§ 5 Stmk. JagdG 1986 Eigenjagdrecht der Gemeinden und agrarischen Gemeinschaften

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Einer Gemeinde steht die Eigenjagd gemäß § 3 nur hinsichtlich der zum Gemeindevermögen gehörigen, sei es im eigenen oder fremden Gemeindegebiete gelegenen Grundfläche zu.

(2) Hinsichtlich der Grundstücke, welche einer Gemeinschaft von Berechtigten im Wege der Grundlastenablösung abgetreten worden sind, und hinsichtlich jener Grundstücke, welche sich im gemeinschaftlichen BesitzEigentum einer anderen agrarischen Gemeinschaft befinden, steht die Eigenjagd gemäß § 3 der betreffenden Gemeinschaft zu.

(3) Die Gemeinde als auch die Gemeinschaft haben aber die Eigenjagd entweder räumlich ungeteilt unter Anwendung des § 7 zu verpachten oder durch einen Jagdverwalter ausüben zu lassen.

(4) Den einzelnen Mitgliedern einer Gemeinde oder einer Gemeinschaft steht in dieser ihrer Eigenschaft ein Recht zur Ausübung der Eigenjagd der Gemeinde oder Gemeinschaft nicht zu. Im Falle einer gegen diese Vorschrift verstoßenden mißbräuchlichen Jagdausübung kann die Bezirksverwaltungsbehörde die betreffende Eigenjagd dem Gemeindejagdgebiete (§ 8) zuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

Stand vor dem 05.02.2015

In Kraft vom 03.04.1986 bis 05.02.2015

(1) Einer Gemeinde steht die Eigenjagd gemäß § 3 nur hinsichtlich der zum Gemeindevermögen gehörigen, sei es im eigenen oder fremden Gemeindegebiete gelegenen Grundfläche zu.

(2) Hinsichtlich der Grundstücke, welche einer Gemeinschaft von Berechtigten im Wege der Grundlastenablösung abgetreten worden sind, und hinsichtlich jener Grundstücke, welche sich im gemeinschaftlichen BesitzEigentum einer anderen agrarischen Gemeinschaft befinden, steht die Eigenjagd gemäß § 3 der betreffenden Gemeinschaft zu.

(3) Die Gemeinde als auch die Gemeinschaft haben aber die Eigenjagd entweder räumlich ungeteilt unter Anwendung des § 7 zu verpachten oder durch einen Jagdverwalter ausüben zu lassen.

(4) Den einzelnen Mitgliedern einer Gemeinde oder einer Gemeinschaft steht in dieser ihrer Eigenschaft ein Recht zur Ausübung der Eigenjagd der Gemeinde oder Gemeinschaft nicht zu. Im Falle einer gegen diese Vorschrift verstoßenden mißbräuchlichen Jagdausübung kann die Bezirksverwaltungsbehörde die betreffende Eigenjagd dem Gemeindejagdgebiete (§ 8) zuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

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