§ 3 Stmk. BSG 1979

Steiermärkisches Buschenschankgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2001 bis 31.12.9999

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Anmeldung binnen 4vier Wochen nach dem Einlangenerfolgter Anmeldung mit schriftlichem Bescheid die Ausübung des Buschenschankrechtes zu untersagen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Buschenschankrechteshiefür nicht vorliegen.

(2) Erläßt die Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb der vierwöchigen Frist keinen Untersagungsbescheid, so ist der Anmeldende nach Ablauf dieser Frist berechtigt, das Buschenschankrecht im Rahmen der in der Anmeldung enthaltenen Angaben auszuüben.

(3) Für die Anmeldung der Verlängerung der Dauer der Ausübung des Buschenschankrechtes gelten die Abs.1 und 2 sinngemäß, jedoch beträgt die Untersagungsfrist der Bezirksverwaltungsbehörde eine Woche.

(4) Die Ausübung des Buschenschankrechtes ist auch nach Ablauf der Untersagungsfrist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu untersagen, wenn die persönlichen Voraussetzungen des Anmeldenden gemäß § 6 Abs.1 und 2 nicht mehr gegeben sind oder die Anlage und Einrichtung der für den Ausschank vorgesehenen Betriebsräumlichkeiten und der allfälligen sonstigen Betriebsflächen nicht mehr dem § 6 Abs.3 entsprechen.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann das Buschenschankrecht auch nur für einen bestimmten Zeitraum oder für einen Teil der Betriebsräumlichkeiten oder der allfälligen sonstigen Betriebsflächen untersagen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, daß diese Maßnahme ausreicht, um eine dem Gesetz entsprechende Ausübung des Buschenschankrechtes zu gewährleisten. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn die angemeldete Dauer des Buschenschankrechtes in einem auffallenden Mißverhältnis zu der zum Ausschank vorgesehenen Menge an Wein und Obstwein steht, die Anmeldung für die über den angemessenen Zeitraum hinausgehende Zeit zu untersagen.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bescheide auch der Gemeinde des Ausschankortes, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark, Fachgruppe der Gast- und Schankbetriebe, den örtlich zuständigen Bezirksstellen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark sowie der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark und den örtlich zuständigen Bezirkskammern für Land- und Forstwirtschaft zur Kenntnis zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die genannten Stellen auch von den Anmeldungen in Kenntnis zu setzen, zu denen kein Bescheid erlassen wurde.

Anm.: in der Fassungn LGBl. Nr. 41/2001

Stand vor dem 24.07.2001

In Kraft vom 01.08.1979 bis 24.07.2001

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Anmeldung binnen 4vier Wochen nach dem Einlangenerfolgter Anmeldung mit schriftlichem Bescheid die Ausübung des Buschenschankrechtes zu untersagen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Buschenschankrechteshiefür nicht vorliegen.

(2) Erläßt die Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb der vierwöchigen Frist keinen Untersagungsbescheid, so ist der Anmeldende nach Ablauf dieser Frist berechtigt, das Buschenschankrecht im Rahmen der in der Anmeldung enthaltenen Angaben auszuüben.

(3) Für die Anmeldung der Verlängerung der Dauer der Ausübung des Buschenschankrechtes gelten die Abs.1 und 2 sinngemäß, jedoch beträgt die Untersagungsfrist der Bezirksverwaltungsbehörde eine Woche.

(4) Die Ausübung des Buschenschankrechtes ist auch nach Ablauf der Untersagungsfrist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu untersagen, wenn die persönlichen Voraussetzungen des Anmeldenden gemäß § 6 Abs.1 und 2 nicht mehr gegeben sind oder die Anlage und Einrichtung der für den Ausschank vorgesehenen Betriebsräumlichkeiten und der allfälligen sonstigen Betriebsflächen nicht mehr dem § 6 Abs.3 entsprechen.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann das Buschenschankrecht auch nur für einen bestimmten Zeitraum oder für einen Teil der Betriebsräumlichkeiten oder der allfälligen sonstigen Betriebsflächen untersagen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, daß diese Maßnahme ausreicht, um eine dem Gesetz entsprechende Ausübung des Buschenschankrechtes zu gewährleisten. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn die angemeldete Dauer des Buschenschankrechtes in einem auffallenden Mißverhältnis zu der zum Ausschank vorgesehenen Menge an Wein und Obstwein steht, die Anmeldung für die über den angemessenen Zeitraum hinausgehende Zeit zu untersagen.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bescheide auch der Gemeinde des Ausschankortes, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark, Fachgruppe der Gast- und Schankbetriebe, den örtlich zuständigen Bezirksstellen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark sowie der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark und den örtlich zuständigen Bezirkskammern für Land- und Forstwirtschaft zur Kenntnis zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die genannten Stellen auch von den Anmeldungen in Kenntnis zu setzen, zu denen kein Bescheid erlassen wurde.

Anm.: in der Fassungn LGBl. Nr. 41/2001

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