§ 2 Stmk. PKVG

Steiermärkisches Pensionskassenvorsorgegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
Paragraph 2,
  1. (1)Absatz einsRechtsträger für die Pensionskassenvorsorge
    1. 1.Ziffer einsder Organe des Landes ist das Land,
    2. 2.Ziffer 2der Organe der Stadt Graz ist die Stadt Graz und
    3. 3.Ziffer 3des Bürgermeisters ist die jeweilige Gemeinde
  2. (2)Absatz 2(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)

(1) Rechtsträger für die Pensionskassenvorsorge

1.

der Organe des Landes ist das Land,

2.

der Organe der Stadt Graz ist die Stadt Graz und

3.

des Bürgermeisters ist die jeweilige Gemeinde

(2) Bei denAnm.: in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechterder Fassung LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.08.2025
Paragraph 2,
  1. (1)Absatz einsRechtsträger für die Pensionskassenvorsorge
    1. 1.Ziffer einsder Organe des Landes ist das Land,
    2. 2.Ziffer 2der Organe der Stadt Graz ist die Stadt Graz und
    3. 3.Ziffer 3des Bürgermeisters ist die jeweilige Gemeinde
  2. (2)Absatz 2(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)

(1) Rechtsträger für die Pensionskassenvorsorge

1.

der Organe des Landes ist das Land,

2.

der Organe der Stadt Graz ist die Stadt Graz und

3.

des Bürgermeisters ist die jeweilige Gemeinde

(2) Bei denAnm.: in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechterder Fassung LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten