§ 56 Stmk. JagdG 1986

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Die/Der Jagdausübungsberechtigte hat den Wildabschuß so zu regeln, daß der Abschußplan erfüllt wird, die berechtigten Ansprüche der Land- und Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden gewahrt werden und durch den Abschuß eine untragbare Entwertung des eigenen und der angrenzenden Jagdgebiete vermieden wird. Innerhalb dieser Grenzen soll die Abschußplanung bewirken, daß ein in seinen Altersklassen gesunder Wildstand aller heimischen Wildarten in angemessener Zahl erhalten bleibt.

(2) Der Abschuss von Schalenwild – Schwarzwild und Damwild ausgenommen – sowie von Auerwild, Birkwild und Murmeltieren hat auf Grund eines genehmigten Abschussplanes zu erfolgen. Der Abschussplan ist ein Pflichtabschussplan. Bei Schalenwild darf der Abschussplan, abgesehen von den in den folgenden Absätzen erwähnten Ausnahmen, weder unter- noch überschritten werden. Bei Auer- und Birkwild sowie bei Murmeltieren darf der Abschussplan nicht über-, wohl aber unterschritten werden. Die Jagdausübungsberechtigten haben für die Erstellung und Erfüllung der Abschusspläne zu sorgen. Der Abschussplan ist alljährlich – zeitgerecht vor Beginn der Jagdzeit – zahlenmäßig getrennt nach Wildarten, Geschlecht und Altersklassen von der Jagdausübungsberechtigten/vom Jagdausübungsberechtigten bei der zuständigen Bezirksjägermeisterin/beim zuständigen Bezirksjägermeister zur Genehmigung einzureichen. Für Auer- und Birkwild ist eine vom übrigen Abschussplan getrennte Einreichung zulässig, über Auftrag der Bezirksjägermeisterin/des Bezirksjägermeisters auch für Gams- und Steinwild.

(2a) Mit der Anlage A ist ein zusammenhängendes abgegrenztes Gebiet (rotwildfreies Gebiet) festgelegt, in dem Rotwild ohne Abschussplan innerhalb der Jagdzeit erlegt werden darf, weil es nur selten als Wechselwild auftritt und bei regelmäßigem Vorkommen unvertretbare Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft zu befürchten wären.

(3) Die Genehmigung des Abschussplanes erfolgt durch die Bezirksjägermeisterin/den Bezirksjägermeister unter Zugrundelegung der Abschussrichtlinien der Steirischen Landesjägerschaft im Einvernehmen mit der Antragstellerin/dem Antragsteller und der zuständigen Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft sowie unter Berücksichtigung der Abschussplanerfüllung des vergangenen Jagdjahres, erforderlichenfalls nach Überprüfung der Angaben des Abschussplanes im Revier. Kommt ein solches Einvernehmen mit der Antragstellerin/dem Antragsteller und der Bezirkskammervertreterin/dem Bezirkskammervertreter nicht zustande, wird der Abschussplan von der Bezirksverwaltungsbehörde festgelegt. Kommt das Einvernehmen nur für Teile des Abschussplanes zustande, hat die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister diese Teile zu genehmigen, die strittigen Teile des Abschussplanes jedoch der Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor ihrer Entscheidung die Bezirksjägermeisterin/den Bezirksjägermeister und die Vertreterin/den Vertreter der Bezirkskammer anzuhören. Die/Der Jagdausübungsberechtigte hat den genehmigten bzw. festgesetzten Abschussplan dem Jagdschutzpersonal zur Kenntnis zu übermitteln. Bei der Genehmigung bzw. Festlegung der Abschusspläne ist zur Regulierung der Wildbestände auf die Situation in den Nachbarjagdgebieten Bedacht zu nehmen. Die gemeinsame Abschussplanung für mehrere Jagdgebiete (Reviere) ist unter der Voraussetzung des Einvernehmens zwischen den Jagdausübungsberechtigten zulässig, wobei die auf jedes einbezogene Jagdgebiet entfallenden Abschüsse durch gesonderte Abschusspläne ausgewiesen sein müssen.

(3a) Bei Auer- und Birkwild dürfen vom ermittelten Bestand nur Hahnen freigegeben werden. Der festzusetzende Abschuss innerhalb des Zeitraumes von 1. März bis 30. September darf je Bezirk 1% der jährlichen Gesamtsterblichkeit der jeweiligen Population nicht überschreiten. Die Genehmigung wird nur für Reviere erteilt, in denen nachweislich eine Zählung stattgefunden hat und ein ausreichender Bestand vorhanden ist.

(3b) In jenen Revieren, in denen auf Grund der geringen Wilddichte die ordnungsgemäße Erfüllung eines nach Zahl, Geschlecht und Altersklassen erstellten Abschussplanes für Rotwild oder Muffelwild nicht gewährleistet ist, kann die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister im Einvernehmen mit der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft über Antrag der/des Jagdausübungsberechtigten den zahlenmäßig unbegrenzten Abschuss von Kahlwild und Hirschen der Klasse III sowie von Muffelwild genehmigen. Der Abschuss von Hirschen der Klassen I und II darf jedoch auch in solchen Revieren nur auf Grund eines genehmigten Abschussplanes erfolgen. In -diesem Falle handelt es sich um einen Höchstabschuss, der nicht überschritten, wohl aber unterschritten werden darf.

(3c) Für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete kann die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister die Freigabe von Hirschen der Klasse I, II und III vom vollendeten zweiten bis zum vollendeten fünften Lebensjahr sowie von Gamswild und Steinwild über Antrag der/des Jagdausübungsberechtigten in der Weise genehmigen, dass bei Erlegung der für alle Reviere gemeinsam freigegebenen Stücke in einem dieser Reviere der Abschuss für alle Reviere als erfüllt gilt. Es handelt sich dabei um einen Höchstabschuss. Die/Der Jagdausübungsberechtigte hat in diesen Fällen dafür Sorge zu tragen, dass über den erfolgten Abschuss unverzüglich die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister, die Hegemeisterin/der Hegemeister und die Jagdausübungsberechtigten der weiter betroffenen Reviere verständigt werden.

(3d) Der festgesetzte Abschuss für Rotwild an Alttieren, Schmaltieren, Schmalspießern und Kälbern, für Muffelwild an Schafen und Lämmern sowie für Rehwild an Altgeißen, Schmalgeißen, Jährlingsböcken und Kitzen gilt als Mindestabschuss, dessen Zahlen nicht unter-, wohl aber überschritten werden dürfen.

(3e) Die Bezirksjägermeisterinnen/Bezirksjägermeister und die Hegemeisterinnen/Hegemeister haben die Einhaltung der Abschusspläne zu kontrollieren. Zur Wahrung dieser Aufgaben ist die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister berechtigt, den Jagdausübungsberechtigten, auch stichprobenartig, die Vorlage des erlegten Wildes bzw. des aufgefundenen Fallwildes aufzutragen. Wahrgenommene Übertretungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(3f) Anstelle des im Abschussplan festgesetzten Abschusses von Hirschen der Klasse I und der Klasse II dürfen Hirsche der Klasse III oder Kälber erlegt, anstelle von Hirschen der Klasse II dürfen auch Hirsche der Klasse I erlegt werden, anstelle von Hirschen der Klasse III vom vollendeten zweiten bis zum vollendeten fünften Lebensjahr dürfen auch Hirsche der Klasse III vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr (Spießer) erlegt werden. Anstelle von Alttieren dürfen auch Schmaltiere oder Kälber erlegt werden. Anstelle des im Abschussplan festgesetzten Abschusses von Rehböcken dürfen auch Kitze und Geißen erlegt werden, anstatt Böcke der Klasse I auch Böcke der Klassen II oder III und anstatt Böcke der Klasse II auch Böcke der Klassen I oder III. Anstatt Altgeißen dürfen auch Schmalgeißen erlegt werden.

(4) Jeder Abschuss und jedes aufgefundene Stück Fallwild ist in eine Abschussliste einzutragen, die auf Verlangen der Bezirksjägermeisterin/dem Bezirksjägermeister vorzulegen ist. Die Erlegung jedes Stückes Schalen-, Auer- und Birkwild sowie jedes Murmeltieres und die Auffindung von Fallwild dieser Wildarten ist binnen drei Tagen elektronisch oder mittels Abschussmeldekarte der Bezirksjägermeisterin/dem Bezirksjägermeister anzuzeigen. Fallwild, das ist Wild, welches nicht im Zuge der Jagdausübung getötet wurde, ist bis zur Erfüllung des Abschussplanes auf den Abschussplan anzurechnen. Nach der Erfüllung des Abschussplanes ist Fallwild weiterhin mit Meldekarte zu melden. Der Lebendfang von Auer- und Birkwild, Murmeltieren und Schalenwild – ausgenommen Schwarzwild – ist nur im Rahmen von wissenschaftlich begleiteten Projekten zulässig. Um Lebendfang von Auerwild, Birkwild, Murmeltieren und Schalenwild – ausgenommen Schwarzwild – ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen. Darüber hat die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Durch Lebendfang entnommenes Wild ist auf den Abschussplan anzurechnen. Jedes erlegte Stück Schalenwild ist mit einer Wildplombe zu versehen.

(5) Nimmt die Behörde wahr, dass die im öffentlichen Interesse liegende Schutz-, Wohlfahrts- oder Lebensraumfunktion des Waldes gefährdet ist oder Bestandesschädigungen eingetreten sind oder einzutreten drohen, ist der Pflichtabschuss in den in Betracht kommenden Jagdgebieten unverzüglich zu erhöhen.

(6) Wird der Abschussplan – ausgenommen der Höchstabschuss – nicht erfüllt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde folgende Maßnahmen einzeln oder nebeneinander zu verfügen:

a)

die Verhängung von Strafen gemäß § 77,

b)

die Tätigung des vorgeschriebenen Abschusses bei nichtverpachteten Eigenjagden durch vertrauenswürdige Personen auf Kosten der/des Jagdausübungsberechtigten im folgenden Jagdjahr,

c)

die Verhängung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 73,

d)

die entsprechende Berücksichtigung des unterlassenen Abschusses beim Abschussplan des nächsten Jagdjahres,

e)

die Auflösung des Pachtvertrages bei verpachteten Jagden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2008, LGBl. Nr. 45/2010, LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 59/2018, LGBl. Nr. 74/2022

Stand vor dem 25.10.2022

In Kraft vom 01.01.2019 bis 25.10.2022
(1) Die/Der Jagdausübungsberechtigte hat den Wildabschuß so zu regeln, daß der Abschußplan erfüllt wird, die berechtigten Ansprüche der Land- und Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden gewahrt werden und durch den Abschuß eine untragbare Entwertung des eigenen und der angrenzenden Jagdgebiete vermieden wird. Innerhalb dieser Grenzen soll die Abschußplanung bewirken, daß ein in seinen Altersklassen gesunder Wildstand aller heimischen Wildarten in angemessener Zahl erhalten bleibt.

(2) Der Abschuss von Schalenwild – Schwarzwild und Damwild ausgenommen – sowie von Auerwild, Birkwild und Murmeltieren hat auf Grund eines genehmigten Abschussplanes zu erfolgen. Der Abschussplan ist ein Pflichtabschussplan. Bei Schalenwild darf der Abschussplan, abgesehen von den in den folgenden Absätzen erwähnten Ausnahmen, weder unter- noch überschritten werden. Bei Auer- und Birkwild sowie bei Murmeltieren darf der Abschussplan nicht über-, wohl aber unterschritten werden. Die Jagdausübungsberechtigten haben für die Erstellung und Erfüllung der Abschusspläne zu sorgen. Der Abschussplan ist alljährlich – zeitgerecht vor Beginn der Jagdzeit – zahlenmäßig getrennt nach Wildarten, Geschlecht und Altersklassen von der Jagdausübungsberechtigten/vom Jagdausübungsberechtigten bei der zuständigen Bezirksjägermeisterin/beim zuständigen Bezirksjägermeister zur Genehmigung einzureichen. Für Auer- und Birkwild ist eine vom übrigen Abschussplan getrennte Einreichung zulässig, über Auftrag der Bezirksjägermeisterin/des Bezirksjägermeisters auch für Gams- und Steinwild.

(2a) Mit der Anlage A ist ein zusammenhängendes abgegrenztes Gebiet (rotwildfreies Gebiet) festgelegt, in dem Rotwild ohne Abschussplan innerhalb der Jagdzeit erlegt werden darf, weil es nur selten als Wechselwild auftritt und bei regelmäßigem Vorkommen unvertretbare Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft zu befürchten wären.

