§ 3 StGVG Voraussetzungen

Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz – StGVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Grundversorgung wird Leistungsberechtigten gewährt, die – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – ihren Aufenthalt und Hauptwohnsitz in der Steiermark haben oder diesen im Fall der Zuweisung unmittelbar in der Steiermark begründen.
  2. (2)Absatz 2,Keinen Anspruch auf Grundversorgung haben Fremde, die
    1. 1.Ziffer einsin einer Betreuungseinrichtung des Bundes oder eines anderen Bundeslandes untergebracht sind;
    2. 2.Ziffer 2nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung-Art. 15a B-VG, LGBl. Nr. 39/2004, (im Folgenden Grundversorgungsvereinbarung) von der zuständigen Bundesstelle einem anderen Bundesland zur Betreuung zugewiesen wurden;nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung-"Art". 15a B-VG, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2004,, (im Folgenden Grundversorgungsvereinbarung) von der zuständigen Bundesstelle einem anderen Bundesland zur Betreuung zugewiesen wurden;
    3. 3.Ziffer 3Leistungen der Grundversorgung beantragen, ohne dass die in der Grundversorgungsvereinbarung durch die zuständige Bundesstelle vorgesehene Zuweisung vorgenommen oder abgewartet wurde;
    4. 4.Ziffer 4kein Aufenthaltsrecht haben und aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind, wenn
      1. a)Litera avon der Fremdenpolizeibehörde über die Nichtabschiebbarkeit keine entsprechende Feststellung oder Mitteilung getroffen wurde oder
      2. b)Litera bdie Nichtabschiebbarkeit schuldhaft herbeigeführt wurde; dies ist zu beurteilen nach
        1. ba)Sub-Litera, b, adem Verhalten bei der Abschiebung insbesondere der erforderlichen Mitwirkung zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes und
        2. bb)Sub-Litera, b, bder Bereitschaft, ab Vollstreckbarkeit der abweisenden fremdenrechtlichen oder asylrechtlichen Entscheidung und dem damit verbundenen Verlust der Aufenthaltsberechtigung, unverzüglich auszureisen oder zurückzukehren;
    5. 5.Ziffer 5einen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 verwirklicht haben oder kein Recht auf Verbleib im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 2005 haben.einen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 verwirklicht haben oder kein Recht auf Verbleib im Bundesgebiet gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 haben.

(1) Grundversorgung wird Fremden gewährt, die – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – ihren Aufenthalt und Hauptwohnsitz in der Steiermark haben oder diesen im Fall der Zuweisung unmittelbar in der Steiermark begründen.

(2) Keinen Anspruch auf Grundversorgung haben Fremde, die

1.

in einer Betreuungseinrichtung des Bundes oder eines anderen Bundeslandes untergebracht sind oder sich im asylrechtlichen Zulassungsverfahren befinden;

2.

nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung-Art. 15a B-VG, LGBl. Nr. 39/2004, (im Folgenden Grundversorgungsvereinbarung) von der zuständigen Bundesstelle einem anderen Bundesland zur Betreuung zugewiesen wurden;

3.

Leistungen der Grundversorgung beantragen, ohne dass die in der Grundversorgungsvereinbarung durch die zuständige Bundesstelle vorgesehene Zuweisung vorgenommen oder abgewartet wurde;

4.

kein Aufenthaltsrecht haben und aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind, wenn

a)

von der Fremdenpolizeibehörde über die Nichtabschiebbarkeit keine entsprechende Feststellung oder Mitteilung getroffen wurde oder

b)

die Nichtabschiebbarkeit schuldhaft herbeigeführt wurde; dies ist zu beurteilen nach

aa)

dem Verhalten bei der Abschiebung insbesondere der erforderlichen Mitwirkung zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes und

bb)

der Bereitschaft, ab Vollstreckbarkeit der abweisenden fremdenrechtlichen oder asylrechtlichen Entscheidung und dem damit verbundenen Verlust der Aufenthaltsberechtigung, unverzüglich auszureisen oder zurückzukehren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026,

