(1) Mittelschulen können nach den örtlichen Erfordernissen geführt werden:
1. | als selbstständige Mittelschulen oder | |||||||||
2. | als Klassen der Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder | |||||||||
3. | als Expositurklassen einer selbstständigen Mittelschule. | |||||||||
Hierüber entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters. |
(2) Als Sonderformen können Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung geführt werden. Hierüber entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des des Schulerhalters.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2013, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 72/2018
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