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(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen sind rückzuerstatten, wenn
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(2) Die Rückersatzansprüche verjähren, wenn seit Ablauf des KalenderjahresAnm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, in dem die Leistung erbracht worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sindder Fassung Landesgesetzblatt Nr. Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 1497 ABGB.43 aus 2026,
(4) Für die Rückerstattung können Teilzahlungen bewilligt werden.
(5) Von der Rückerstattungspflicht kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies für die verpflichtete Person eine soziale Härte bedeuten würde. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre.
(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen sind rückzuerstatten, wenn
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(2) Die Rückersatzansprüche verjähren, wenn seit Ablauf des KalenderjahresAnm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, in dem die Leistung erbracht worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sindder Fassung Landesgesetzblatt Nr. Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 1497 ABGB.43 aus 2026,
(4) Für die Rückerstattung können Teilzahlungen bewilligt werden.
(5) Von der Rückerstattungspflicht kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies für die verpflichtete Person eine soziale Härte bedeuten würde. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre.