist mitzuteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 13/1997, LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1994,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1997,, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,

Stand vor dem 26.02.2026

In Kraft vom 01.01.2014 bis 26.02.2026
  1. (1)Absatz eins,Jeder Tourismusinteressent hat bis zum 15. September eines jeden Jahres bei der Gemeinde eine Beitragserklärung abzugeben, welche die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Aufschlüsselungen – Umsatzstufe, Beitragsgruppe und Ortsklasse – zu enthalten hat. Die Abgabe erfolgt durch Eingabe der relevanten Daten in das elektronische Beitragserklärungssystem (§ 35a). Die Aufforderung, welche auf die Verpflichtung zur Abgabe im elektronischen Beitragserklärungssystem hinweist, ist den Beitragspflichtigen von den Gemeinden bis spätestens 15. August eines jeden Jahres zu übermitteln. Liegt der Gemeinde eine elektronische Zustelladresse des Tourismusinteressenten vor, so ist die Übermittlung auch in elektronischer Form zulässig.Jeder Tourismusinteressent hat bis zum 15. September eines jeden Jahres bei der Gemeinde eine Beitragserklärung abzugeben, welche die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Aufschlüsselungen – Umsatzstufe, Beitragsgruppe und Ortsklasse – zu enthalten hat. Die Abgabe erfolgt durch Eingabe der relevanten Daten in das elektronische Beitragserklärungssystem (Paragraph 35 a,). Die Aufforderung, welche auf die Verpflichtung zur Abgabe im elektronischen Beitragserklärungssystem hinweist, ist den Beitragspflichtigen von den Gemeinden bis spätestens 15. August eines jeden Jahres zu übermitteln. Liegt der Gemeinde eine elektronische Zustelladresse des Tourismusinteressenten vor, so ist die Übermittlung auch in elektronischer Form zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Kommt für die Ermittlung der Umsatzstufe ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, so ist die Angabe auf Grund von Aufzeichnungen aus dem Vorjahr in die Erklärung aufzunehmen. Solche Aufzeichnungen sind so zu führen, daß die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung (Zurechnung des Umsatzes zu Berufsgruppen des Beitragspflichtigen, Umsätze nach § 32 u. dgl.) glaubhaft gemacht werden kann. Besteht für den Umsatz gemäß § 21 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994 keine Umsatzsteuerpflicht, so tritt der Hinweis darauf an die Stelle der nachweislichen Angabe des Umsatzes.Kommt für die Ermittlung der Umsatzstufe ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, so ist die Angabe auf Grund von Aufzeichnungen aus dem Vorjahr in die Erklärung aufzunehmen. Solche Aufzeichnungen sind so zu führen, daß die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung (Zurechnung des Umsatzes zu Berufsgruppen des Beitragspflichtigen, Umsätze nach Paragraph 32, u. dgl.) glaubhaft gemacht werden kann. Besteht für den Umsatz gemäß Paragraph 21, Absatz 6, des Umsatzsteuergesetzes 1994 keine Umsatzsteuerpflicht, so tritt der Hinweis darauf an die Stelle der nachweislichen Angabe des Umsatzes.
  3. (3)Absatz 3,Der Beitragspflichtige hat den Interessentenbeitrag entsprechend seiner Beitragserklärung zu entrichten. Der Interessentenbeitrag ist am 30. September des jeweiligen Jahres fällig. Bei der Einhebung des Interessentenbeitrages wird die Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich tätig.
