§ 11b StPOG Organisationsformen und Sonderformen der Mittelschulen

StPOG - Steiermärkisches Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Mittelschulen können nach den örtlichen Erfordernissen geführt werden:

1.

als selbstständige Mittelschulen oder

2.

als Klassen der Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklassen einer selbstständigen Mittelschule.

Hierüber entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters.

(2) Als Sonderformen können Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung geführt werden. Hierüber entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des des Schulerhalters.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2013, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 72/2018

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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