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(1) Lehrberechtigte sind natürliche oder juristische Personen, die einen Betrieb gemäß § 5 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 führen und denen gemäß § 15 die Lehrberechtigung zuerkannt wurde.
(2) Ein Lehrbetrieb ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß § 5 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001, der gemäß § 15 als Lehrbetrieb anerkannt wurde.
(3) Ausbilder sind im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragte geeignete Arbeitnehmer oder sonstige geeignete im Betrieb tätige Personen gemäß § 15 Abs. 2.
(4) Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, denen die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt wurde oder die vom Arbeitsmarktservice mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt wurden.
(5) Lehrlinge sind PersonenArbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im § 3 Abs. 2 angeführten Lehrberufes
1. |
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2. | in einer |
(5) Besondere selbständige Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, denen gemäß § 15a die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 61/2009
(1) Lehrberechtigte sind natürliche oder juristische Personen, die einen Betrieb gemäß § 5 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 führen und denen gemäß § 15 die Lehrberechtigung zuerkannt wurde.
(2) Ein Lehrbetrieb ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß § 5 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001, der gemäß § 15 als Lehrbetrieb anerkannt wurde.
(3) Ausbilder sind im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragte geeignete Arbeitnehmer oder sonstige geeignete im Betrieb tätige Personen gemäß § 15 Abs. 2.
(4) Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, denen die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt wurde oder die vom Arbeitsmarktservice mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt wurden.
(5) Lehrlinge sind PersonenArbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im § 3 Abs. 2 angeführten Lehrberufes
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(5) Besondere selbständige Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, denen gemäß § 15a die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 61/2009