§ 7 StRAG (weggefallen)

Steiermärkisches Rundfunkabgabegesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Bis 31§ 7 StRAG seit 31.12.2013 weggefallen. Dezember 2001 lautet § 3 Abs. 3 wie folgt:

„Die Abgabenbeträge sind auf volle Schilling auf- oder abzurunden. Beträge bis einschließlich 50 Groschen sind abzurunden, Beträge über 50 Groschen sind aufzurunden.“

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2013
Bis 31§ 7 StRAG seit 31.12.2013 weggefallen. Dezember 2001 lautet § 3 Abs. 3 wie folgt:

„Die Abgabenbeträge sind auf volle Schilling auf- oder abzurunden. Beträge bis einschließlich 50 Groschen sind abzurunden, Beträge über 50 Groschen sind aufzurunden.“

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