§ 16 LAKG 1991 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.09.2005 bis 31.12.9999

(1) Wahlberechtigt sind ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit alle Kammerzugehörigen (§ 2 Abs. 1), die vor dem 1. Jänner des Wahljahresspätestens am Wahltag das 1816. Lebensjahr vollendet haben und im übrigen vom aktiven Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sindbei denen kein Wahlausschließungsgrund gemäß § 22 der Landtags-Wahlordnung 2004 vorliegt.

(2) Wählbar in die Steiermärkische LandarbeiterkammerVollversammlung sind die wahlberechtigten Kammerzugehörigenalle aktiv Wahlberechtigten gemäß Abs. 1, die vor dem 1. Jänner des Wahljahresspätestens am Wahltag das 19. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 und österreichische Staatsbürger sind2 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Tag der Wahlausschreibung zu beurteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994LGBl. Nr. 83/2005

Stand vor dem 08.09.2005

In Kraft vom 18.06.1994 bis 08.09.2005

(1) Wahlberechtigt sind ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit alle Kammerzugehörigen (§ 2 Abs. 1), die vor dem 1. Jänner des Wahljahresspätestens am Wahltag das 1816. Lebensjahr vollendet haben und im übrigen vom aktiven Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sindbei denen kein Wahlausschließungsgrund gemäß § 22 der Landtags-Wahlordnung 2004 vorliegt.

(2) Wählbar in die Steiermärkische LandarbeiterkammerVollversammlung sind die wahlberechtigten Kammerzugehörigenalle aktiv Wahlberechtigten gemäß Abs. 1, die vor dem 1. Jänner des Wahljahresspätestens am Wahltag das 19. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 und österreichische Staatsbürger sind2 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Tag der Wahlausschreibung zu beurteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994LGBl. Nr. 83/2005

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