§ 31 LAKG 1991 Datenverarbeitung

Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Bestimmungen nach diesem Gesetz erforderlich sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.

(2) Die Steiermärkische Landarbeiterkammer ist ermächtigt, verarbeitete personenbezogene Daten nach diesem Gesetz an ersuchte oder beauftragte Behörden gemäß § 5 und an sämtliche Parteien eines Verfahrens gemäß § 28 Abs. 1 zu übermitteln.

(3) Die Steiermärkische Landarbeiterkammer und die Wahlbehörden sind ermächtigt, die zur Durchführung der Wahlen notwendigen personenbezogenen Daten im Sinne des § 18 Abs. 3, insbesondere jene für die Erstellung der Wählerverzeichnisse, zu ermitteln und zu verarbeiten. Um das Einspruchsverfahren gemäß § 18 Abs. 4 zu erleichtern, können diese Daten an die Wählergruppen, weiters an die in der Vollversammlung vertretenen Fraktionen und an die kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen übermittelt werden. Eine WeitergabeÜbermittlung der Wählerverzeichnisse durch diese an Dritte ist verboten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000, LGBl. Nr. 63/2018

Stand vor dem 09.07.2018

In Kraft vom 01.01.2000 bis 09.07.2018

(1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Bestimmungen nach diesem Gesetz erforderlich sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.

(2) Die Steiermärkische Landarbeiterkammer ist ermächtigt, verarbeitete personenbezogene Daten nach diesem Gesetz an ersuchte oder beauftragte Behörden gemäß § 5 und an sämtliche Parteien eines Verfahrens gemäß § 28 Abs. 1 zu übermitteln.

(3) Die Steiermärkische Landarbeiterkammer und die Wahlbehörden sind ermächtigt, die zur Durchführung der Wahlen notwendigen personenbezogenen Daten im Sinne des § 18 Abs. 3, insbesondere jene für die Erstellung der Wählerverzeichnisse, zu ermitteln und zu verarbeiten. Um das Einspruchsverfahren gemäß § 18 Abs. 4 zu erleichtern, können diese Daten an die Wählergruppen, weiters an die in der Vollversammlung vertretenen Fraktionen und an die kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen übermittelt werden. Eine WeitergabeÜbermittlung der Wählerverzeichnisse durch diese an Dritte ist verboten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000, LGBl. Nr. 63/2018

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