§ 6 StFanlG 2016 Typenschild

StFanlG 2016 - Steiermärkisches Feuerungsanlagengesetz 2016 – StFanlG 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Das Typenschild ist sichtbar, gut lesbar und dauerhaft am Brenner und am Kessel oder, wo dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil der Kleinfeuerung anzubringen.

(2) Das Typenschild muss zumindest folgende Angaben enthalten:

1.

Namen und Firmensitz der Herstellerin/des Herstellers;

2.

Type und Handelsbezeichnung, unter der die Kleinfeuerung oder der wesentliche Bauteil vertrieben wird;

3.

Herstellnummer und Baujahr;

4.

Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich;

5.

Brennstoffwärmeleistung der Kleinfeuerung oder des wesentlichen Bauteils bei Nennlast;

6.

zulässige(r) Brennstoff(e);

7.

zulässiger Betriebsdruck (des Wärmeträgers) in bar;

8.

zulässige Betriebstemperatur (des Wärmeträgers) in Grad Celsius;

9.

Elektroanschluss (V, Hz, A) und Leistungsaufnahme (W);

10.

bei händisch beschickten Kleinfeuerungen und bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltbarkeit der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte erforderlich ist, den Hinweis, dass die Kleinfeuerung nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.

(3) Das Typenschild für ortsfest gesetzte Öfen und Herde im Sinne von § 5 Abs. 4 bzw. 5 muss lediglich Angaben nach Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 enthalten.

(4) Das Anbringen von anderen Kennzeichnungen, die die Sichtbarkeit und Lesbarkeit des Typenschildes beeinträchtigen und durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung des Typenschildes irregeführt werden können, ist verboten.

In Kraft seit 01.06.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 StFanlG 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 StFanlG 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 StFanlG 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 StFanlG 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 StFanlG 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 StFanlG 2016
§ 7 StFanlG 2016