§ 4 StRAG Behörden und Verfahren

Steiermärkisches Rundfunkabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Abgabenbehörde I. Instanz ist die Gesellschaft; Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die Steiermärkische Landesregierung.

(1a) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001BGBl. Nr. 53/2011, unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht der Landesregierung als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Der Landesregierung sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

(2) Auf das Verfahren zur Erhebung der Abgabe ist das AVG anzuwenden. Rückständige Abgaben sind im Verwaltungswege einzubringen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Abgabenbetrages einheben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt. Ist die Einbringung der rückständigen Gebühren auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen oder nach der Lage des Falles nicht möglich oder unbillig, ist die Abstattung in Raten zu bewilligen oder kann die Forderung von der Gesellschaft gestundet werden. Wenn die Einbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur zu Unrecht bezogenen Leistung stehen würden, kann die Gesellschaft von der Hereinbringung absehen.

(3) Auf Grund eines Rückstandsausweises oder eines Gebührenbescheides, der mit der Bestätigung der Gesellschaft versehen ist, dass er einem die Vollstreckung hemmenden Rechtszug nicht unterliegt, kann die Gesellschaft die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen ordentlichen Gericht beantragen.

(4) Die Gesellschaft hat den Abgabenertrag vierteljährlich per 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres abzurechnen und den nach Abzug der Einhebungsvergütung (§ 5 Abs. 2 zweiter Satz) verbleibenden Abgabenertrag unverzüglich an das Land Steiermark abzuführen. Auf Verlangen des Landes sind alle für eine Kontrolle der Abgabenerhebung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Gesellschaft kann sich zur Durchführung des Inkassos eines Dritten bedienen.

Anm.: Inin der Fassung LGBl. Nr. 26/2002, LGBl. Nr. 104/2005, LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.11.2005 bis 31.12.2013

(1) Abgabenbehörde I. Instanz ist die Gesellschaft; Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die Steiermärkische Landesregierung.

(1a) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001BGBl. Nr. 53/2011, unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht der Landesregierung als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Der Landesregierung sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

(2) Auf das Verfahren zur Erhebung der Abgabe ist das AVG anzuwenden. Rückständige Abgaben sind im Verwaltungswege einzubringen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Abgabenbetrages einheben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt. Ist die Einbringung der rückständigen Gebühren auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen oder nach der Lage des Falles nicht möglich oder unbillig, ist die Abstattung in Raten zu bewilligen oder kann die Forderung von der Gesellschaft gestundet werden. Wenn die Einbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur zu Unrecht bezogenen Leistung stehen würden, kann die Gesellschaft von der Hereinbringung absehen.

(3) Auf Grund eines Rückstandsausweises oder eines Gebührenbescheides, der mit der Bestätigung der Gesellschaft versehen ist, dass er einem die Vollstreckung hemmenden Rechtszug nicht unterliegt, kann die Gesellschaft die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen ordentlichen Gericht beantragen.

(4) Die Gesellschaft hat den Abgabenertrag vierteljährlich per 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres abzurechnen und den nach Abzug der Einhebungsvergütung (§ 5 Abs. 2 zweiter Satz) verbleibenden Abgabenertrag unverzüglich an das Land Steiermark abzuführen. Auf Verlangen des Landes sind alle für eine Kontrolle der Abgabenerhebung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Gesellschaft kann sich zur Durchführung des Inkassos eines Dritten bedienen.

Anm.: Inin der Fassung LGBl. Nr. 26/2002, LGBl. Nr. 104/2005, LGBl. Nr. 87/2013

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