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(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder Eigentum oder zur Sicherung der Sachausstattung erforderlich ist, unbefugtes Betreten oder unbefugten Aufenthalt in organisierten Unterkünften verbietenAnm.(2) Die Landesregierung kann zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit mit Verordnung eine Hausordnung erlassen. Diese ist: in der organisierten Unterkunft an einer allgemein zugänglichen Stelle anzuschlagen und den Fremden beiFassung LGBl. Nr. 43/2026Aufnahme in die organisierte Unterkunft in den wesentlichen Punkten nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(3) Fremde, die in einer organisierten Unterkunft untergebracht sind, können mit ihrem Einverständnis herangezogen werden
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(4) Durch die Tätigkeiten nach AbsFassung Landesgesetzblatt Nr. 3 wird kein Arbeits-/Dienstverhältnis begründet.
(5) Fremden in organisierten Unterkünften ist der Kontakt zu Verwandten, Rechtsbeiständen oder BeraterInnen, VertreterInnen des Amtes des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen auf dem Gebiet des Flüchtlingswesen tätigen internationalen und nationalen Organisationen sowie anerkannten Nichtregierungsorganisationen zu ermöglichen. Diesen Personen darf der Zugang zur Unterkunft nicht grundlos verwehrt werden; eine Zugangsbeschränkung ist primär43 aus Gründen der Sicherheit zulässig.2026,
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder Eigentum oder zur Sicherung der Sachausstattung erforderlich ist, unbefugtes Betreten oder unbefugten Aufenthalt in organisierten Unterkünften verbietenAnm.(2) Die Landesregierung kann zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit mit Verordnung eine Hausordnung erlassen. Diese ist: in der organisierten Unterkunft an einer allgemein zugänglichen Stelle anzuschlagen und den Fremden beiFassung LGBl. Nr. 43/2026Aufnahme in die organisierte Unterkunft in den wesentlichen Punkten nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(3) Fremde, die in einer organisierten Unterkunft untergebracht sind, können mit ihrem Einverständnis herangezogen werden
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(4) Durch die Tätigkeiten nach AbsFassung Landesgesetzblatt Nr. 3 wird kein Arbeits-/Dienstverhältnis begründet.
(5) Fremden in organisierten Unterkünften ist der Kontakt zu Verwandten, Rechtsbeiständen oder BeraterInnen, VertreterInnen des Amtes des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen auf dem Gebiet des Flüchtlingswesen tätigen internationalen und nationalen Organisationen sowie anerkannten Nichtregierungsorganisationen zu ermöglichen. Diesen Personen darf der Zugang zur Unterkunft nicht grundlos verwehrt werden; eine Zugangsbeschränkung ist primär43 aus Gründen der Sicherheit zulässig.2026,