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 10.07.2018 bis 11.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Grundversorgung wird Leistungsberechtigten gewährt, die – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – ihren Aufenthalt und Hauptwohnsitz in der Steiermark haben oder diesen im Fall der Zuweisung unmittelbar in der Steiermark begründen.
  2. (2)Absatz 2,Keinen Anspruch auf Grundversorgung haben Fremde, die
    1. 1.Ziffer einsin einer Betreuungseinrichtung des Bundes oder eines anderen Bundeslandes untergebracht sind;
    2. 2.Ziffer 2nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung-Art. 15a B-VG, LGBl. Nr. 39/2004, (im Folgenden Grundversorgungsvereinbarung) von der zuständigen Bundesstelle einem anderen Bundesland zur Betreuung zugewiesen wurden;nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung-"Art". 15a B-VG, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2004,, (im Folgenden Grundversorgungsvereinbarung) von der zuständigen Bundesstelle einem anderen Bundesland zur Betreuung zugewiesen wurden;
    3. 3.Ziffer 3Leistungen der Grundversorgung beantragen, ohne dass die in der Grundversorgungsvereinbarung durch die zuständige Bundesstelle vorgesehene Zuweisung vorgenommen oder abgewartet wurde;
    4. 4.Ziffer 4kein Aufenthaltsrecht haben und aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind, wenn
      1. a)Litera avon der Fremdenpolizeibehörde über die Nichtabschiebbarkeit keine entsprechende Feststellung oder Mitteilung getroffen wurde oder
      2. b)Litera bdie Nichtabschiebbarkeit schuldhaft herbeigeführt wurde; dies ist zu beurteilen nach
        1. ba)Sub-Litera, b, adem Verhalten bei der Abschiebung insbesondere der erforderlichen Mitwirkung zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes und
        2. bb)Sub-Litera, b, bder Bereitschaft, ab Vollstreckbarkeit der abweisenden fremdenrechtlichen oder asylrechtlichen Entscheidung und dem damit verbundenen Verlust der Aufenthaltsberechtigung, unverzüglich auszureisen oder zurückzukehren;
    5. 5.Ziffer 5einen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 verwirklicht haben oder kein Recht auf Verbleib im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 2005 haben.einen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 verwirklicht haben oder kein Recht auf Verbleib im Bundesgebiet gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 haben.

(1) Grundversorgung wird Fremden gewährt, die – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – ihren Aufenthalt und Hauptwohnsitz in der Steiermark haben oder diesen im Fall der Zuweisung unmittelbar in der Steiermark begründen.

(2) Keinen Anspruch auf Grundversorgung haben Fremde, die

1.

in einer Betreuungseinrichtung des Bundes oder eines anderen Bundeslandes untergebracht sind oder sich im asylrechtlichen Zulassungsverfahren befinden;

2.

nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung-Art. 15a B-VG, LGBl. Nr. 39/2004, (im Folgenden Grundversorgungsvereinbarung) von der zuständigen Bundesstelle einem anderen Bundesland zur Betreuung zugewiesen wurden;

3.

Leistungen der Grundversorgung beantragen, ohne dass die in der Grundversorgungsvereinbarung durch die zuständige Bundesstelle vorgesehene Zuweisung vorgenommen oder abgewartet wurde;

4.

kein Aufenthaltsrecht haben und aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind, wenn

a)

von der Fremdenpolizeibehörde über die Nichtabschiebbarkeit keine entsprechende Feststellung oder Mitteilung getroffen wurde oder

b)

die Nichtabschiebbarkeit schuldhaft herbeigeführt wurde; dies ist zu beurteilen nach

aa)

dem Verhalten bei der Abschiebung insbesondere der erforderlichen Mitwirkung zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes und

bb)

der Bereitschaft, ab Vollstreckbarkeit der abweisenden fremdenrechtlichen oder asylrechtlichen Entscheidung und dem damit verbundenen Verlust der Aufenthaltsberechtigung, unverzüglich auszureisen oder zurückzukehren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026,

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