§ 4 StJG 2013 Jugendförderung durch Land und Gemeinden

Steiermärkisches Jugendgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Das Land Steiermark verpflichtet sich auch als Träger von Privatrechten zur Verfolgung der unter § 1 angeführten Ziele. Zu diesem Zweck sind im Landeshaushalt unter Bedachtnahme auf die anderen an den Landeshaushalt gestellten Erfordernisse und entsprechend den budgetären Möglichkeiten des Landes ausreichend Mittel vorzusehen.

(2) Die Gemeinden sollen als Trägerinnen von Privatrechten zu den Zielsetzungen gemäß § 1 unter Bedachtnahme auf den Gemeindehaushalt beitragen. Sie können dies auch in gemeindeübergreifender Zusammenarbeit tun. Zu diesem Zweck sollen die Gemeinden insbesondere:

1.

dafür sorgen, dass für junge Menschen genügend Raum, wie z. B. Jugendzentren, Jugendtreffpunkte, Spiel- und Sportflächen u. dgl. besteht bzw. dieser allgemein zugänglich ist;

2.

Mitbestimmungs- und Mitsprachemöglichkeiten für junge Menschen schaffen, jedenfalls bei jugendbezogenen Angelegenheiten;

3.

regelmäßige Erhebungen über die unterschiedlichen Bedürfnisse junger Menschen zur zielgerichteten Planung durchführen, die Ergebnisse sowie die geplanten Maßnahmen in den zuständigen Gemeindegremien erörtern und in geeigneter Form veröffentlichen.

(3) Das Land stellt den Gemeinden nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten eine finanzielle Förderung für den Start von Jugendbeteiligungsprojekten Jugendprojekten im Rahmen der strategischen Handlungsfelder gemäß § 3 Abs. 1 zur Verfügung. Voraussetzung dafür ist ein Gemeinderatsbeschluss,

Anm.: in der auf die Realisierung des Projektergebnisses einschließlich Bereitstellung eines angemessenen finanziellen Betrages durch die Gemeinde abzielt.Fassung LGBl. Nr. 69/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.2018

(1) Das Land Steiermark verpflichtet sich auch als Träger von Privatrechten zur Verfolgung der unter § 1 angeführten Ziele. Zu diesem Zweck sind im Landeshaushalt unter Bedachtnahme auf die anderen an den Landeshaushalt gestellten Erfordernisse und entsprechend den budgetären Möglichkeiten des Landes ausreichend Mittel vorzusehen.

(2) Die Gemeinden sollen als Trägerinnen von Privatrechten zu den Zielsetzungen gemäß § 1 unter Bedachtnahme auf den Gemeindehaushalt beitragen. Sie können dies auch in gemeindeübergreifender Zusammenarbeit tun. Zu diesem Zweck sollen die Gemeinden insbesondere:

1.

dafür sorgen, dass für junge Menschen genügend Raum, wie z. B. Jugendzentren, Jugendtreffpunkte, Spiel- und Sportflächen u. dgl. besteht bzw. dieser allgemein zugänglich ist;

2.

Mitbestimmungs- und Mitsprachemöglichkeiten für junge Menschen schaffen, jedenfalls bei jugendbezogenen Angelegenheiten;

3.

regelmäßige Erhebungen über die unterschiedlichen Bedürfnisse junger Menschen zur zielgerichteten Planung durchführen, die Ergebnisse sowie die geplanten Maßnahmen in den zuständigen Gemeindegremien erörtern und in geeigneter Form veröffentlichen.

(3) Das Land stellt den Gemeinden nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten eine finanzielle Förderung für den Start von Jugendbeteiligungsprojekten Jugendprojekten im Rahmen der strategischen Handlungsfelder gemäß § 3 Abs. 1 zur Verfügung. Voraussetzung dafür ist ein Gemeinderatsbeschluss,

Anm.: in der auf die Realisierung des Projektergebnisses einschließlich Bereitstellung eines angemessenen finanziellen Betrages durch die Gemeinde abzielt.Fassung LGBl. Nr. 69/2018

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