§ 33 Stmk. SLFS

Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Für die Aufnahme in die erste Stufe einer Fachschule hat die Schulbehörde durch Verordnung eine Frist zur Anmeldung festzulegenbis zum 15. März des vorhergehenden Schuljahres zu erfolgen. Nachmeldungen sind nur in besonders begründeten Fällen zulässig.

(2) Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmebewerber einschließlich jener, die die Voraussetzungen für die Aufnahme als außerordentliche Schüler erfüllen (§ 30 Abs. 1), hat der Schulleiter zu entscheiden. Die Aufnahme ist durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzumachen. Die Ablehnung der Aufnahme ist dem Aufnahmebewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(3) Wenn nicht alle Aufnahmebewerber in eine Schule aufgenommen werden können, sind alle Aufnahmebewerber nach ihrer Eignung (Lernerfolg in den bisher zurückgelegten Schulstufen oder dem Ergebnis einer allfälligen Eignungsprüfung (§ 32 Abs. 4) zu reihen. Die nach dem Ergebnis der Reihung Geeigneteren sind unter Berücksichtigung sozialer und familiärer Verhältnisse und des Alters aufzunehmen.

(4) Der SchulleiterDie Schulleitung hat Aufnahmebewerber, die bei der Anwendung der Bestimmungen des Abs. 3wenn nicht alle Aufnahmewerber aufgenommen werden können, unverzüglich der Schulbehörde zu melden. Die Schulbehörde hat die Erziehungsberechtigten und Aufnahmebewerber zu beraten und auf andere Schulen gleicher Schulart bzw. Fachrichtung, die für sie in Betracht kommen, aufmerksam zu machen.

(5) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten nicht für Privatschulen. Die Aufnahme in eine Privatschule erfolgt durch einen Vertrag des Bürgerlichen Rechtes zwischen dem Schüler und dem Privatschulerhalter. Wenn jedoch ein Aufnahmebewerber trotz Nichterfüllung der schulrechtlichen Aufnahmevoraussetzungen aufgenommen wird, ist der Aufnahmevertrag rechtsunwirksam.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.04.1977 bis 31.08.2020

(1) Für die Aufnahme in die erste Stufe einer Fachschule hat die Schulbehörde durch Verordnung eine Frist zur Anmeldung festzulegenbis zum 15. März des vorhergehenden Schuljahres zu erfolgen. Nachmeldungen sind nur in besonders begründeten Fällen zulässig.

(2) Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmebewerber einschließlich jener, die die Voraussetzungen für die Aufnahme als außerordentliche Schüler erfüllen (§ 30 Abs. 1), hat der Schulleiter zu entscheiden. Die Aufnahme ist durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzumachen. Die Ablehnung der Aufnahme ist dem Aufnahmebewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(3) Wenn nicht alle Aufnahmebewerber in eine Schule aufgenommen werden können, sind alle Aufnahmebewerber nach ihrer Eignung (Lernerfolg in den bisher zurückgelegten Schulstufen oder dem Ergebnis einer allfälligen Eignungsprüfung (§ 32 Abs. 4) zu reihen. Die nach dem Ergebnis der Reihung Geeigneteren sind unter Berücksichtigung sozialer und familiärer Verhältnisse und des Alters aufzunehmen.

(4) Der SchulleiterDie Schulleitung hat Aufnahmebewerber, die bei der Anwendung der Bestimmungen des Abs. 3wenn nicht alle Aufnahmewerber aufgenommen werden können, unverzüglich der Schulbehörde zu melden. Die Schulbehörde hat die Erziehungsberechtigten und Aufnahmebewerber zu beraten und auf andere Schulen gleicher Schulart bzw. Fachrichtung, die für sie in Betracht kommen, aufmerksam zu machen.

(5) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten nicht für Privatschulen. Die Aufnahme in eine Privatschule erfolgt durch einen Vertrag des Bürgerlichen Rechtes zwischen dem Schüler und dem Privatschulerhalter. Wenn jedoch ein Aufnahmebewerber trotz Nichterfüllung der schulrechtlichen Aufnahmevoraussetzungen aufgenommen wird, ist der Aufnahmevertrag rechtsunwirksam.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

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