§ 26 LDHG. 1966 Inkrafttreten, Aufhebung früherer Rechtsvorschriften, Übergangsbestimmungen

Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nicht anders bestimmt ist, mit 1. September 1966 in Kraft.

(2) § 6 tritt mit dem gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zu erlassenden Bundesgesetz über die Personalvertretung der der Diensthoheit der Länder unterstehenden Landeslehrer in Kraft.

(3) Die nach den §§ 8, 9, 12 und 13 zu errichtenden Kommissionen sind innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bilden; bis zu ihrer Neubildung haben die nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen bestehenden Kommissionen ihre Funktion weiter auszuüben. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen.

(4) Mit dem Wirksamwerden dieses Gesetzes tritt das Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1955, LGBl. Nr. 23, in der Fassung der Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz-Novelle 1962, LGBl. Nr. 107, mit Ausnahme der §§ 4 und 5, außer Kraft.

(5) Die Änderung des Einleitungssatzes des § 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 70/2013 tritt mit 1(Anm. September 2012 in Kraft.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 70/2013 , LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 20.07.2013 bis 31.12.2013

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nicht anders bestimmt ist, mit 1. September 1966 in Kraft.

(2) § 6 tritt mit dem gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zu erlassenden Bundesgesetz über die Personalvertretung der der Diensthoheit der Länder unterstehenden Landeslehrer in Kraft.

(3) Die nach den §§ 8, 9, 12 und 13 zu errichtenden Kommissionen sind innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bilden; bis zu ihrer Neubildung haben die nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen bestehenden Kommissionen ihre Funktion weiter auszuüben. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen.

(4) Mit dem Wirksamwerden dieses Gesetzes tritt das Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1955, LGBl. Nr. 23, in der Fassung der Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz-Novelle 1962, LGBl. Nr. 107, mit Ausnahme der §§ 4 und 5, außer Kraft.

(5) Die Änderung des Einleitungssatzes des § 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 70/2013 tritt mit 1(Anm. September 2012 in Kraft.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 70/2013 , LGBl. Nr. 87/2013

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