  4. (4)Absatz 4,Wird vom Beitragspflichtigen die Beitragserklärung nicht fristgerecht abgegeben (Abs. 1), der Interessentenbeitrag bis zum vorgenannten Termin nicht entrichtet (Abs. 3) oder sind die in der Beitragserklärung angegebenen Daten nicht glaubhaft, hat die Gemeinde den Beitragspflichtigen zur Erfüllung seiner Aufgaben mit einer Frist bis längstens 31. Oktober des jeweiligen Jahres einzumahnen. Der Tourismusverband ist davon in Kenntnis zu setzen.Wird vom Beitragspflichtigen die Beitragserklärung nicht fristgerecht abgegeben (Absatz eins,), der Interessentenbeitrag bis zum vorgenannten Termin nicht entrichtet (Absatz 3,) oder sind die in der Beitragserklärung angegebenen Daten nicht glaubhaft, hat die Gemeinde den Beitragspflichtigen zur Erfüllung seiner Aufgaben mit einer Frist bis längstens 31. Oktober des jeweiligen Jahres einzumahnen. Der Tourismusverband ist davon in Kenntnis zu setzen.
  5. (5)Absatz 5,Wird vom Beitragspflichtigen auch diese Frist nicht eingehalten, hat die Gemeinde dem Tourismusverband davon unverzüglich Mitteilung zu machen und bei der Beitragsbehörde (§ 36 Abs. 1) die Einhebung des säumigen Betrages mit Bescheid zu beantragen. Die Übermittlung hat dabei nach Maßgabe des von der Landesregierung zur Verfügung gestellten elektronischen Kommunikationssystems zu erfolgen.Wird vom Beitragspflichtigen auch diese Frist nicht eingehalten, hat die Gemeinde dem Tourismusverband davon unverzüglich Mitteilung zu machen und bei der Beitragsbehörde (Paragraph 36, Absatz eins,) die Einhebung des säumigen Betrages mit Bescheid zu beantragen. Die Übermittlung hat dabei nach Maßgabe des von der Landesregierung zur Verfügung gestellten elektronischen Kommunikationssystems zu erfolgen.
  6. (6)Absatz 6,Die Beitragserklärung ist für jedes Jahr einzureichen
  7. (7)Absatz 7,Ergibt sich bei der Berechnung der Höchstbeitrag, so entfällt die Verpflichtung zur Beitragserklärung, solange der Tourismusinteressent den Höchstbeitrag entrichtet. Gleiches gilt, wenn sich unmittelbar aus dem Gesetz die Mindestbeitragspflicht ergibt. Der Höchst- bzw. Mindestbeitrag ist bis 15. September des jeweiligen Jahres zu entrichten.
  8. (8)Absatz 8,Interessentenbeiträge für das dem Anfangsjahr (§ 33 Abs. 1) folgende (§ 33 Abs. 2) sowie für das zweitfolgende Jahr sind in diesem Folgejahr gemeinsam entsprechend den vorstehenden Bestimmungen zu erklären und zu entrichten.Interessentenbeiträge für das dem Anfangsjahr (Paragraph 33, Absatz eins,) folgende (Paragraph 33, Absatz 2,) sowie für das zweitfolgende Jahr sind in diesem Folgejahr gemeinsam entsprechend den vorstehenden Bestimmungen zu erklären und zu entrichten.
  9. (9)Absatz 9,Eine Beitragserklärung ist unter sinngemäßer Anwendung des § 295 BAO, in der gemäß § 39k geltenden Fassung abzuändern, wenn der der Beitragsbemessung zu Grunde liegende Umsatzsteuerbescheid oder das Umsatzsteuererkenntnis durch eine andere Entscheidung ersetzt oder aufgehoben wird oder eine solche erst nachträglich erlassen wird.Eine Beitragserklärung ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 295, BAO, in der gemäß Paragraph 39 k, geltenden Fassung abzuändern, wenn der der Beitragsbemessung zu Grunde liegende Umsatzsteuerbescheid oder das Umsatzsteuererkenntnis durch eine andere Entscheidung ersetzt oder aufgehoben wird oder eine solche erst nachträglich erlassen wird.
  10. (10)Absatz 10,Die Tourismusinteressenten haben alle Umstände, die eine Änderung der Berechnung ihres Interessentenbeitrages bewirken würden, der Gemeinde unverzüglich bekanntzugeben. Die Aufnahme und die Einstellung der die Beitragspflicht begründenden Erwerbstätigkeit ist vom Tourismusinteressenten der Gemeinde binnen Monatsfrist mitzuteilen.

