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(1) Wer in einem anderen Bundesland auf Grund des zum Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, ergangenen Ausführungsgesetzes eine Berufsbezeichnung erworben hat, ist berechtigt, in Steiermark die seinem Ausbildungszweig und seiner Ausbildungsstufe entsprechende, in diesem Gesetz vorgesehene Berufsbezeichnung zu führen. Er ist geprüfter Facharbeiter im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die in einem anderen Bundesland auf Grund eines Ausführungsgesetzes gemäß Abs. 1 zurückgelegten Lehrzeiten sind im Sinne dieses Gesetzes anzuerkennen.
(3) Der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle obliegt die Entscheidung über die Anrechnung und Anerkennung von Kursen im Sinne des § 17 Abs. 2, die in einem anderen Bundesland oder im Ausland erfolgreich besucht worden sind. Eine solche Anrechnung und Anerkennung setzt voraus, daß der Kurs geeignet war, Kenntnisse zu vermitteln, die dem betreffenden Ausbildungsgang nach diesem Gesetz entsprechen.
(4) Die Landesregierung kann eine im Ausland (ausgenommen EU- oder EWR-Mitgliedstaaten)in Drittstaaten im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung mit Erfolg abgelegte Prüfung anerkennen und die entsprechende Berufsbezeichnung zuerkennen, wenn der durchlaufende Ausbildungsgang im wesentlichen dem entsprechenden inländischen Ausbildungsgang gleichgesetzt werden kann. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, so kann die Landesregierung die Anerkennung der Prüfung und die Zuerkennung der Berufsbezeichnung von der Ablegung einer Ergänzungsprüfung abhängig machen. Diese Ergänzungsprüfung hat jene Prüfungsgegenstände zu umfassen, die im Ausbildungsgang des Bewerbers nicht in einem diesem Gesetz entsprechenden Ausmaß berücksichtigt wurden.
(5) Die LandAnerkennung von Ausbildungen mittels Qualifikationsnachweisen, die inhaltlich land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag einer/eines Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates oder eines EWR-Vertragsstaates, die/der eine der nachstehend angeführten Unterlagen vorlegt, auszusprechen, ob und inwieweit die Ausbildung der steirischen FacharbeiterInnen- oder MeisterInnenausbildung gleichwertig ist:
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(6) IstMeisterInnen-Ausbildungen betreffen, richtet sich, sofern die erworbene AusbildungAusbildungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der von der Antragstellerin/vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeitsumfang nicht als gleichwertig im SinneSchweiz absolviert wurden, nach dem Steiermärkischen Gesetz über die Anerkennung von Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG anzusehen, kannBerufsqualifikationen. Zuständige Behörde ist die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Anerkennung der Gleichwertigkeit und das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung von der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung abhängig machen. Dabei steht der/dem Antragstellerin/Antragsteller die Wahl zwischen Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung zu. Bei der Entscheidung, wie diese ausgestaltet sind, ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren, wobei insbesondere eine allfällige berufliche Erfahrung der Antragstellerin/des Antragstellers zu berücksichtigen ist.
(7) Unter Anpassungslehrgängen, Eignungsprüfungen und beruflicher Erfahrung sind Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen und Berufserfahrungen im Sinne des Artikels 3 lit. f, g und h der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen. Grundlage für die Erlangung der erforderlichenfalls zu ergänzenden Qualifikationen sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes in Verbindung mit der jeweils geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung.
