§ 11 StGVG Rückerstattungspflicht

Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz – StGVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zu Unrecht empfangene Leistungen sind rückzuerstatten, wenn
    1. 1.Ziffer einsnachträglich bekannt wird, dass im Zeitpunkt der Gewährung Einkommen oder verwertbares Vermögen bestanden hat oder rückwirkend zuerkannt wurde, das nicht berücksichtigt wurde oder
    2. 2.Ziffer 2die Leistung durch falsche Angaben oder durch Verschweigen entscheidungsrelevanter Tatsachen oder durch Verletzung der Anzeigepflicht erschlichen wurde.
  2. (2)Absatz 2,Die Rückersatzansprüche verjähren, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung erbracht worden ist, mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 1497 ABGB.Die Rückersatzansprüche verjähren, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung erbracht worden ist, mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Für die Unterbrechung der Verjährung gilt Paragraph 1497, ABGB.
  3. (3)Absatz 3,Die Rückerstattungspflicht kann auch durch Einschränkung laufender Leistungen erbracht werden.
  4. (4)Absatz 4,Für die Rückerstattung können Teilzahlungen bewilligt werden.
  5. (5)Absatz 5,Von der Rückerstattungspflicht kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies für die verpflichtete Person eine soziale Härte bedeuten würde. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre.

(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen sind rückzuerstatten, wenn

1.

nachträglich bekannt wird, dass im Zeitpunkt der Gewährung Einkommen oder verwertbares Vermögen bestanden hat oder rückwirkend zuerkannt wurde, das nicht berücksichtigt wurde oder

2.

die Leistung durch falsche Angaben oder durch Verschweigen entscheidungsrelevanter Tatsachen oder durch Verletzung der Anzeigepflicht erschlichen wurde.

(2) Die Rückersatzansprüche verjähren, wenn seit Ablauf des KalenderjahresAnm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, in dem die Leistung erbracht worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sindder Fassung Landesgesetzblatt Nr. Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 1497 ABGB.43 aus 2026,

(3) Die Rückerstattungspflicht kann auch durch Einschränkung laufender Leistungen erbracht werden.

(4) Für die Rückerstattung können Teilzahlungen bewilligt werden.

(5) Von der Rückerstattungspflicht kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies für die verpflichtete Person eine soziale Härte bedeuten würde. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre.

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 10.09.2016 bis 11.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Zu Unrecht empfangene Leistungen sind rückzuerstatten, wenn
    1. 1.Ziffer einsnachträglich bekannt wird, dass im Zeitpunkt der Gewährung Einkommen oder verwertbares Vermögen bestanden hat oder rückwirkend zuerkannt wurde, das nicht berücksichtigt wurde oder
    2. 2.Ziffer 2die Leistung durch falsche Angaben oder durch Verschweigen entscheidungsrelevanter Tatsachen oder durch Verletzung der Anzeigepflicht erschlichen wurde.
  2. (2)Absatz 2,Die Rückersatzansprüche verjähren, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung erbracht worden ist, mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 1497 ABGB.Die Rückersatzansprüche verjähren, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung erbracht worden ist, mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Für die Unterbrechung der Verjährung gilt Paragraph 1497, ABGB.
  3. (3)Absatz 3,Die Rückerstattungspflicht kann auch durch Einschränkung laufender Leistungen erbracht werden.
  4. (4)Absatz 4,Für die Rückerstattung können Teilzahlungen bewilligt werden.
  5. (5)Absatz 5,Von der Rückerstattungspflicht kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies für die verpflichtete Person eine soziale Härte bedeuten würde. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre.

(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen sind rückzuerstatten, wenn

1.

nachträglich bekannt wird, dass im Zeitpunkt der Gewährung Einkommen oder verwertbares Vermögen bestanden hat oder rückwirkend zuerkannt wurde, das nicht berücksichtigt wurde oder

2.

die Leistung durch falsche Angaben oder durch Verschweigen entscheidungsrelevanter Tatsachen oder durch Verletzung der Anzeigepflicht erschlichen wurde.

(2) Die Rückersatzansprüche verjähren, wenn seit Ablauf des KalenderjahresAnm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, in dem die Leistung erbracht worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sindder Fassung Landesgesetzblatt Nr. Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 1497 ABGB.43 aus 2026,

(3) Die Rückerstattungspflicht kann auch durch Einschränkung laufender Leistungen erbracht werden.

(4) Für die Rückerstattung können Teilzahlungen bewilligt werden.

(5) Von der Rückerstattungspflicht kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies für die verpflichtete Person eine soziale Härte bedeuten würde. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre.

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