(1) Jeder Tourismusinteressent hat bis zum 15. September eines jeden Jahres der Gemeinde eine Beitragserklärung abzugeben, welche die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Aufschlüsselungen – Umsatzstufe, Beitragsgruppe und Ortsklasse – zu enthalten hat. Die Beitragserklärung ist unter Verwendung eines von der Landesregierung aufzulegenden Formulars abzugeben. Dieses ist den Beitragspflichtigen von den Gemeinden bis spätestens 15. August eines jeden Jahres zuzusenden.

(2) Kommt für die Ermittlung der Umsatzstufe ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, so ist die Angabe auf Grund von Aufzeichnungen aus dem Vorjahr in die Erklärung aufzunehmen. Solche Aufzeichnungen sind so zu führen, daß die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung (Zurechnung des Umsatzes zu Berufsgruppen des Beitragspflichtigen, Umsätze nach § 32 u. dgl.) glaubhaft gemacht werden kann. Besteht für den Umsatz gemäß § 21 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994 keine Umsatzsteuerpflicht, so tritt der Hinweis darauf an die Stelle der nachweislichen Angabe des Umsatzes.

(3) Der Beitragspflichtige hat den Interessentenbeitrag entsprechend seiner Beitragserklärung zu entrichten. Der Interessentenbeitrag ist am 30. September des jeweiligen Jahres fällig. Bei der Einhebung des Interessentenbeitrages wird die Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich tätig.

(4) Wird vom Beitragspflichtigen der Interessentenbeitrag bis zum vorgenannten Termin nicht entrichtet oder sind die in der Beitragserklärung angegebenen Daten nicht glaubhaft, hat die Gemeinde den Beitragspflichtigen zur Erfüllung seiner Aufgaben mit einer Frist bis längstens 31. Oktober des jeweiligen Jahres einzumahnen. Der Tourismusverband ist davon in Kenntnis zu setzen.

(5) Wird vom Beitragspflichtigen auch diese Frist nicht eingehalten, hat die Gemeinde dem Tourismusverband davon unverzüglich Mitteilung zu machen und bei der Beitragsbehörde (§ 36 Abs. 1) die Einhebung des säumigen Betrages mit Bescheid zu beantragen.

(6) Die Beitragserklärung ist für jedes Jahr einzureichen

(7) Ergibt sich bei der Berechnung der Höchstbeitrag, so entfällt die Verpflichtung zur Beitragserklärung, solange der Tourismusinteressent den Höchstbeitrag entrichtet. Gleiches gilt, wenn sich unmittelbar aus dem Gesetz die Mindestbeitragspflicht ergibt. Der Höchst- bzw. Mindestbeitrag ist bis 15. September des jeweiligen Jahres zu entrichten.

(8) Interessentenbeiträge für das dem Anfangsjahr (§ 33 Abs. 1) folgende (§ 33 Abs. 2) sowie für das zweitfolgende Jahr sind in diesem Folgejahr gemeinsam entsprechend den vorstehenden Bestimmungen zu erklären und zu entrichten.

(9) Eine Beitragserklärung ist unter sinngemäßer Anwendung des § 295 BAO, in der gemäß § 39k geltenden Fassung abzuändern, wenn der der Beitragsbemessung zu Grunde liegende Umsatzsteuerbescheid oder das Umsatzsteuererkenntnis durch eine andere Entscheidung ersetzt oder aufgehoben wird oder eine solche erst nachträglich erlassen wird.

(10) Die Tourismusinteressenten haben alle Umstände, die eine Änderung der Berechnung ihres Interessentenbeitrages bewirken würden, der Gemeinde unverzüglich bekanntzugeben. Die Aufnahme und die Einstellung der die Beitragspflicht begründenden Erwerbstätigkeit ist vom Tourismusinteressenten der Gemeinde binnen Monatsfrist mitzuteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 13/1997, LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1994,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1997,, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,

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