§ 37 LStVG. 1964

Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2021 bis 31.12.9999

Auf Zufahrtstraßen zu Schiffsstationen, Flughäfen und Autobus-Bahnhöfen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2a sind die Bestimmungen über Eisenbahn-Zufahrtstraßen sinngemäß anzuwenden, wobei hinsichtlich der Kostentragung und Erhaltung abweichend von § 33 Abs. 2 und § 36 eine vertragliche Vereinbarung zu treffen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008, LGBl. Nr. 80/2021

Stand vor dem 16.07.2021

In Kraft vom 05.07.2008 bis 16.07.2021

Auf Zufahrtstraßen zu Schiffsstationen, Flughäfen und Autobus-Bahnhöfen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2a sind die Bestimmungen über Eisenbahn-Zufahrtstraßen sinngemäß anzuwenden, wobei hinsichtlich der Kostentragung und Erhaltung abweichend von § 33 Abs. 2 und § 36 eine vertragliche Vereinbarung zu treffen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008, LGBl. Nr. 80/2021

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