(1) Personen, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Personen, gegen deren Prostitutionsausübung pflegschaftsbehördliche Bedenken bestehen, dürfen die Prostitution weder ausüben noch anbahnen.
(2) Die Ausübung der Prostitution ist zulässig,
1. | in behördlich bewilligten Bordellen, | |||||||||
2. | in Wohnungen (Zimmern) von Personen, die die Dienste einer die Prostitution ausübenden Person ausschließlich für sich in Anspruch nehmen („Hausbesuche“), sofern sich in solchen Wohnungen (Zimmern) Kinder oder Jugendliche nicht aufhalten. |
(3) Die Anbahnung der Prostitution ist zulässig
1. | in behördlich bewilligten bordellähnlichen Einrichtungen, | |||||||||
2. | in behördlich bewilligten Bordellen, | |||||||||
3. | an bestimmten Örtlichkeiten und innerhalb bestimmter Zeiten auf Grund einer Verordnung des Gemeinderates gemäß § 13 Abs. 2. |
(4) Verboten ist
1. | die Schaffung der Gelegenheit zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution außerhalb von behördlich bewilligten bordellähnlichen Einrichtungen und Bordellen, wie insbesondere durch die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Wohnungen („Wohnungsprostitution“) oder Gebäuden, | |||||||||
2. | die Kennzeichnung oder Beleuchtung von Bordellen oder bordellähnlichen Einrichtungen in einer Art, die eine krasse Belästigung für die Allgemeinheit darstellt, | |||||||||
3. | Jegliche Art der Werbung für Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen auf Plakatflächen, in Radio und Fernsehen sowie im Rahmen der öffentlichen Veranstaltung von Lichtspielen. |
(5) Die Ausübung der Prostitution sowie die Anbahnung hiezu sind an den Besitz des Ausweises gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 gebunden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010
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