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(1) Die elektrische Einrichtung und die Blitzschutzanlage der Betriebsstätte sind alle zwei Jahre durch einen befugten Fachmann auf ihren einwandfreien Zustand zu überprüfenAnm. Die hierüber auszustellende Bescheinigung bzw. das Prüfprotokoll für Blitzschutzanlagen sind der Landesregierung termingemäß vorzulegen.
(2) Ergeben sich Änderungen: in der elektrischen EinrichtungFassung LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, so istin der Schaltplan (§ 24) nach den tatsächlichen Gegebenheiten abzuändernFassung Landesgesetzblatt Nr. Der Schaltplan ist der Landesregierung auf Verlangen vorzulegen.19 aus 2026,
(1) Die elektrische Einrichtung und die Blitzschutzanlage der Betriebsstätte sind alle zwei Jahre durch einen befugten Fachmann auf ihren einwandfreien Zustand zu überprüfenAnm. Die hierüber auszustellende Bescheinigung bzw. das Prüfprotokoll für Blitzschutzanlagen sind der Landesregierung termingemäß vorzulegen.
(2) Ergeben sich Änderungen: in der elektrischen EinrichtungFassung LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, so istin der Schaltplan (§ 24) nach den tatsächlichen Gegebenheiten abzuändernFassung Landesgesetzblatt Nr. Der Schaltplan ist der Landesregierung auf Verlangen vorzulegen.19 aus 2026,