Anl. 3 Stmk. IAG (weggefallen)

Steiermärkisches IPPC-Anlagen Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.2017 bis 31.12.9999
Stoffliste zumAnl. 3 Stmk. Abschnitt

Einleitung

1.

Die für die Anwendung des 3. Abschnittes dieses Gesetzes zu berücksichtigenden Mengen sind Höchstmengen, die nach den technischen Möglichkeiten eines Betriebes vorhanden sein können; die in Teil 1 und 2 genannten Mengen gelten pro Betrieb. Mengen bis zu 2 % der jeweiligen Mengenschwelle können unbeschadet des § 11 Abs. 5 unberücksichtigt bleiben, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder des Abstandes zu anderen Betriebsteilen nicht als Auslöser eines schweren Unfalls in Frage kommen.

2.

Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen dieses Abschnittes, wenn

a)

eine Mengenschwelle nach Teil 1 erreicht wird;

b)

eine Mengenschwelle nach Teil 2 erreicht wird;

c)

eine in Teil 1 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen der gleichen Kategorie nach Teil 2 vorhanden sind und sich nach der Additionsregel (Z. 3) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;

d)

eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z. 1 und 2 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z. 3) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;

e)

eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z. 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z. 3) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;

f)

eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z. 10 und Z. 11 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z. 3) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt.

3.

In Anwendung von Z. 2 lit. c, d, e und f sind die Quotienten aus den Einzelmengen an Stoffen/an Zubereitungen nach Teil 1 oder 2 mit den entsprechenden Mengenschwellen zu bilden. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen dieses Abschnittes, wenn die Summe dieser Quotienten eine Zahl ergibt, die gleich oder größer als die Zahl 1 ist.

4.

Bei Stoffen und Zubereitungen mit Eigenschaften, die zu mehr als einer Einstufung Anlass geben, gilt der jeweils niedrigste Schwellenwert.

5.

Zubereitungen werden als reine Stoffe betrachtet, falls sie nach ihrer Einstufung die gleichen gefährlichen Eigenschaften besitzen wie der kennzeichnende Reinstoff; ausgenommen sind jene Ziffern in Teil 1 und 2, bei denen eine eigene prozentuale Zusammensetzung oder andere Beschreibung angegeben ist.

6.

Für die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen sind die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, die Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, und die Giftliste-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 126/2003, heranzuziehen. Für die Einstufung explosionsgefährlicher Stoffe nach Z. 4 und 5 des Teils 2 ist auch das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (UN/ADR) heranzuziehen. Ist ein Stoff oder eine Zubereitung nach Z. 4 oder Z. 5 von Teil 2 sowohl nach UN/ADR als auch nach chemikalienrechtlichen Bestimmungen eingestuft, so hat die UN/ADR-Einstufung Vorrang vor der chemikalienrechtlichen Einstufung. Die jeweils aktuelle Fassung des UN/ADR ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie unter http://www.bmvit.gv.at/sixcms/detail.php/template/i/_e1/2/e2/0/_e3/4000/_relid/2431/_relid2/2680 zur Verfügung gestellt.

7.

Auf Stoffe und Zubereitungen, die nicht als gefährlich gemäß einer in Z. 6 zitierten Bestimmungen eingestuft wurden (z. B. Abfall), aber dennoch in einem Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den im Betrieb angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Potenzials für einen schweren Unfall gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, ist Anhang B der Chemikalienverordnung 1999 sinngemäß anzuwenden.

8.

Im Sinn dieser Anlage wird als Gas jeder Stoff bezeichnet, der bei einer Temperatur von 20°C einen absoluten Dampfdruck von mindestens 101,3 kPa hat. Im Sinn dieser Anlage wird als Flüssigkeit jeder Stoff bezeichnet, der nicht als Gas definiert ist und sich bei einer Temperatur von 20°C und einem Standarddruck von 101,3 kPa nicht im festen Zustand befindet.

Teil 1

Namentlich genannte Stoffe und Zubereitungen

Fällt ein in Teil 1 genannter Stoff oder eine in Teil 1 genannte Gruppe von Stoffen auch unter eine oder mehrere Kategorien von in Teil 2 genannten Stoffen, so sind die in Teil 1 festgelegten Mengenschwellen anzuwenden.

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Ziffer

Bezeichnung der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen

Mengenschwelle in Tonnen für die Verwendung von

§ 84a Abs. 2 Z. 1

§ 84a Abs. 2 Z. 2

1.1

Ammoniumnitrat

5.000

10.000

1.2

Ammoniumnitrat

1.250

5.000

1.3

Ammoniumnitrat

350

2.500

1.4

Ammoniumnitrat

10

50

2.1

Kaliumnitrat

5.000

10.000

2.2

Kaliumnitrat

1.250

5.000

3

Diarsenpentaoxid, Arsensäure und/oder ihre Salze

1

2

4

Arsentrioxid (Diarsentrioxid), arsenige Säure und ihre Salze

0,1

0,1

5

Brom

20

20

6

Chlor

10

25

7

Atemgängige Nickelverbindungen (Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickeldisulfid, Dinickeltrioxid)

1

1

8

Ethylenimin (Aziridin)

10

20

9

Fluor

10

20

10

Formaldehyd (C>=90%)

5

50

11

Wasserstoff

5

50

12

Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)

25

250

13

Bleialkyle

5

50

14

Hochentzündliche verflüssigte Gase und Erdgas

50

200

15

Acetylen (Ethin)

5

50

16

Ethylenoxid

5

50

17

Propylenoxid

5

50

18

Methanol

200

200

19

4,4-Methylen-bis (2-chloroanilin) und seine Salze, pulverförmig

0,01

0,01

20

Methylisocyanat

0,15

0,15

21

Sauerstoff

200

200

22

Toluylendiisocyanat

10

100

23

Carbonylchlorid (Phosgen)

0,3

0,75

24

Arsentrihydrid (Arsin)

0,2

1

25

Phosphortrihydrid (Phosphin)

0,2

1

26

Schwefeldichlorid

1

1

27

Schwefeltrioxid

15

75

28

Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine, in TCDD-Äquivalenten berechnet

0,001

0,001

29

Folgende kanzerogene Stoffe mit einer Konzentration von über 5 Gew-%:

4-Aminobiphenyl oder seine Salze, Benzotrichlorid, Benzidin oder seine Salze, Bis(chlormethyl)ether, Chlormethylmethylether, 1,2-Dibromethan, Diethylsulfat, Dimethylsulfat, Dimethylcarbamoylchlorid, 1,2-Dibrom-3-chlorpropan, 1,2-Dimethylhydrazin, Dimethylnitrosamin, Hexamethylphosphortriamid, Hydrazin, 2-Naphthylamin oder seine Salze, 4-Nitrodiphenyl und 1,3-Propansulton

0,5

2

30

Erdölerzeugnisse:

a) Ottokraftstoffe und Naphtha

b) Kerosin einschließlich Turbinenkraftstoffe

c) Gasöle (Dieselkraftstoffe, Heizöle und Gasölmischströme)

2.500

25.000

Anmerkungen zu Teil 1:

Zu Z. 1.1:

Gilt für Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind; dies sind Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

-

gewichtmäßig zwischen 15,75 % und 24,5 % beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4 % brennbaren organischen Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel, ABl. Nr. L301 vom 21. November 2003, S. 1, erfüllen,

-

gewichtsmäßig höchstens 15,75 % beträgt und brennbares organisches Material keiner Begrenzung unterliegt,

und die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.

Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75 % entspricht 45 % Ammoniumnitrat. Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 24,5 % entspricht 70 % Ammoniumnitrat.

Die Trogprüfung („trough test“ nach „United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods: Manual of Tests and Criteria“, Teil III Abschnitt 38.2) ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit unter http://www.bmwa.gv.at/BMWA/Themen/Unternehmen/Gewerbe/Gewerbetechnik/seveso. htm abrufbar.

Für diesen Trogtest der UN gelten folgende Vorgaben:

a)

Einleitung:

Mit Hilfe der „Trogprüfung“ wird die Neigung von ammoniumnitrathältigen Düngemitteln zur selbstunterhaltenden Zersetzung geprüft. Bei dieser Prüfung wird in einer Düngemittelschicht eine örtlich begrenzte Zersetzung eingeleitet und die Geschwindigkeit, mit der sich die Zersetzung nach Entfernung der die Zersetzung einleitenden Wärmequelle durch den Messtrog fortpflanzt, festgestellt.

b)

Prüfgeräte und Materialien:

Das Prüfgerät (aus Edelstahl oÄ) besteht aus einem oben offenen Trog mit den Innenmaßen 150 x 150 x 500 mm. Der Trog besteht aus einem Drahtnetz mit einer Maschenweite von 1,5 mm in einer Drahtstärke von 1,0 mm, unterstützt durch ein Gestell aus z. B. Stahlstangen mit 15 mm Breite und 2 mm Dicke. Das Drahtnetz kann an jedem Ende des Trogs durch eine Platte von 150 x 150 mm und 1,5 mm Dicke ersetzt werden. Der Trog ist auf eine für die Versuchsbedingungen geeignete Unterlage aufzustellen. Ammoniumnitrathältige Düngemittel, die auf Grund ihrer geringen Korngröße durch das Maschensieb des Trogs hindurchfallen würden, müssen in einem Trog mit geringerer Maschenweite geprüft werden. Während der Prüfung muss so viel Wärme eingeleitet werden, dass eine gleichförmige Zersetzungsfront gewährleistet ist. Um eine Wärmeübertragung über die Außenflächen des Trogs zu verhindern, ist ein plattenförmiger Schutzschild mit 2 mm Dicke in einem Abstand von 5 cm vom beheizten Ende des Trogs anzubringen.

Die Wärmezufuhr kann auf folgende Arten erfolgen:

-

Elektrische Heizung: Ein in einer Edelstahlhülle befindliches Heizelement (250 W) wird an einem Ende des Troges innen angebracht. Die Abmessungen dieser Hülle sind 145 x 145 x 10 mm mit einer Wandstärke von ca. 3 mm. Diejenige Seite der Hülle, die mit dem zu prüfenden Düngemittel nicht in Berührung kommt, muss eine Wärmeisolation aufweisen.

-

Gasbrenner: Innerhalb des Troges ist an einem Ende eine Stahlplatte in Berührung mit dem Maschensieb einzusetzen. Diese Platte ist mit zwei unten am Troggestell befestigten Brennern so zu erwärmen, dass eine Plattentemperatur von ca. 400° – 600°C erreicht wird.

Der Trog muss entweder unter einer Abzugshaube oder im Freien aufgestellt sein. Zwischen dem Beobachter und dem Trog sollte ein durchsichtiger Schutzschild vorhanden sein.

c)

Prüfverfahren:

An einem Ende des Troges wird die Zersetzung eingeleitet. Hierzu muss die Erwärmung so lange fortgesetzt werden, bis ein Fortschreiten der Zersetzungsfront über eine Länge von 3 bis 5 cm beobachtet wird. Dies kann bei thermisch sehr stabilen Düngemitteln bis zu 2 Stunden dauern. Bei Anzeichen des Schmelzens ist die Erwärmung mit geringeren Temperaturen vorzunehmen. Etwa 20 Minuten nach Ende der Erwärmung ist die Stelle der Zersetzungsfront zu kennzeichnen. Diese kann durch unterschiedliche Verfärbung oder bei Verwendung von Thermoelementen durch die angrenzende Temperatur ermittelt werden, d. h. das Fortschreiten der Zersetzung kann durch visuelle Beobachtung und Zeitfeststellung oder durch Thermoelement-Aufzeichnungen ermittelt werden. Es ist ferner festzuhalten, ob nach Abbruch der Erwärmung eine fortschreitende Zersetzung stattfindet.

Wenn sich die fortschreitende Zersetzung über die gesamte Probe erstreckt, weist das Düngemittel die Eigenschaften der selbstunterhaltenden Zersetzung auf.

zu Z. 1.2:

Gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammonumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

-

gewichtsmäßig größer als 24,5 % ist, ausgenommen Mischungen vom Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein bzw. Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 %,

-

bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75 % ist,

-

bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein bzw. Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 % gewichtsmäßig größer als 28 % ist und die die Anforderungen des Anhangs III der der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel erfüllen.

Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28 % entspricht 80 % Ammoniumnitrat.

zu Z. 1.3:

Gilt für ammoniumnitrathältige Düngemittel in technischer Qualität, d. h. Ammoniumnitrat und Zubereitungen aus Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

-

gewichtsmäßig zwischen 24,5 % und 28 % beträgt und die höchstens 0,4 % brennbarer Stoffe enthalten,

-

gewichtsmäßig größer als 28 % ist und die höchstens 0,2 % brennbarer Stoffe enthalten und

-

für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig größer als 80 % ist.

zu Z. 1.4:

Gilt für nicht spezifikationsgerechtes Material und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen; diese Gruppe umfasst

-

zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Zubereitungen von Ammoniumnitrat, reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß den Anmerkungen zu 1.2 und 1.3, die von der Endverbraucherin/vom Endverbraucher an eine Herstellerin/einen Hersteller, eine Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder eine Wiederaufbereitungsanlage zum Zwecke der Aufarbeitung, Wiederaufbereitung oder Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie die Anforderungen der Z. 1.2 oder 1.3 nicht mehr erfüllen, oder

-

Düngemittel gemäß den Anmerkungen zu 1.1. und 1.2, die die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel nicht erfüllen.

zu Z. 2.1:

Gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in geprillter oder granulierter Form.

zu Z. 2.2:

Gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in kristalliner Form.

zu Z. 28:

Die Berechnung der Äquivalenzfaktoren für PCDD und PCDF hat nach dem § 3 Abs. 7 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 – LRV-K 1989, BGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr.55/2005, zu erfolgen.

Teil 2

Kategorien von namentlich nicht in Teil 1 genannten Stoffen und Zubereitungen

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Ziffer

Kategorie der gefährlichen Stoffe bzw. Zubereitungen und Einstufung

Mengenschwelle in Tonnen für die Anwendung von

§84a Abs. 2 Z. 1

§84a Abs. 2 Z. 2

1

Sehr giftig

5

20

2

Giftig

50

200

3

Brandfördernd

50

200

4

Explosionsgefährlich (UN/ADR-Klasse 1.4)

50

200

5

Explosionsgefährlich (UN/ADR-Klassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5, 1.6 oder Gefahrenhinweise R2 oder R3)

10

50

6

Entzündlich

5.000

50.000

7

Leichtentzündlich

50

200

8

Leichtentzündlich

5.000

50.000

9

Hochentzündliche Gase und Flüssigkeiten

10

50

10

Umweltgefährlich (Gefahrenhinweis R50 oder R50/53)

100

200

11

Umweltgefährlich (Gefahrenhinweis R51/53)

200

500

12

Stoffe mit Einstufung mit Gefahrenhinweis R14 oder R14/15, soweit nicht in 1 bis 11 erfasst

100

500

13

Stoffe mit der Einstufung R29, soweit nicht in 1 bis 11 erfasst

50

200

Anmerkungen zu Teil 2

Zu Z. 4 und Z. 5:

Explosionsgefährlich im Sinn des Teils 2 sind auch pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen zu werten, mit welchen durch selbstständige, nicht detonierende, unter Freiwerden von Wärme ablaufender Reaktionen Licht, Gas, Schall, Rauch oder Wärme oder eine Kombination dieser Wirkungen erzielt werden soll. Diese Definition umfasst auch explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen, die in Gegenständen enthalten sind. Ist bei Gegenständen, die explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die enthaltene Menge des Stoffs oder der Zubereitung bekannt, so ist für die Zwecke dieser Richtlinie diese Menge maßgebend. Ist die Menge nicht bekannt, so ist für die Zwecke dieser Richtlinie der gesamte Gegenstand als explosionsgefährlich zu behandeln.

zu Z. 6:

Entzündliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinn der Z. 6 sind entzündliche Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mindestens 21°C und höchstens 55°CIAG (Gefahrenhinweis R10weggefallen), sofern sie eine Verbrennung unterhalten können seit 07.07.2017 weggefallen.

zu Z. 7:

Leichtentzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinn der Z. 7 sind leichtentzündliche Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis R17 oder flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 55°C haben und die unter Druck in flüssigem Zustand bleiben, sofern bei bestimmten Arten der Behandlung, z. B. unter hohem Druck und bei hoher Temperatur, das Risiko schwerer Unfälle entstehen kann.

zu Z. 8:

Leichtentzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinn der Z. 8 sind leichtentzündliche Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis R11.

zu Z. 9:

Hochentzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinn der Z. 8 sind Gase und Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis R12, Gase mit dem Gefahrenhinweis R12, die sich in einem gasförmigen oder überkritischen Zustand befinden, bzw. entzündliche und leichtentzündliche flüssige Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur oberhalb ihres jeweiligen Siedebereiches gehalten werden.

Stand vor dem 06.07.2017

In Kraft vom 02.02.2016 bis 06.07.2017
Stoffliste zumAnl. 3 Stmk. Abschnitt

Einleitung

1.

Die für die Anwendung des 3. Abschnittes dieses Gesetzes zu berücksichtigenden Mengen sind Höchstmengen, die nach den technischen Möglichkeiten eines Betriebes vorhanden sein können; die in Teil 1 und 2 genannten Mengen gelten pro Betrieb. Mengen bis zu 2 % der jeweiligen Mengenschwelle können unbeschadet des § 11 Abs. 5 unberücksichtigt bleiben, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder des Abstandes zu anderen Betriebsteilen nicht als Auslöser eines schweren Unfalls in Frage kommen.

2.

Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen dieses Abschnittes, wenn

a)

eine Mengenschwelle nach Teil 1 erreicht wird;

b)

eine Mengenschwelle nach Teil 2 erreicht wird;

c)

eine in Teil 1 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen der gleichen Kategorie nach Teil 2 vorhanden sind und sich nach der Additionsregel (Z. 3) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;

d)

eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z. 1 und 2 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z. 3) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;

e)

eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z. 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z. 3) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;

f)

eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z. 10 und Z. 11 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z. 3) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt.

3.

In Anwendung von Z. 2 lit. c, d, e und f sind die Quotienten aus den Einzelmengen an Stoffen/an Zubereitungen nach Teil 1 oder 2 mit den entsprechenden Mengenschwellen zu bilden. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen dieses Abschnittes, wenn die Summe dieser Quotienten eine Zahl ergibt, die gleich oder größer als die Zahl 1 ist.

4.

Bei Stoffen und Zubereitungen mit Eigenschaften, die zu mehr als einer Einstufung Anlass geben, gilt der jeweils niedrigste Schwellenwert.

5.

Zubereitungen werden als reine Stoffe betrachtet, falls sie nach ihrer Einstufung die gleichen gefährlichen Eigenschaften besitzen wie der kennzeichnende Reinstoff; ausgenommen sind jene Ziffern in Teil 1 und 2, bei denen eine eigene prozentuale Zusammensetzung oder andere Beschreibung angegeben ist.

6.

Für die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen sind die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, die Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, und die Giftliste-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 126/2003, heranzuziehen. Für die Einstufung explosionsgefährlicher Stoffe nach Z. 4 und 5 des Teils 2 ist auch das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (UN/ADR) heranzuziehen. Ist ein Stoff oder eine Zubereitung nach Z. 4 oder Z. 5 von Teil 2 sowohl nach UN/ADR als auch nach chemikalienrechtlichen Bestimmungen eingestuft, so hat die UN/ADR-Einstufung Vorrang vor der chemikalienrechtlichen Einstufung. Die jeweils aktuelle Fassung des UN/ADR ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie unter http://www.bmvit.gv.at/sixcms/detail.php/template/i/_e1/2/e2/0/_e3/4000/_relid/2431/_relid2/2680 zur Verfügung gestellt.

7.

Auf Stoffe und Zubereitungen, die nicht als gefährlich gemäß einer in Z. 6 zitierten Bestimmungen eingestuft wurden (z. B. Abfall), aber dennoch in einem Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den im Betrieb angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Potenzials für einen schweren Unfall gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, ist Anhang B der Chemikalienverordnung 1999 sinngemäß anzuwenden.

8.

Im Sinn dieser Anlage wird als Gas jeder Stoff bezeichnet, der bei einer Temperatur von 20°C einen absoluten Dampfdruck von mindestens 101,3 kPa hat. Im Sinn dieser Anlage wird als Flüssigkeit jeder Stoff bezeichnet, der nicht als Gas definiert ist und sich bei einer Temperatur von 20°C und einem Standarddruck von 101,3 kPa nicht im festen Zustand befindet.

Teil 1

Namentlich genannte Stoffe und Zubereitungen

Fällt ein in Teil 1 genannter Stoff oder eine in Teil 1 genannte Gruppe von Stoffen auch unter eine oder mehrere Kategorien von in Teil 2 genannten Stoffen, so sind die in Teil 1 festgelegten Mengenschwellen anzuwenden.

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Ziffer

Bezeichnung der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen

Mengenschwelle in Tonnen für die Verwendung von

§ 84a Abs. 2 Z. 1

§ 84a Abs. 2 Z. 2

1.1

Ammoniumnitrat

5.000

10.000

1.2

Ammoniumnitrat

1.250

5.000

1.3

Ammoniumnitrat

350

2.500

1.4

Ammoniumnitrat

10

50

2.1

Kaliumnitrat

5.000

10.000

2.2

Kaliumnitrat

1.250

5.000

3

Diarsenpentaoxid, Arsensäure und/oder ihre Salze

1

2

4

Arsentrioxid (Diarsentrioxid), arsenige Säure und ihre Salze

0,1

0,1

5

Brom

20

20

6

Chlor

10

25

7

Atemgängige Nickelverbindungen (Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickeldisulfid, Dinickeltrioxid)

1

1

8

Ethylenimin (Aziridin)

10

20

9

Fluor

10

20

10

Formaldehyd (C>=90%)

5

50

11

Wasserstoff

5

50

12

Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)

25

250

13

Bleialkyle

5

50

14

Hochentzündliche verflüssigte Gase und Erdgas

50

200

15

Acetylen (Ethin)

5

50

16

Ethylenoxid

5

50

17

Propylenoxid

5

50

18

Methanol

200

200

19

4,4-Methylen-bis (2-chloroanilin) und seine Salze, pulverförmig

0,01

0,01

20

Methylisocyanat

0,15

0,15

21

Sauerstoff

200

200

22

Toluylendiisocyanat

10

100

23

Carbonylchlorid (Phosgen)

0,3

0,75

24

Arsentrihydrid (Arsin)

0,2

1

25

Phosphortrihydrid (Phosphin)

0,2

1

26

Schwefeldichlorid

1

1

27

Schwefeltrioxid

15

75

28

Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine, in TCDD-Äquivalenten berechnet

0,001

0,001

29

Folgende kanzerogene Stoffe mit einer Konzentration von über 5 Gew-%:

4-Aminobiphenyl oder seine Salze, Benzotrichlorid, Benzidin oder seine Salze, Bis(chlormethyl)ether, Chlormethylmethylether, 1,2-Dibromethan, Diethylsulfat, Dimethylsulfat, Dimethylcarbamoylchlorid, 1,2-Dibrom-3-chlorpropan, 1,2-Dimethylhydrazin, Dimethylnitrosamin, Hexamethylphosphortriamid, Hydrazin, 2-Naphthylamin oder seine Salze, 4-Nitrodiphenyl und 1,3-Propansulton

0,5

2

30

Erdölerzeugnisse:

a) Ottokraftstoffe und Naphtha

b) Kerosin einschließlich Turbinenkraftstoffe

c) Gasöle (Dieselkraftstoffe, Heizöle und Gasölmischströme)

2.500

25.000

Anmerkungen zu Teil 1:

Zu Z. 1.1:

Gilt für Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind; dies sind Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

-

gewichtmäßig zwischen 15,75 % und 24,5 % beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4 % brennbaren organischen Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel, ABl. Nr. L301 vom 21. November 2003, S. 1, erfüllen,

-

gewichtsmäßig höchstens 15,75 % beträgt und brennbares organisches Material keiner Begrenzung unterliegt,

und die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.

Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75 % entspricht 45 % Ammoniumnitrat. Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 24,5 % entspricht 70 % Ammoniumnitrat.

Die Trogprüfung („trough test“ nach „United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods: Manual of Tests and Criteria“, Teil III Abschnitt 38.2) ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit unter http://www.bmwa.gv.at/BMWA/Themen/Unternehmen/Gewerbe/Gewerbetechnik/seveso. htm abrufbar.

Für diesen Trogtest der UN gelten folgende Vorgaben:

a)

Einleitung:

Mit Hilfe der „Trogprüfung“ wird die Neigung von ammoniumnitrathältigen Düngemitteln zur selbstunterhaltenden Zersetzung geprüft. Bei dieser Prüfung wird in einer Düngemittelschicht eine örtlich begrenzte Zersetzung eingeleitet und die Geschwindigkeit, mit der sich die Zersetzung nach Entfernung der die Zersetzung einleitenden Wärmequelle durch den Messtrog fortpflanzt, festgestellt.

b)

Prüfgeräte und Materialien:

Das Prüfgerät (aus Edelstahl oÄ) besteht aus einem oben offenen Trog mit den Innenmaßen 150 x 150 x 500 mm. Der Trog besteht aus einem Drahtnetz mit einer Maschenweite von 1,5 mm in einer Drahtstärke von 1,0 mm, unterstützt durch ein Gestell aus z. B. Stahlstangen mit 15 mm Breite und 2 mm Dicke. Das Drahtnetz kann an jedem Ende des Trogs durch eine Platte von 150 x 150 mm und 1,5 mm Dicke ersetzt werden. Der Trog ist auf eine für die Versuchsbedingungen geeignete Unterlage aufzustellen. Ammoniumnitrathältige Düngemittel, die auf Grund ihrer geringen Korngröße durch das Maschensieb des Trogs hindurchfallen würden, müssen in einem Trog mit geringerer Maschenweite geprüft werden. Während der Prüfung muss so viel Wärme eingeleitet werden, dass eine gleichförmige Zersetzungsfront gewährleistet ist. Um eine Wärmeübertragung über die Außenflächen des Trogs zu verhindern, ist ein plattenförmiger Schutzschild mit 2 mm Dicke in einem Abstand von 5 cm vom beheizten Ende des Trogs anzubringen.

Die Wärmezufuhr kann auf folgende Arten erfolgen:

-

Elektrische Heizung: Ein in einer Edelstahlhülle befindliches Heizelement (250 W) wird an einem Ende des Troges innen angebracht. Die Abmessungen dieser Hülle sind 145 x 145 x 10 mm mit einer Wandstärke von ca. 3 mm. Diejenige Seite der Hülle, die mit dem zu prüfenden Düngemittel nicht in Berührung kommt, muss eine Wärmeisolation aufweisen.

-

Gasbrenner: Innerhalb des Troges ist an einem Ende eine Stahlplatte in Berührung mit dem Maschensieb einzusetzen. Diese Platte ist mit zwei unten am Troggestell befestigten Brennern so zu erwärmen, dass eine Plattentemperatur von ca. 400° – 600°C erreicht wird.

Der Trog muss entweder unter einer Abzugshaube oder im Freien aufgestellt sein. Zwischen dem Beobachter und dem Trog sollte ein durchsichtiger Schutzschild vorhanden sein.

c)

Prüfverfahren:

An einem Ende des Troges wird die Zersetzung eingeleitet. Hierzu muss die Erwärmung so lange fortgesetzt werden, bis ein Fortschreiten der Zersetzungsfront über eine Länge von 3 bis 5 cm beobachtet wird. Dies kann bei thermisch sehr stabilen Düngemitteln bis zu 2 Stunden dauern. Bei Anzeichen des Schmelzens ist die Erwärmung mit geringeren Temperaturen vorzunehmen. Etwa 20 Minuten nach Ende der Erwärmung ist die Stelle der Zersetzungsfront zu kennzeichnen. Diese kann durch unterschiedliche Verfärbung oder bei Verwendung von Thermoelementen durch die angrenzende Temperatur ermittelt werden, d. h. das Fortschreiten der Zersetzung kann durch visuelle Beobachtung und Zeitfeststellung oder durch Thermoelement-Aufzeichnungen ermittelt werden. Es ist ferner festzuhalten, ob nach Abbruch der Erwärmung eine fortschreitende Zersetzung stattfindet.

Wenn sich die fortschreitende Zersetzung über die gesamte Probe erstreckt, weist das Düngemittel die Eigenschaften der selbstunterhaltenden Zersetzung auf.

zu Z. 1.2:

Gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammonumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

-

gewichtsmäßig größer als 24,5 % ist, ausgenommen Mischungen vom Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein bzw. Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 %,

-

bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75 % ist,

-

bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein bzw. Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 % gewichtsmäßig größer als 28 % ist und die die Anforderungen des Anhangs III der der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel erfüllen.

Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28 % entspricht 80 % Ammoniumnitrat.

zu Z. 1.3:

Gilt für ammoniumnitrathältige Düngemittel in technischer Qualität, d. h. Ammoniumnitrat und Zubereitungen aus Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

-

gewichtsmäßig zwischen 24,5 % und 28 % beträgt und die höchstens 0,4 % brennbarer Stoffe enthalten,

-

gewichtsmäßig größer als 28 % ist und die höchstens 0,2 % brennbarer Stoffe enthalten und

-

für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig größer als 80 % ist.

zu Z. 1.4:

Gilt für nicht spezifikationsgerechtes Material und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen; diese Gruppe umfasst

-

zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Zubereitungen von Ammoniumnitrat, reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß den Anmerkungen zu 1.2 und 1.3, die von der Endverbraucherin/vom Endverbraucher an eine Herstellerin/einen Hersteller, eine Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder eine Wiederaufbereitungsanlage zum Zwecke der Aufarbeitung, Wiederaufbereitung oder Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie die Anforderungen der Z. 1.2 oder 1.3 nicht mehr erfüllen, oder

-

Düngemittel gemäß den Anmerkungen zu 1.1. und 1.2, die die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel nicht erfüllen.

zu Z. 2.1:

Gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in geprillter oder granulierter Form.

zu Z. 2.2:

Gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in kristalliner Form.

zu Z. 28:

Die Berechnung der Äquivalenzfaktoren für PCDD und PCDF hat nach dem § 3 Abs. 7 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 – LRV-K 1989, BGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr.55/2005, zu erfolgen.

Teil 2

Kategorien von namentlich nicht in Teil 1 genannten Stoffen und Zubereitungen

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Ziffer

Kategorie der gefährlichen Stoffe bzw. Zubereitungen und Einstufung

Mengenschwelle in Tonnen für die Anwendung von

§84a Abs. 2 Z. 1

§84a Abs. 2 Z. 2

1

Sehr giftig

5

20

2

Giftig

50

200

3

Brandfördernd

50

200

4

Explosionsgefährlich (UN/ADR-Klasse 1.4)

50

200

5

Explosionsgefährlich (UN/ADR-Klassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5, 1.6 oder Gefahrenhinweise R2 oder R3)

10

50

6

Entzündlich

5.000

50.000

7

Leichtentzündlich

50

200

8

Leichtentzündlich

5.000

50.000

9

Hochentzündliche Gase und Flüssigkeiten

10

50

10

Umweltgefährlich (Gefahrenhinweis R50 oder R50/53)

100

200

11

Umweltgefährlich (Gefahrenhinweis R51/53)

200

500

12

Stoffe mit Einstufung mit Gefahrenhinweis R14 oder R14/15, soweit nicht in 1 bis 11 erfasst

100

500

13

Stoffe mit der Einstufung R29, soweit nicht in 1 bis 11 erfasst

50

200

Anmerkungen zu Teil 2

Zu Z. 4 und Z. 5:

Explosionsgefährlich im Sinn des Teils 2 sind auch pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen zu werten, mit welchen durch selbstständige, nicht detonierende, unter Freiwerden von Wärme ablaufender Reaktionen Licht, Gas, Schall, Rauch oder Wärme oder eine Kombination dieser Wirkungen erzielt werden soll. Diese Definition umfasst auch explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen, die in Gegenständen enthalten sind. Ist bei Gegenständen, die explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die enthaltene Menge des Stoffs oder der Zubereitung bekannt, so ist für die Zwecke dieser Richtlinie diese Menge maßgebend. Ist die Menge nicht bekannt, so ist für die Zwecke dieser Richtlinie der gesamte Gegenstand als explosionsgefährlich zu behandeln.

zu Z. 6:

Entzündliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinn der Z. 6 sind entzündliche Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mindestens 21°C und höchstens 55°CIAG (Gefahrenhinweis R10weggefallen), sofern sie eine Verbrennung unterhalten können seit 07.07.2017 weggefallen.

zu Z. 7:

Leichtentzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinn der Z. 7 sind leichtentzündliche Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis R17 oder flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 55°C haben und die unter Druck in flüssigem Zustand bleiben, sofern bei bestimmten Arten der Behandlung, z. B. unter hohem Druck und bei hoher Temperatur, das Risiko schwerer Unfälle entstehen kann.

zu Z. 8:

Leichtentzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinn der Z. 8 sind leichtentzündliche Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis R11.

zu Z. 9:

Hochentzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinn der Z. 8 sind Gase und Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis R12, Gase mit dem Gefahrenhinweis R12, die sich in einem gasförmigen oder überkritischen Zustand befinden, bzw. entzündliche und leichtentzündliche flüssige Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur oberhalb ihres jeweiligen Siedebereiches gehalten werden.

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