(3) Die Genehmigung des Abschussplanes erfolgt durch die Bezirksjägermeisterin/den Bezirksjägermeister unter Zugrundelegung der Abschussrichtlinien der Steirischen Landesjägerschaft im Einvernehmen mit der Antragstellerin/dem Antragsteller und der zuständigen Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft sowie unter Berücksichtigung der Abschussplanerfüllung des vergangenen Jagdjahres, erforderlichenfalls nach Überprüfung der Angaben des Abschussplanes im Revier. Kommt ein solches Einvernehmen mit der Antragstellerin/dem Antragsteller und der Bezirkskammervertreterin/dem Bezirkskammervertreter nicht zustande, wird der Abschussplan von der Bezirksverwaltungsbehörde festgelegt. Kommt das Einvernehmen nur für Teile des Abschussplanes zustande, hat die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister diese Teile zu genehmigen, die strittigen Teile des Abschussplanes jedoch der Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor ihrer Entscheidung die Bezirksjägermeisterin/den Bezirksjägermeister und die Vertreterin/den Vertreter der Bezirkskammer anzuhören. Die/Der Jagdausübungsberechtigte hat den genehmigten bzw. festgesetzten Abschussplan dem Jagdschutzpersonal zur Kenntnis zu übermitteln. Bei der Genehmigung bzw. Festlegung der Abschusspläne ist zur Regulierung der Wildbestände auf die Situation in den Nachbarjagdgebieten Bedacht zu nehmen. Die gemeinsame Abschussplanung für mehrere Jagdgebiete (Reviere) ist unter der Voraussetzung des Einvernehmens zwischen den Jagdausübungsberechtigten zulässig, wobei die auf jedes einbezogene Jagdgebiet entfallenden Abschüsse durch gesonderte Abschusspläne ausgewiesen sein müssen.

(3a) Bei Auer- und Birkwild dürfen vom ermittelten Bestand nur Hahnen freigegeben werden. Der festzusetzende Abschuss innerhalb des Zeitraumes von 1. März bis 30. September darf je Bezirk 1% der jährlichen Gesamtsterblichkeit der jeweiligen Population nicht überschreiten. Die Genehmigung wird nur für Reviere erteilt, in denen nachweislich eine Zählung stattgefunden hat und ein ausreichender Bestand vorhanden ist.

(3b) In jenen Revieren, in denen auf Grund der geringen Wilddichte die ordnungsgemäße Erfüllung eines nach Zahl, Geschlecht und Altersklassen erstellten Abschussplanes für Rotwild oder Muffelwild nicht gewährleistet ist, kann die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister im Einvernehmen mit der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft über Antrag der/des Jagdausübungsberechtigten den zahlenmäßig unbegrenzten Abschuss von Kahlwild und Hirschen der Klasse III sowie von Muffelwild genehmigen. Der Abschuss von Hirschen der Klassen I und II darf jedoch auch in solchen Revieren nur auf Grund eines genehmigten Abschussplanes erfolgen. In -diesem Falle handelt es sich um einen Höchstabschuss, der nicht überschritten, wohl aber unterschritten werden darf.

(3c) Für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete kann die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister die Freigabe von Hirschen der Klasse I, II und III vom vollendeten zweiten bis zum vollendeten fünften Lebensjahr sowie von Gamswild und Steinwild über Antrag der/des Jagdausübungsberechtigten in der Weise genehmigen, dass bei Erlegung der für alle Reviere gemeinsam freigegebenen Stücke in einem dieser Reviere der Abschuss für alle Reviere als erfüllt gilt. Es handelt sich dabei um einen Höchstabschuss. Die/Der Jagdausübungsberechtigte hat in diesen Fällen dafür Sorge zu tragen, dass über den erfolgten Abschuss unverzüglich die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister, die Hegemeisterin/der Hegemeister und die Jagdausübungsberechtigten der weiter betroffenen Reviere verständigt werden.

(3d) Der festgesetzte Abschuss für Rotwild an Alttieren, Schmaltieren, Schmalspießern und Kälbern, für Muffelwild an Schafen und Lämmern sowie für Rehwild an Altgeißen, Schmalgeißen, Jährlingsböcken und Kitzen gilt als Mindestabschuss, dessen Zahlen nicht unter-, wohl aber überschritten werden dürfen.

(3e) Die Bezirksjägermeisterinnen/Bezirksjägermeister und die Hegemeisterinnen/Hegemeister haben die Einhaltung der Abschusspläne zu kontrollieren. Zur Wahrung dieser Aufgaben ist die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister berechtigt, den Jagdausübungsberechtigten, auch stichprobenartig, die Vorlage des erlegten Wildes bzw. des aufgefundenen Fallwildes aufzutragen. Wahrgenommene Übertretungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(3f) Anstelle des im Abschussplan festgesetzten Abschusses von Hirschen der Klasse I und der Klasse II dürfen Hirsche der Klasse III oder Kälber erlegt, anstelle von Hirschen der Klasse II dürfen auch Hirsche der Klasse I erlegt werden, anstelle von Hirschen der Klasse III vom vollendeten zweiten bis zum vollendeten fünften Lebensjahr dürfen auch Hirsche der Klasse III vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr (Spießer) erlegt werden. Anstelle von Alttieren dürfen auch Schmaltiere oder Kälber erlegt werden. Anstelle des im Abschussplan festgesetzten Abschusses von Rehböcken dürfen auch Kitze und Geißen erlegt werden, anstatt Böcke der Klasse I auch Böcke der Klassen II oder III und anstatt Böcke der Klasse II auch Böcke der Klassen I oder III. Anstatt Altgeißen dürfen auch Schmalgeißen erlegt werden.

(4) Jeder Abschuss und jedes aufgefundene Stück Fallwild ist in eine Abschussliste einzutragen, die auf Verlangen der Bezirksjägermeisterin/dem Bezirksjägermeister vorzulegen ist. Die Erlegung jedes Stückes Schalen-, Auer- und Birkwild sowie jedes Murmeltieres und die Auffindung von Fallwild dieser Wildarten ist binnen drei Tagen elektronisch oder mittels Abschussmeldekarte der Bezirksjägermeisterin/dem Bezirksjägermeister anzuzeigen. Fallwild, das ist Wild, welches nicht im Zuge der Jagdausübung getötet wurde, ist bis zur Erfüllung des Abschussplanes auf den Abschussplan anzurechnen. Nach der Erfüllung des Abschussplanes ist Fallwild weiterhin mit Meldekarte zu melden. Der Lebendfang von Auer- und Birkwild, Murmeltieren und Schalenwild – ausgenommen Schwarzwild – ist nur im Rahmen von wissenschaftlich begleiteten Projekten zulässig. Um Lebendfang von Auerwild, Birkwild, Murmeltieren und Schalenwild – ausgenommen Schwarzwild – ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen. Darüber hat die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Durch Lebendfang entnommenes Wild ist auf den Abschussplan anzurechnen. Jedes erlegte Stück Schalenwild ist mit einer Wildplombe zu versehen.

(5) Nimmt die Behörde wahr, dass die im öffentlichen Interesse liegende Schutz-, Wohlfahrts- oder Lebensraumfunktion des Waldes gefährdet ist oder Bestandesschädigungen eingetreten sind oder einzutreten drohen, ist der Pflichtabschuss in den in Betracht kommenden Jagdgebieten unverzüglich zu erhöhen.

(6) Wird der Abschussplan – ausgenommen der Höchstabschuss – nicht erfüllt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde folgende Maßnahmen einzeln oder nebeneinander zu verfügen:

a)

die Verhängung von Strafen gemäß § 77,

b)

die Tätigung des vorgeschriebenen Abschusses bei nichtverpachteten Eigenjagden durch vertrauenswürdige Personen auf Kosten der/des Jagdausübungsberechtigten im folgenden Jagdjahr,

c)

die Verhängung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 73,

d)

die entsprechende Berücksichtigung des unterlassenen Abschusses beim Abschussplan des nächsten Jagdjahres,

e)

die Auflösung des Pachtvertrages bei verpachteten Jagden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2008, LGBl. Nr. 45/2010, LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 59/2018, LGBl. Nr. 74/2022

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