Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.10.2025
Paragraph 2,
(1)Absatz einsRechtsträger für die Pensionskassenvorsorge
1.Ziffer einsder Organe des Landes ist das Land,
2.Ziffer 2der Organe der Stadt Graz ist die Stadt Graz und
3.Ziffer 3des Bürgermeisters ist die jeweilige Gemeinde
(2)Absatz 2(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 Stmk. PKVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Stmk. PKVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 Stmk. PKVG