§ 3 Stmk. LBezG.

Steiermärkisches Landes-Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.06.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Bezüge betragen für

1.

den Landeshauptmann

190 %

2.

den Landeshauptmannstellvertreter

180 %

3.

ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmann noch Landeshauptmannstellvertreter ist

170 %

4.

den Ersten Präsidenten des Landtages (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)

135 %

5.

einen Klubobmann im Landtag (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)

125 %

5a.

den Leiter des Landesrechnungshofs (Anm.: entfallen)

105 %

6.

den Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates (Anm.: entfallen)

100 %

7.

(Anm.: entfallen)

8.

den Ersten Präsidenten des Landtages (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)

95 %

9.

einen Klubobmann im Landtag (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)

85 %

10.

den Zweiten und Dritten Präsidenten des Landtages

85 %

10a.

den Vizepräsidenten des Landesschulrates (Anm.: entfallen)

75 %

11.

einen Abgeordneten zum Landtag

65 %

des Ausgangsbetrages nach § 2.

(2) Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.

(3) Hat der Vizepräsident des Landesschulrates neben dem Bezug nach Abs(Anm. 1 Z 7 gleichzeitig Anspruch auf ein Einkommen aus einer anderen beruflichen Tätigkeit, so ist der Bezug nach Abs. 1 Z 7 um das Ausmaß des Nettoeinkommens zu kürzen.: entfallen)

(4) Der Erste Präsident des Landtages sowie jeder Klubobmann im Landtag haben innerhalb von vier Wochen nach Übernahme der Funktion zu erklären, ob auf die weitere Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht verzichtet wird (Berufsverzicht). Sofern sich eine Änderung der beruflichen Situation während der Funktionsdauer ergibt, kann eine Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/2001, LGBl. Nr. 60/2020

Stand vor dem 25.06.2020

In Kraft vom 03.07.2001 bis 25.06.2020

(1) Die Bezüge betragen für

1.

den Landeshauptmann

190 %

2.

den Landeshauptmannstellvertreter

180 %

3.

ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmann noch Landeshauptmannstellvertreter ist

170 %

4.

den Ersten Präsidenten des Landtages (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)

135 %

5.

einen Klubobmann im Landtag (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)

125 %

5a.

den Leiter des Landesrechnungshofs (Anm.: entfallen)

105 %

6.

den Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates (Anm.: entfallen)

100 %

7.

(Anm.: entfallen)

8.

den Ersten Präsidenten des Landtages (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)

95 %

9.

einen Klubobmann im Landtag (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)

85 %

10.

den Zweiten und Dritten Präsidenten des Landtages

85 %

10a.

den Vizepräsidenten des Landesschulrates (Anm.: entfallen)

75 %

11.

einen Abgeordneten zum Landtag

65 %

des Ausgangsbetrages nach § 2.

(2) Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.

(3) Hat der Vizepräsident des Landesschulrates neben dem Bezug nach Abs(Anm. 1 Z 7 gleichzeitig Anspruch auf ein Einkommen aus einer anderen beruflichen Tätigkeit, so ist der Bezug nach Abs. 1 Z 7 um das Ausmaß des Nettoeinkommens zu kürzen.: entfallen)

(4) Der Erste Präsident des Landtages sowie jeder Klubobmann im Landtag haben innerhalb von vier Wochen nach Übernahme der Funktion zu erklären, ob auf die weitere Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht verzichtet wird (Berufsverzicht). Sofern sich eine Änderung der beruflichen Situation während der Funktionsdauer ergibt, kann eine Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/2001, LGBl. Nr. 60/2020

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