§ 82 Stmk. JagdG 1986 Übergangsbestimmungen

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Bestimmungen der §§ 7, 11, 15, 22, 24 und 25 finden auf Pachtverhältnisse, die bereits vor Ablauf des 31. März 1986 bestanden haben, keine Anwendung.

(2) Auf Verfahren, welche bis zum Ablauf des 31. März 1986 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, findet das Steiermärkische Jagdgesetz 1954 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung Anwendung.

(3) Eigenjagdbefugnisse, welche in Form des Tiergartens nach § 5 der bis zum 31. März 1986 geltenden Fassung rechtskräftig festgestellt sind, bleiben bestehen, bis sich in der Person des Berechtigten oder am Grundeigentum eine Veränderung ergibt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

Stand vor dem 05.02.2015

In Kraft vom 03.04.1986 bis 05.02.2015

(1) Die Bestimmungen der §§ 7, 11, 15, 22, 24 und 25 finden auf Pachtverhältnisse, die bereits vor Ablauf des 31. März 1986 bestanden haben, keine Anwendung.

(2) Auf Verfahren, welche bis zum Ablauf des 31. März 1986 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, findet das Steiermärkische Jagdgesetz 1954 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung Anwendung.

(3) Eigenjagdbefugnisse, welche in Form des Tiergartens nach § 5 der bis zum 31. März 1986 geltenden Fassung rechtskräftig festgestellt sind, bleiben bestehen, bis sich in der Person des Berechtigten oder am Grundeigentum eine Veränderung ergibt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten