§ 20 StFanlG 2016 Überprüfung bei der Erstinbetriebnahme

Steiermärkisches Feuerungsanlagengesetz 2016 – StFanlG 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.03.2019 bis 31.12.9999

(1) Die/Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, binnen vier Wochen nach Erstinbetriebnahme,

1.

die in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 vorgesehene umfassende Überprüfung durch eine/n Prüfberechtigte/n nach § 25 Abs. 2 bei

a)

Kleinfeuerungen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,

b)

Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 400 kW,

c)

Blockheizkraftwerken, oder

d)

Gasturbinen, oder

2.

die in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 vorgesehene einfache Überprüfung durch eine/n Prüfberechtigte/n nach § 25 Abs. 1 bei Kleinfeuerungen, die dem 2. Abschnitt unterliegen, mit Ausnahme jener gemäß Z 1 lit.a

durchführen zu lassen.

(2) Die/Der zur Überprüfung herangezogene Prüfberechtigte hat zusätzlich zur Prüfung der Einhaltung der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 3 und Z 4 festgelegten Anforderungen bei Kleinfeuerungen zu kontrollieren, ob

1.

sie das erforderliche Typenschild und gegebenenfalls die erforderliche CE-Kennzeichnung tragen,

2.

ihnen die technische Dokumentation beigegeben ist,

3.

technische Veränderungen an der Feuerungsanlage vorgenommen worden sind und

4.

bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ein allenfalls erforderlicher Pufferspeicher (§ 6 Abs. 2 Z. 10) ausreichend dimensioniert ist.

(3) Über das Ergebnis der erstmaligen Überprüfung ist von der/dem Prüfberechtigten entsprechend der in der Verordnung festgelegten Überprüfungsart ein Prüfprotokoll zu erstellen. Das Prüfprotokoll ist der/dem Verfügungsberechtigen der Anlage auszuhändigen. Die/Der Verfügungsberechtigte der Anlage hat das Prüfprotokoll mindestens bis zur wiederkehrenden Überprüfung, bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mindestens sechs Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019

Stand vor dem 20.03.2019

In Kraft vom 01.06.2016 bis 20.03.2019

(1) Die/Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, binnen vier Wochen nach Erstinbetriebnahme,

1.

die in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 vorgesehene umfassende Überprüfung durch eine/n Prüfberechtigte/n nach § 25 Abs. 2 bei

a)

Kleinfeuerungen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,

b)

Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 400 kW,

c)

Blockheizkraftwerken, oder

d)

Gasturbinen, oder

2.

die in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 vorgesehene einfache Überprüfung durch eine/n Prüfberechtigte/n nach § 25 Abs. 1 bei Kleinfeuerungen, die dem 2. Abschnitt unterliegen, mit Ausnahme jener gemäß Z 1 lit.a

durchführen zu lassen.

(2) Die/Der zur Überprüfung herangezogene Prüfberechtigte hat zusätzlich zur Prüfung der Einhaltung der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 3 und Z 4 festgelegten Anforderungen bei Kleinfeuerungen zu kontrollieren, ob

1.

sie das erforderliche Typenschild und gegebenenfalls die erforderliche CE-Kennzeichnung tragen,

2.

ihnen die technische Dokumentation beigegeben ist,

3.

technische Veränderungen an der Feuerungsanlage vorgenommen worden sind und

4.

bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ein allenfalls erforderlicher Pufferspeicher (§ 6 Abs. 2 Z. 10) ausreichend dimensioniert ist.

(3) Über das Ergebnis der erstmaligen Überprüfung ist von der/dem Prüfberechtigten entsprechend der in der Verordnung festgelegten Überprüfungsart ein Prüfprotokoll zu erstellen. Das Prüfprotokoll ist der/dem Verfügungsberechtigen der Anlage auszuhändigen. Die/Der Verfügungsberechtigte der Anlage hat das Prüfprotokoll mindestens bis zur wiederkehrenden Überprüfung, bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mindestens sechs Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019

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