(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | a) die Prostitution entgegen § 3 Abs. 1 oder 5 ausübt oder anbahnt, | |||||||||
b) | außerhalb der gemäß § 3 Abs. 2 und 3 zugelassenen Örtlichkeiten die Prostitution anbahnt oder ausübt, | |||||||||
c) | entgegen dem Verbot des § 3 Abs. 4 Z 1 außerhalb von behördlich bewilligten bordellähnlichen Einrichtungen und Bordellen, wie insbesondere durch die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Wohnungen („Wohnungsprostitution“) oder Gebäuden, Gelegenheit zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution verschafft, | |||||||||
d) | ein Bordell oder eine bordellähnliche Einrichtung ohne Bewilligung nach § 4 oder abweichend von der erteilten Bewilligung betreibt, | |||||||||
e) | ein Bordell oder eine bordellähnliche Einrichtung nach Erlöschen oder Entzug der Bewilligung (§ 8) oder nach der Schließung (§ 11) betreibt; | |||||||||
2. | a) Bordelle oder bordellähnliche Einrichtungen entgegen § 3 Abs. 4 Z. 2 und 3 kennzeichnet oder bewirbt, | |||||||||
b) | entgegen § 10 Abs. 1 Personen die Räume eines Bordells zur Ausübung oder die Räume einer bordellähnlichen Einrichtung zur Anbahnung der Prostitution überläßt, | |||||||||
c) | den in § 10 Abs. 6 genannten Personen den Zutritt oder ein weiteres Verweilen nicht untersagt; | |||||||||
3. | a) entgegen § 8 Abs. 1 die Anzeige der Aufnahme, Unterbrechung oder Wiederaufnahme des Betriebes eines Bordells oder einer bordellähnlichen Einrichtung unterläßt, | |||||||||
b) | den gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 geforderten Ausweis nicht zur Kontrolle bereithält, | |||||||||
c) | der durch § 10 Abs. 2 angeordneten Anwesenheits-, Kontroll- oder Anzeigepflicht nicht nachkommt, | |||||||||
d) | entgegen § 10 Abs. 3 und 4 den Zutritt zu den Bordellräumlichkeiten oder bordellähnlichen Einrichtungen nicht gewährt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt. |
(2) Die Strafe für diese Verwaltungsübertretungen beträgt
1. | in den Fällen des Abs. 1 Z 1 Geldstrafe von 363,– Euro bis 7.267,– Euro, im Wiederholungsfall Geldstrafe von 727,– Euro bis 14.535,– Euro, | |||||||||
2. | in den Fällen des Abs. 1 Z 2 Geldstrafe bis zu 3.633,– Euro, im Wiederholungsfall Geldstrafe bis zu 7.267,– Euro, | |||||||||
3. | in den Fällen des Abs. 1 Z 3 Geldstrafe bis zu 2.180,– Euro, im Wiederholungsfall Geldstrafe bis zu 4.360,– Euro. |
(3) Der Versuch zu den Tatbeständen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a bis c ist strafbar.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2002LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 87/2013
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