§ 67 Stmk. JagdG 1986 Rückgriffsrecht der Jagdausübungsberechtigten

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.2026 bis 31.12.9999

(1) Den zum Ersatze von Jagdschäden Verpflichteten steht es frei, den Rückgriff gegen den unmittelbar Schuldtragenden im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.

(2) Für den im § 66 bezeichneten Schadenersatz bleibt der/dem Jagdausübungsberechtigten der im ordentlichen Rechtswege geltend zu machende Rückgriff gegen den Tierbesitzer vorbehalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 61/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2026,

Stand vor dem 06.07.2026

In Kraft vom 06.02.2015 bis 06.07.2026

(1) Den zum Ersatze von Jagdschäden Verpflichteten steht es frei, den Rückgriff gegen den unmittelbar Schuldtragenden im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.

(2) Für den im § 66 bezeichneten Schadenersatz bleibt der/dem Jagdausübungsberechtigten der im ordentlichen Rechtswege geltend zu machende Rückgriff gegen den Tierbesitzer vorbehalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 61/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2026,

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