(6) (Anm.: entfallen)
(7) (Anm.: entfallen)
(8) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat über den Antrag binnen vier Monaten ab Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden(Anm. Der/dem Antragstellerin/Antragsteller ist binnen einem Monat mitzuteilen, wenn die vorgelegten Unterlagen unvollständig sind. Ansonsten ist innerhalb dieser Frist der Empfang der vollständigen Unterlagen mitzuteilen.: entfallen)
(9) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/1997, LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 136/2016
(1) Wer in einem anderen Bundesland auf Grund des zum Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, ergangenen Ausführungsgesetzes eine Berufsbezeichnung erworben hat, ist berechtigt, in Steiermark die seinem Ausbildungszweig und seiner Ausbildungsstufe entsprechende, in diesem Gesetz vorgesehene Berufsbezeichnung zu führen. Er ist geprüfter Facharbeiter im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die in einem anderen Bundesland auf Grund eines Ausführungsgesetzes gemäß Abs. 1 zurückgelegten Lehrzeiten sind im Sinne dieses Gesetzes anzuerkennen.
(3) Der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle obliegt die Entscheidung über die Anrechnung und Anerkennung von Kursen im Sinne des § 17 Abs. 2, die in einem anderen Bundesland oder im Ausland erfolgreich besucht worden sind. Eine solche Anrechnung und Anerkennung setzt voraus, daß der Kurs geeignet war, Kenntnisse zu vermitteln, die dem betreffenden Ausbildungsgang nach diesem Gesetz entsprechen.
(4) Die Landesregierung kann eine im Ausland (ausgenommen EU- oder EWR-Mitgliedstaaten)in Drittstaaten im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung mit Erfolg abgelegte Prüfung anerkennen und die entsprechende Berufsbezeichnung zuerkennen, wenn der durchlaufende Ausbildungsgang im wesentlichen dem entsprechenden inländischen Ausbildungsgang gleichgesetzt werden kann. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, so kann die Landesregierung die Anerkennung der Prüfung und die Zuerkennung der Berufsbezeichnung von der Ablegung einer Ergänzungsprüfung abhängig machen. Diese Ergänzungsprüfung hat jene Prüfungsgegenstände zu umfassen, die im Ausbildungsgang des Bewerbers nicht in einem diesem Gesetz entsprechenden Ausmaß berücksichtigt wurden.
(5) Die LandAnerkennung von Ausbildungen mittels Qualifikationsnachweisen, die inhaltlich land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag einer/eines Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates oder eines EWR-Vertragsstaates, die/der eine der nachstehend angeführten Unterlagen vorlegt, auszusprechen, ob und inwieweit die Ausbildung der steirischen FacharbeiterInnen- oder MeisterInnenausbildung gleichwertig ist:
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(6) IstMeisterInnen-Ausbildungen betreffen, richtet sich, sofern die erworbene AusbildungAusbildungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der von der Antragstellerin/vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeitsumfang nicht als gleichwertig im SinneSchweiz absolviert wurden, nach dem Steiermärkischen Gesetz über die Anerkennung von Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG anzusehen, kannBerufsqualifikationen. Zuständige Behörde ist die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Anerkennung der Gleichwertigkeit und das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung von der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung abhängig machen. Dabei steht der/dem Antragstellerin/Antragsteller die Wahl zwischen Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung zu. Bei der Entscheidung, wie diese ausgestaltet sind, ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren, wobei insbesondere eine allfällige berufliche Erfahrung der Antragstellerin/des Antragstellers zu berücksichtigen ist.
(7) Unter Anpassungslehrgängen, Eignungsprüfungen und beruflicher Erfahrung sind Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen und Berufserfahrungen im Sinne des Artikels 3 lit. f, g und h der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen. Grundlage für die Erlangung der erforderlichenfalls zu ergänzenden Qualifikationen sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes in Verbindung mit der jeweils geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung.
(6) (Anm.: entfallen)
(7) (Anm.: entfallen)
(8) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat über den Antrag binnen vier Monaten ab Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden(Anm. Der/dem Antragstellerin/Antragsteller ist binnen einem Monat mitzuteilen, wenn die vorgelegten Unterlagen unvollständig sind. Ansonsten ist innerhalb dieser Frist der Empfang der vollständigen Unterlagen mitzuteilen.: entfallen)
(9) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/1997, LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 136/2016