§ 7b Stmk. LB 1991 Ausbildungsversuche

Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999

(1) Wenn es im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen gelegen ist, kann die Steiermärkische Landesregierung zur Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten geeignet sind, den Gegenstand eines neuen Lehrberufes in der Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu bilden, nach Anhörung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und der Land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung die Durchführung eines Ausbildungsversuches vorsehen.

(2) In dieser Verordnung sind festzulegen:

1.

die betreffenden beruflichen Tätigkeiten;

2.

die Dauer des Ausbildungsversuches;

3.

die Ausbildungsvorschriften;

4.

die Gegenstände der Abschlussprüfung;

5.

Vorschriften über das Abschlusszeugnis;

6.

Bestimmungen über die Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung auf Lehrberufe nach § 3 Abs. 2;

7.

Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit in einem Lehrberuf nach § 3 Abs. 2;

8.

Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Lehrberuf nach § 3 Abs. 2 oder in einem Lehrberuf außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit im Rahmen des Ausbildungsversuches und

9.

die Anrechnung der Ausbildung durch Besuch einer Schule nach § 8.

(3) Für die Dauer eines Ausbildungsversuches sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf nach § 3 Abs. 2 gleichzuhalten.

(4) Die Lehrberechtigte/Der Lehrberechtigte oder die Ausbildungseinrichtung hat

1.

der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Verlangen Auskunft über die nähere Gestaltung und die Ergebnisse der Maßnahmen zu erteilen, die im Rahmen des betreffenden Ausbildungsversuches durchgeführt wurden,

2.

die Beobachtung dieser Maßnahmen durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zuzulassen,

3.

einen jährlichen Bericht über den Ausbildungsversuch der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vorzulegen.

(5) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat der Landesregierung für die Dauer des Ausbildungsversuches jährlich einen Bericht über die beim Ausbildungsversuch und bei den Abschlussprüfungen gemachten Erfahrungen vorzulegen. Dieser Bericht ist von der Landesregierung dem Bundesminister für WirtschaftArbeit, Soziales und ArbeitKonsumentenschutz und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Ein Abschlussbericht ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Ausbildungsversuches der Landesregierung vorzulegen, welche diesen Bericht dem Bundesminister für WirtschaftArbeit, Soziales und ArbeitKonsumentenschutz und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln hat.

(6) Werden die den Gegenstand eines Ausbildungsversuches bildenden Tätigkeiten nach Abschluss des Ausbildungsversuches als Lehrberuf in die Lehrberufsliste nach § 3 Abs. 2 aufgenommen, gilt die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als FacharbeiterInnenprüfung gemäß § 7.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr.°104/2006LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr.°61/2009LGBl. Nr. 61/2009, LGBl. Nr. 73/2013

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.08.2013

(1) Wenn es im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen gelegen ist, kann die Steiermärkische Landesregierung zur Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten geeignet sind, den Gegenstand eines neuen Lehrberufes in der Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu bilden, nach Anhörung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und der Land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung die Durchführung eines Ausbildungsversuches vorsehen.

(2) In dieser Verordnung sind festzulegen:

1.

die betreffenden beruflichen Tätigkeiten;

2.

die Dauer des Ausbildungsversuches;

3.

die Ausbildungsvorschriften;

4.

die Gegenstände der Abschlussprüfung;

5.

Vorschriften über das Abschlusszeugnis;

6.

Bestimmungen über die Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung auf Lehrberufe nach § 3 Abs. 2;

7.

Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit in einem Lehrberuf nach § 3 Abs. 2;

8.

Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Lehrberuf nach § 3 Abs. 2 oder in einem Lehrberuf außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit im Rahmen des Ausbildungsversuches und

9.

die Anrechnung der Ausbildung durch Besuch einer Schule nach § 8.

(3) Für die Dauer eines Ausbildungsversuches sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf nach § 3 Abs. 2 gleichzuhalten.

(4) Die Lehrberechtigte/Der Lehrberechtigte oder die Ausbildungseinrichtung hat

1.

der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Verlangen Auskunft über die nähere Gestaltung und die Ergebnisse der Maßnahmen zu erteilen, die im Rahmen des betreffenden Ausbildungsversuches durchgeführt wurden,

2.

die Beobachtung dieser Maßnahmen durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zuzulassen,

3.

einen jährlichen Bericht über den Ausbildungsversuch der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vorzulegen.

(5) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat der Landesregierung für die Dauer des Ausbildungsversuches jährlich einen Bericht über die beim Ausbildungsversuch und bei den Abschlussprüfungen gemachten Erfahrungen vorzulegen. Dieser Bericht ist von der Landesregierung dem Bundesminister für WirtschaftArbeit, Soziales und ArbeitKonsumentenschutz und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Ein Abschlussbericht ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Ausbildungsversuches der Landesregierung vorzulegen, welche diesen Bericht dem Bundesminister für WirtschaftArbeit, Soziales und ArbeitKonsumentenschutz und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln hat.

(6) Werden die den Gegenstand eines Ausbildungsversuches bildenden Tätigkeiten nach Abschluss des Ausbildungsversuches als Lehrberuf in die Lehrberufsliste nach § 3 Abs. 2 aufgenommen, gilt die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als FacharbeiterInnenprüfung gemäß § 7.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr.°104/2006LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr.°61/2009LGBl. Nr. 61/2009, LGBl. Nr. 73/2013

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