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(1) Die/Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet:
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(2) Wenn das Recht zur Ausübung der Jagd mehreren Personen zusteht, haften diese für die Jagd- und Wildschäden zur ungeteilten Hand.
(3) Die/Der Jagdausübungsberechtigte haftet nur für Schäden, welche vom Wild, für das gemäß § 49 Schußzeiten festgesetzt sind, verursacht wurden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 61/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2026,
(1) Die/Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet:
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(2) Wenn das Recht zur Ausübung der Jagd mehreren Personen zusteht, haften diese für die Jagd- und Wildschäden zur ungeteilten Hand.
(3) Die/Der Jagdausübungsberechtigte haftet nur für Schäden, welche vom Wild, für das gemäß § 49 Schußzeiten festgesetzt sind, verursacht wurden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 61/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2026,