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(1) Zur ErbringungAnm.: in der Leistungen und zur Schaffung und ErhaltungFassung LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, in der dafür notwendigen Infrastruktur kann sich das Land vertraglich humanitärer, kirchlicher oder sonstiger privater Einrichtungen bedienenFassung Landesgesetzblatt Nr. Diese haben der Landesregierung über Aufforderung oder bei sonstiger Notwendigkeit zu berichten43 aus 2026, sind an deren Aufträge gebunden und unterliegen ihrer Aufsicht.
(3) Die Eignung ist gegeben, wenn die Einrichtung über
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(4) Die Erbringung der Hilfen durch Einrichtungen gemäß Abs. 2 unterliegt der Kontrolle der Landesregierung. Die Behebung von Mängeln ist mit Bescheid aufzutragen. Wird dem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen oder liegen die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vor, ist die Bewilligung zu widerrufen.
(5) Einrichtungen gemäß Abs. 2 sind verpflichtet, der Landesregierung im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, der Kontrolle und der Leistungserbringung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen, die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen sowie Einschau in die Akten, die Jahresabschlüsse und die Gewinn- und Verlustrechnung zu gewähren.
(6) Einrichtungen gemäß Abs. 2 sind verpflichtet, dem Kinder- und Jugendhilfeträger den Kontakt zu unbegleiteten minderjährigen Fremden sowie den Zutritt zu den Räumlichkeiten jederzeit zu ermöglichen.
(1) Zur ErbringungAnm.: in der Leistungen und zur Schaffung und ErhaltungFassung LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, in der dafür notwendigen Infrastruktur kann sich das Land vertraglich humanitärer, kirchlicher oder sonstiger privater Einrichtungen bedienenFassung Landesgesetzblatt Nr. Diese haben der Landesregierung über Aufforderung oder bei sonstiger Notwendigkeit zu berichten43 aus 2026, sind an deren Aufträge gebunden und unterliegen ihrer Aufsicht.
(3) Die Eignung ist gegeben, wenn die Einrichtung über
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(4) Die Erbringung der Hilfen durch Einrichtungen gemäß Abs. 2 unterliegt der Kontrolle der Landesregierung. Die Behebung von Mängeln ist mit Bescheid aufzutragen. Wird dem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen oder liegen die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vor, ist die Bewilligung zu widerrufen.
(5) Einrichtungen gemäß Abs. 2 sind verpflichtet, der Landesregierung im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, der Kontrolle und der Leistungserbringung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen, die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen sowie Einschau in die Akten, die Jahresabschlüsse und die Gewinn- und Verlustrechnung zu gewähren.
(6) Einrichtungen gemäß Abs. 2 sind verpflichtet, dem Kinder- und Jugendhilfeträger den Kontakt zu unbegleiteten minderjährigen Fremden sowie den Zutritt zu den Räumlichkeiten jederzeit zu ermöglichen.