§ 11b StPOG Organisationsformen und Sonderformen der Mittelschulen

Steiermärkisches Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Neue Mittelschulen können nach den örtlichen Erfordernissen geführt werden:

1.

als selbstständige Neue Mittelschulen oder

2.

als Klassen der Neuen Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder

Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklassen einer selbstständigen Neuen Mittelschule.

Hierüber entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters.

(2) Als Sonderformen können Neue Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung geführt werden. Hierüber entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des des Schulerhalters.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2013, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 72/2018

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.08.2020

(1) Neue Mittelschulen können nach den örtlichen Erfordernissen geführt werden:

1.

als selbstständige Neue Mittelschulen oder

2.

als Klassen der Neuen Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder

Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklassen einer selbstständigen Neuen Mittelschule.

Hierüber entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters.

(2) Als Sonderformen können Neue Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung geführt werden. Hierüber entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des des Schulerhalters.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2013, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 72/2018

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