§ 11 Stmk. HK Kuranstalten und Kureinrichtungen; Betriebsbewilligung; Sperre

Steiermärkisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Kuranstalten und -einrichtungen, die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen, bedürfen für ihre Inbetriebnahme, abgesehen von einer nach anderen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigung, dereiner Bewilligung. Zuständige Behörde ist die Landesregierung. Die Bewilligung der Landesregierung, die mit Bescheidist zu erteilen ist, wenn die nach diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen hiefürhierfür gegeben sind. Die Landesregierung hat im BewilligungsbescheidIn der Bewilligung sind die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und nach den Erfordernissen eines einwandfreien Kurbetriebes erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.

(2) Eine Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt oder von Kureinrichtungen darf nur erteilt werden, wenn

a)

ein Heilvorkommen gemäß § 1 Abs. 1 vorhanden ist, für das bereits die Nutzungsbewilligung nach § 6 erteilt oder für das der nach § 9 Abs.1 erforderliche Nachweis erbracht wurde,

b)

das Eigentumsrecht oder sonstige Nutzungsrechte des Bewerbers an der für eine Kuranstalt oder Kureinrichtung in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen sind,

c)

hinsichtlich der für die Unterbringung einer Kuranstalt oder von Kureinrichtungen in Betracht kommenden Gebäude die nach sonstigen Verwaltungsvorschriften erforderlichen Genehmigungen beigebracht werden,

d)

die für den unmittelbaren Betrieb der Kuranstalt oder Kureinrichtung erforderlichen medizinischen Apparate und technische Einrichtungen in zweckdienlicher, den wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechender Art vorhanden sind und die Betriebsanlagen sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den Sicherheitsvorschriften entsprechen,

e)

die Aufsicht über den Betrieb durch einen vom Bewilligungswerber zu bestellenden geeigneten Arzt, der nach den Vorschriften des Ärztegesetzes zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist, gewährleistet wird,

f)

der Bewerber oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, deren gesetzlicher Vertreter eigenberechtigt ist, die nötige Verläßlichkeit besitzt und gegen ihn keine Ausschließungsgründe im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung vorliegen,

g)

eine einwandfreie und ausreichende Trinkwasserversorgung sowie Einrichtungen zur Beseitigung fester und flüssiger Abfallstoffe vorhanden sind,

h)

das Vorhandensein eines fachlich geeigneten Bade- und Pflegepersonals nachgewiesen wird.

(3) Der Bewerber hat dem Ansuchen maßgerechte Pläne eines Bausachverständigen sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, aus denen der beabsichtigte Verwendungszweck der Betriebsräume und bei den für die Behandlung wie für die Unterbringung oder den Aufenthalt der Kurgäste und des Personals bestimmten Räumen auch die Größe der Bodenfläche und des Luftraumes sowie die Bettenzahl zu ersehen sind.

(4) Im Bewilligungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt. Außerdem ist die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Heilbade- und Kuranstalten und Heilquellenbetriebe zu hören.

(5) Werden Kuranstalten oder Kureinrichtungen ohne die im Abs. 1 vorgeschriebene Bewilligung betrieben, so hat die Landesregierung, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der sanitären Aufsicht (§§ 17 und 18Hauptstück E des Bundesgesetzes vom 2. Dezember 1958, BGBl. Nr. 272, über natürliche HeilvorkommenKrankenanstalten und KurorteKuranstalten) handelt, den Betrieb zu sperren. Eine Betriebssperre kann verfügt werden, wenn Bedingungen oder Auflagen des Bewilligungsbescheidesder Bewilligung nicht erfüllt werden und dieser MißstandMissstand nicht in einer für den Kurbetrieb angemessenen Frist behoben werden kann, so daßdass der ordnungsgemäße Betrieb der Kuranstalt oder der Kureinrichtung nicht mehr gewährleistet ist.

(6) Die Sperre ist aufzuheben, wenn der Anlaß hiezu behoben worden ist.

(7) Wesentliche räumliche Änderungen von Kuranstalten und Kureinrichtungen (wie z. B.: bauliche Umgestaltungen größeren Umfanges, Änderungen des Verwendungszweckes, Auflassung von Betriebsräumlichkeiten) sind der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Wenn sie die Heilbehandlung maßgeblich beeinflussen, bedürfen sie der Bewilligung der Landesregierung, für welche die gleichen Voraussetzungen gelten wie für die Erteilung der Betriebsbewilligung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 16.10.1962 bis 31.12.2013

(1) Kuranstalten und -einrichtungen, die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen, bedürfen für ihre Inbetriebnahme, abgesehen von einer nach anderen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigung, dereiner Bewilligung. Zuständige Behörde ist die Landesregierung. Die Bewilligung der Landesregierung, die mit Bescheidist zu erteilen ist, wenn die nach diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen hiefürhierfür gegeben sind. Die Landesregierung hat im BewilligungsbescheidIn der Bewilligung sind die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und nach den Erfordernissen eines einwandfreien Kurbetriebes erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.

(2) Eine Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt oder von Kureinrichtungen darf nur erteilt werden, wenn

a)

ein Heilvorkommen gemäß § 1 Abs. 1 vorhanden ist, für das bereits die Nutzungsbewilligung nach § 6 erteilt oder für das der nach § 9 Abs.1 erforderliche Nachweis erbracht wurde,

b)

das Eigentumsrecht oder sonstige Nutzungsrechte des Bewerbers an der für eine Kuranstalt oder Kureinrichtung in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen sind,

c)

hinsichtlich der für die Unterbringung einer Kuranstalt oder von Kureinrichtungen in Betracht kommenden Gebäude die nach sonstigen Verwaltungsvorschriften erforderlichen Genehmigungen beigebracht werden,

d)

die für den unmittelbaren Betrieb der Kuranstalt oder Kureinrichtung erforderlichen medizinischen Apparate und technische Einrichtungen in zweckdienlicher, den wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechender Art vorhanden sind und die Betriebsanlagen sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den Sicherheitsvorschriften entsprechen,

e)

die Aufsicht über den Betrieb durch einen vom Bewilligungswerber zu bestellenden geeigneten Arzt, der nach den Vorschriften des Ärztegesetzes zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist, gewährleistet wird,

f)

der Bewerber oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, deren gesetzlicher Vertreter eigenberechtigt ist, die nötige Verläßlichkeit besitzt und gegen ihn keine Ausschließungsgründe im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung vorliegen,

g)

eine einwandfreie und ausreichende Trinkwasserversorgung sowie Einrichtungen zur Beseitigung fester und flüssiger Abfallstoffe vorhanden sind,

h)

das Vorhandensein eines fachlich geeigneten Bade- und Pflegepersonals nachgewiesen wird.

(3) Der Bewerber hat dem Ansuchen maßgerechte Pläne eines Bausachverständigen sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, aus denen der beabsichtigte Verwendungszweck der Betriebsräume und bei den für die Behandlung wie für die Unterbringung oder den Aufenthalt der Kurgäste und des Personals bestimmten Räumen auch die Größe der Bodenfläche und des Luftraumes sowie die Bettenzahl zu ersehen sind.

(4) Im Bewilligungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt. Außerdem ist die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Heilbade- und Kuranstalten und Heilquellenbetriebe zu hören.

(5) Werden Kuranstalten oder Kureinrichtungen ohne die im Abs. 1 vorgeschriebene Bewilligung betrieben, so hat die Landesregierung, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der sanitären Aufsicht (§§ 17 und 18Hauptstück E des Bundesgesetzes vom 2. Dezember 1958, BGBl. Nr. 272, über natürliche HeilvorkommenKrankenanstalten und KurorteKuranstalten) handelt, den Betrieb zu sperren. Eine Betriebssperre kann verfügt werden, wenn Bedingungen oder Auflagen des Bewilligungsbescheidesder Bewilligung nicht erfüllt werden und dieser MißstandMissstand nicht in einer für den Kurbetrieb angemessenen Frist behoben werden kann, so daßdass der ordnungsgemäße Betrieb der Kuranstalt oder der Kureinrichtung nicht mehr gewährleistet ist.

(6) Die Sperre ist aufzuheben, wenn der Anlaß hiezu behoben worden ist.

(7) Wesentliche räumliche Änderungen von Kuranstalten und Kureinrichtungen (wie z. B.: bauliche Umgestaltungen größeren Umfanges, Änderungen des Verwendungszweckes, Auflassung von Betriebsräumlichkeiten) sind der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Wenn sie die Heilbehandlung maßgeblich beeinflussen, bedürfen sie der Bewilligung der Landesregierung, für welche die gleichen Voraussetzungen gelten wie für die Erteilung der Betriebsbewilligung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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