§ 12 Stmk. LB 1991 Ausbildung zur Meisterin/zum Meister

Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2015 bis 31.12.9999

(1) Eine Facharbeiterin/Ein Facharbeiter ist nach Vollendung des 20. Lebensjahres und nachNach einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiterin/Facharbeiter und, dem erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges mit einer GesamtdauerMeisterInnenvorbereitungslehrganges von mindestens 360 UnterrichtsstundenStunden und der Vollendung des 20. Lebensjahres ist die Facharbeiterin/der Facharbeiter zur MeisterprüfungMeisterInnenprüfung zuzulassen.

(2) Der erfolgreiche BesuchDie Lehrlings- und AbschlußFachausbildungsstelle hat Prüfungswerberinnen/Prüfungswerber zur MeisterInnenprüfung zuzulassen, wenn sie

1.

das 24. Lebensjahr vollendet haben,

2.

mindestens drei Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geführt haben und

3.

einen MeisterInnenvorbereitungslehrgang von mindestens 360 Stunden besucht haben.

(3) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Personen, die ein Studium an einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule abgeschlossen haben und Absolventinnen/Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten zur MeisterInnenprüfung zuzulassen, wenn die Ausbildungsbereiche an diesen Universitäten, Fachhochschulen oder höheren Landland- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oderLehranstalten den einzelnen betroffenen Lehrberufen entsprechen. Bei der Universität für Bodenkultur sowie eine mindestens zweijährige einschlägige praktische Tätigkeit ersetzenZulassung sind Umfang und Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten durch die MeisterprüfungLehrlings- und Fachausbildungsstelle im Einzelfall bescheidmäßig festzulegen.

(4) Eine MeisterInnenprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der HauptfachrichtungPrüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen sowie die Abschlussprüfung positiv beurteilt wurden. Die MeisterInnenarbeit ist vor einer Prüfungskommission zu präsentieren.

(35) Durch dieDie erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung wird die Berufsbezeichnung,Meister‘ in Verbindung mitMeisterInnenprüfung berechtigt je nach Ausbildungsgebiet zur Führung einer der Bezeichnung des Ausbildungsberufes erworben.folgenden Berufsbezeichnungen, wobei je nach Geschlecht der Ausdruck „Meisterin“ oder „Meister“ anzuführen ist:

1.

Meisterin/Meister Landwirtschaft,

2.

Meisterin/Meister ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,

3.

Meisterin/Meister Gartenbau,

4.

Meisterin/Meister Feldgemüsebau,

5.

Meisterin/Meister Obstbau und Obstverwertung,

6.

Meisterin/Meister Weinbau und Kellerwirtschaft,

7.

Meisterin/Meister Molkerei- und Käsereiwirtschaft,

8.

Meisterin/Meister Pferdewirtschaft,

9.

Meisterin/Meister Fischereiwirtschaft,

10.

Meisterin/Meister Geflügelwirtschaft,

11.

Meisterin/Meister Bienenwirtschaft,

12.

Meisterin/Meister Forstwirtschaft,

13.

Meisterin/Meister Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

14.

Meisterin/Meister landwirtschaftliche Lagerhaltung,

15.

Meisterin/Meister Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

(46) Hat die Facharbeiterin/der MeisterFacharbeiter besondere Fähigkeiten im Sinne des § 11 erworben und kann sie/er neben allgemeinen Kenntnissen in ihrem/seinem Ausbildungsberuf besondere Kenntnisse in diesem Fachgebiet nachweisen, so erwirbt sie/er die Bezeichnung,Meister‘Bezeichnung Meisterin/Meister mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes. Die in Abs. 5 gewählten Berufsbezeichnungen sind zu verwenden.

(57) In der Prüfungsordnung (§ 17) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsberufen Teilprüfungen zur MeisterInnenprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten zulässig sind. Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die/der Facharbeiterin/Facharbeiter oderund die/der Nachsichtswerberin/Nachsichtswerber gemäß § 13 Abs. 3 in diesem Teil des Berufsbildes

1.

– soweit nach Art des Prüfungsgegenstandes erforderlich – im Rahmen ihrer/seiner Verwendung als FacharbeiterIn oder im Rahmen der praktischen Tätigkeit gemäß § 13 Abs. 3 eine ausreichende Erfahrung erlangt hat und

2.

in diesem Teilbereich der Besuch des Vorbereitungslehrganges erfolgreich abgeschlossen wurde.

(6)Teilbereich den MeisterInnenvorbereitungslehrgang erfolgreich abgeschlossen hat. Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der MeisterInnenprüfung nicht mehr zu prüfen.

(8) Für bestimmte Ausbildungsberufe können in der Ausbildungsordnung auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten festgelegt werden. Ein Ausbildungsschwerpunkt hat sich immer auf einen Teilbereich der im Ausbildungsplan festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse des betreffenden Ausbildungsbereiches (Lehrberufes) zu beziehen. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die MeisterInnenprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist. MeisterInnenprüfungszeugnisse haben die in Abs. 5 angeführten Berufsbezeichnungen mit dem Zusatz des betreffenden Schwerpunktes anzuführen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 103/1999, LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 73/2013, LGBl. Nr. 20/2015

Stand vor dem 28.02.2015

In Kraft vom 01.09.2013 bis 28.02.2015

(1) Eine Facharbeiterin/Ein Facharbeiter ist nach Vollendung des 20. Lebensjahres und nachNach einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiterin/Facharbeiter und, dem erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges mit einer GesamtdauerMeisterInnenvorbereitungslehrganges von mindestens 360 UnterrichtsstundenStunden und der Vollendung des 20. Lebensjahres ist die Facharbeiterin/der Facharbeiter zur MeisterprüfungMeisterInnenprüfung zuzulassen.

(2) Der erfolgreiche BesuchDie Lehrlings- und AbschlußFachausbildungsstelle hat Prüfungswerberinnen/Prüfungswerber zur MeisterInnenprüfung zuzulassen, wenn sie

1.

das 24. Lebensjahr vollendet haben,

2.

mindestens drei Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geführt haben und

3.

einen MeisterInnenvorbereitungslehrgang von mindestens 360 Stunden besucht haben.

(3) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Personen, die ein Studium an einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule abgeschlossen haben und Absolventinnen/Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten zur MeisterInnenprüfung zuzulassen, wenn die Ausbildungsbereiche an diesen Universitäten, Fachhochschulen oder höheren Landland- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oderLehranstalten den einzelnen betroffenen Lehrberufen entsprechen. Bei der Universität für Bodenkultur sowie eine mindestens zweijährige einschlägige praktische Tätigkeit ersetzenZulassung sind Umfang und Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten durch die MeisterprüfungLehrlings- und Fachausbildungsstelle im Einzelfall bescheidmäßig festzulegen.

(4) Eine MeisterInnenprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der HauptfachrichtungPrüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen sowie die Abschlussprüfung positiv beurteilt wurden. Die MeisterInnenarbeit ist vor einer Prüfungskommission zu präsentieren.

(35) Durch dieDie erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung wird die Berufsbezeichnung,Meister‘ in Verbindung mitMeisterInnenprüfung berechtigt je nach Ausbildungsgebiet zur Führung einer der Bezeichnung des Ausbildungsberufes erworben.folgenden Berufsbezeichnungen, wobei je nach Geschlecht der Ausdruck „Meisterin“ oder „Meister“ anzuführen ist:

1.

Meisterin/Meister Landwirtschaft,

2.

Meisterin/Meister ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,

3.

Meisterin/Meister Gartenbau,

4.

Meisterin/Meister Feldgemüsebau,

5.

Meisterin/Meister Obstbau und Obstverwertung,

6.

Meisterin/Meister Weinbau und Kellerwirtschaft,

7.

Meisterin/Meister Molkerei- und Käsereiwirtschaft,

8.

Meisterin/Meister Pferdewirtschaft,

9.

Meisterin/Meister Fischereiwirtschaft,

10.

Meisterin/Meister Geflügelwirtschaft,

11.

Meisterin/Meister Bienenwirtschaft,

12.

Meisterin/Meister Forstwirtschaft,

13.

Meisterin/Meister Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

14.

Meisterin/Meister landwirtschaftliche Lagerhaltung,

15.

Meisterin/Meister Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

(46) Hat die Facharbeiterin/der MeisterFacharbeiter besondere Fähigkeiten im Sinne des § 11 erworben und kann sie/er neben allgemeinen Kenntnissen in ihrem/seinem Ausbildungsberuf besondere Kenntnisse in diesem Fachgebiet nachweisen, so erwirbt sie/er die Bezeichnung,Meister‘Bezeichnung Meisterin/Meister mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes. Die in Abs. 5 gewählten Berufsbezeichnungen sind zu verwenden.

(57) In der Prüfungsordnung (§ 17) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsberufen Teilprüfungen zur MeisterInnenprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten zulässig sind. Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die/der Facharbeiterin/Facharbeiter oderund die/der Nachsichtswerberin/Nachsichtswerber gemäß § 13 Abs. 3 in diesem Teil des Berufsbildes

1.

– soweit nach Art des Prüfungsgegenstandes erforderlich – im Rahmen ihrer/seiner Verwendung als FacharbeiterIn oder im Rahmen der praktischen Tätigkeit gemäß § 13 Abs. 3 eine ausreichende Erfahrung erlangt hat und

2.

in diesem Teilbereich der Besuch des Vorbereitungslehrganges erfolgreich abgeschlossen wurde.

(6)Teilbereich den MeisterInnenvorbereitungslehrgang erfolgreich abgeschlossen hat. Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der MeisterInnenprüfung nicht mehr zu prüfen.

(8) Für bestimmte Ausbildungsberufe können in der Ausbildungsordnung auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten festgelegt werden. Ein Ausbildungsschwerpunkt hat sich immer auf einen Teilbereich der im Ausbildungsplan festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse des betreffenden Ausbildungsbereiches (Lehrberufes) zu beziehen. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die MeisterInnenprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist. MeisterInnenprüfungszeugnisse haben die in Abs. 5 angeführten Berufsbezeichnungen mit dem Zusatz des betreffenden Schwerpunktes anzuführen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 103/1999, LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 73/2013, LGBl. Nr. 20/2015

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten