§ 34 LAKG 1991 Übergangsbestimmungen zur Novelle

Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999

(1) Die Bestimmungen über den Kontrollausschuß (der § 1§§ 6 Abs. 2, 12 Abs. 1 und 2 lit. c, 13 Abs. 1 und 5, 13 a Abs. 2, 14 Abs. 1 bis 3a) gelten, 25 Abs. 3 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 25/2000, sind erst für die nach dem TageTag der Kundmachung dieser Novelle folgende Wahlperiode anzuwenden.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle, LGBl. Nr. 25/2000, bereits bestehende Regelungen, die für Mitglieder von Organen der Steiermärkischen Landarbeiterkammer finanzielle Abgeltungen vorsehen, bleiben unberührt.

(3) § 33 lautet bis zum 31. Dezember 2001 wie folgt:

„Wer den ihm gemäß den §§ 2 Abs. 3, 18 Abs. 3, 27 Abs. 4 und 31 obliegenden Verpflichtungen trotz nachweislicher Aufforderungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder bewusst unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn die Handlung nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Schilling bestraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 18.06.1994 bis 31.12.1999

(1) Die Bestimmungen über den Kontrollausschuß (der § 1§§ 6 Abs. 2, 12 Abs. 1 und 2 lit. c, 13 Abs. 1 und 5, 13 a Abs. 2, 14 Abs. 1 bis 3a) gelten, 25 Abs. 3 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 25/2000, sind erst für die nach dem TageTag der Kundmachung dieser Novelle folgende Wahlperiode anzuwenden.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle, LGBl. Nr. 25/2000, bereits bestehende Regelungen, die für Mitglieder von Organen der Steiermärkischen Landarbeiterkammer finanzielle Abgeltungen vorsehen, bleiben unberührt.

(3) § 33 lautet bis zum 31. Dezember 2001 wie folgt:

„Wer den ihm gemäß den §§ 2 Abs. 3, 18 Abs. 3, 27 Abs. 4 und 31 obliegenden Verpflichtungen trotz nachweislicher Aufforderungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder bewusst unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn die Handlung nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Schilling bestraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000

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