§ 15 Stmk. PG Strafbestimmungen

Stmk. PG - Steiermärkisches Prostitutionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

a) die Prostitution entgegen § 3 Abs. 1 oder 5 ausübt oder anbahnt,

b)

außerhalb der gemäß § 3 Abs. 2 und 3 zugelassenen Örtlichkeiten die Prostitution anbahnt oder ausübt,

c)

entgegen dem Verbot des § 3 Abs. 4 Z 1 außerhalb von behördlich bewilligten bordellähnlichen Einrichtungen und Bordellen, wie insbesondere durch die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Wohnungen („Wohnungsprostitution“) oder Gebäuden, Gelegenheit zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution verschafft,

d)

ein Bordell oder eine bordellähnliche Einrichtung ohne Bewilligung nach § 4 oder abweichend von der erteilten Bewilligung betreibt,

e)

ein Bordell oder eine bordellähnliche Einrichtung nach Erlöschen oder Entzug der Bewilligung (§ 8) oder nach der Schließung (§ 11) betreibt;

2.

a) Bordelle oder bordellähnliche Einrichtungen entgegen § 3 Abs. 4 Z. 2 und 3 kennzeichnet oder bewirbt,

b)

entgegen § 10 Abs. 1 Personen die Räume eines Bordells zur Ausübung oder die Räume einer bordellähnlichen Einrichtung zur Anbahnung der Prostitution überläßt,

c)

den in § 10 Abs. 6 genannten Personen den Zutritt oder ein weiteres Verweilen nicht untersagt;

3.

a) entgegen § 8 Abs. 1 die Anzeige der Aufnahme, Unterbrechung oder Wiederaufnahme des Betriebes eines Bordells oder einer bordellähnlichen Einrichtung unterläßt,

b)

den gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 geforderten Ausweis nicht zur Kontrolle bereithält,

c)

der durch § 10 Abs. 2 angeordneten Anwesenheits-, Kontroll- oder Anzeigepflicht nicht nachkommt,

d)

entgegen § 10 Abs. 3 und 4 den Zutritt zu den Bordellräumlichkeiten oder bordellähnlichen Einrichtungen nicht gewährt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.

(2) Die Strafe für diese Verwaltungsübertretungen beträgt

1.

in den Fällen des Abs. 1 Z 1 Geldstrafe von 363,– Euro bis 7.267,– Euro, im Wiederholungsfall Geldstrafe von 727,– Euro bis 14.535,– Euro,

2.

in den Fällen des Abs. 1 Z 2 Geldstrafe bis zu 3.633,– Euro, im Wiederholungsfall Geldstrafe bis zu 7.267,– Euro,

3.

in den Fällen des Abs. 1 Z 3 Geldstrafe bis zu 2.180,– Euro, im Wiederholungsfall Geldstrafe bis zu 4.360,– Euro.

(3) Der Versuch zu den Tatbeständen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a bis c ist strafbar.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2002LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 87/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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