§ 6 Stmk. PG Persönliche Voraussetzungen

Steiermärkisches Prostitutionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Die Bordellbewilligung darf nur natürlichen Personen erteilt werden, die

1.

eigenberechtigt sind,

2.

die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben oder Drittstaatsangehörige sind, die nach dem Recht der Europäischen Union Inländerinnen/Inländern gleichzustellen sind, sowie

3.

verläßlich sind; Verläßlichkeit ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn

a)

der Bewilligungswerber wegen eines Verbrechens oder sonst wegen einer gerichtlichin die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen, gegen die Sittlichkeit oder wegen Zuhälterei oder wegen einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, in der Fassung BGBl. Nr. 29/1993) unterliegt oder

b)

der Bewilligungswerber innerhalb von fünf Jahren mehr als zweimal nach § 15 Abs. 2 Z 1 bestraft wurde oder

c)

der Bewilligungswerber alkohol- oder suchtkrank, psychisch krank oder geistesschwach ist oder sein bisheriges Verhalten die Annahme rechtfertigt, daß er von der Bewilligung in einer diesem Gesetz widersprechenden Art und Weise Gebrauch machen wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 03.03.2010 bis 31.12.2013

Die Bordellbewilligung darf nur natürlichen Personen erteilt werden, die

1.

eigenberechtigt sind,

2.

die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben oder Drittstaatsangehörige sind, die nach dem Recht der Europäischen Union Inländerinnen/Inländern gleichzustellen sind, sowie

3.

verläßlich sind; Verläßlichkeit ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn

a)

der Bewilligungswerber wegen eines Verbrechens oder sonst wegen einer gerichtlichin die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen, gegen die Sittlichkeit oder wegen Zuhälterei oder wegen einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, in der Fassung BGBl. Nr. 29/1993) unterliegt oder

b)

der Bewilligungswerber innerhalb von fünf Jahren mehr als zweimal nach § 15 Abs. 2 Z 1 bestraft wurde oder

c)

der Bewilligungswerber alkohol- oder suchtkrank, psychisch krank oder geistesschwach ist oder sein bisheriges Verhalten die Annahme rechtfertigt, daß er von der Bewilligung in einer diesem Gesetz widersprechenden Art und Weise Gebrauch machen wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 87/2013

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