§ 35 Stmk. LSG 1983 Wartung der elektrischen Einrichtung und Blitzschutzanlage

Steiermärkisches Lichtspielgesetz 1983

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die elektrische Einrichtung und die Blitzschutzanlage der Betriebsstätte sind alle zwei Jahre durch einen befugten Fachmann auf ihren einwandfreien Zustand zu überprüfen. Die hierüber auszustellende Bescheinigung bzw. das Prüfprotokoll für Blitzschutzanlagen sind der Landesregierung auf Verlangen vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Ergeben sich Änderungen in der elektrischen Einrichtung, so ist der Schaltplan (§ 24) nach den tatsächlichen Gegebenheiten abzuändern. Der Schaltplan ist der Landesregierung auf Verlangen vorzulegen.Ergeben sich Änderungen in der elektrischen Einrichtung, so ist der Schaltplan (Paragraph 24,) nach den tatsächlichen Gegebenheiten abzuändern. Der Schaltplan ist der Landesregierung auf Verlangen vorzulegen.

(1) Die elektrische Einrichtung und die Blitzschutzanlage der Betriebsstätte sind alle zwei Jahre durch einen befugten Fachmann auf ihren einwandfreien Zustand zu überprüfenAnm. Die hierüber auszustellende Bescheinigung bzw. das Prüfprotokoll für Blitzschutzanlagen sind der Landesregierung termingemäß vorzulegen.

(2) Ergeben sich Änderungen: in der elektrischen EinrichtungFassung LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, so istin der Schaltplan (§ 24) nach den tatsächlichen Gegebenheiten abzuändernFassung Landesgesetzblatt Nr. Der Schaltplan ist der Landesregierung auf Verlangen vorzulegen.19 aus 2026,

Stand vor dem 26.02.2026

In Kraft vom 01.10.1983 bis 26.02.2026
  1. (1)Absatz eins,Die elektrische Einrichtung und die Blitzschutzanlage der Betriebsstätte sind alle zwei Jahre durch einen befugten Fachmann auf ihren einwandfreien Zustand zu überprüfen. Die hierüber auszustellende Bescheinigung bzw. das Prüfprotokoll für Blitzschutzanlagen sind der Landesregierung auf Verlangen vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Ergeben sich Änderungen in der elektrischen Einrichtung, so ist der Schaltplan (§ 24) nach den tatsächlichen Gegebenheiten abzuändern. Der Schaltplan ist der Landesregierung auf Verlangen vorzulegen.Ergeben sich Änderungen in der elektrischen Einrichtung, so ist der Schaltplan (Paragraph 24,) nach den tatsächlichen Gegebenheiten abzuändern. Der Schaltplan ist der Landesregierung auf Verlangen vorzulegen.

(1) Die elektrische Einrichtung und die Blitzschutzanlage der Betriebsstätte sind alle zwei Jahre durch einen befugten Fachmann auf ihren einwandfreien Zustand zu überprüfenAnm. Die hierüber auszustellende Bescheinigung bzw. das Prüfprotokoll für Blitzschutzanlagen sind der Landesregierung termingemäß vorzulegen.

(2) Ergeben sich Änderungen: in der elektrischen EinrichtungFassung LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, so istin der Schaltplan (§ 24) nach den tatsächlichen Gegebenheiten abzuändernFassung Landesgesetzblatt Nr. Der Schaltplan ist der Landesregierung auf Verlangen vorzulegen.19 aus 2026,

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